Nießbrauch
Beantwortet von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Fragestellung
Guten Tag,
vor über 10 Jahren wurde mir ein viertel eines Mehrfamilienhauses von meinem Vater geschenkt. Nun möchte erdas Haus verkaufen und bat mich, den Nießbrauch, den er hat, freizugeben. Meine Frage lautet: muss ich zu einem Notar und den Nießbrauch freigeben oder kündigen, oder muss er das machen?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich komme gerne auf Ihre Anfrage zurück.
Ich gehe nach ihrer Schilderung davon aus, dass ihr Vater der Nießbrauchsberechtigte ist und sie zu einem Viertel Miteigentümer des Grundstücks.
Für die Löschung des Nießbrauchs ist immer eine notarielle Löschungsbewilligung notwendig. Die Löschungsbewilligung muss immer der Berechtigte erteilen. Da der Nießbrauch zu Gunsten ihres Vaters ins Grundbuch eingetragen ist, müsste dieser auch der Löschung zustimmen. Dies ist im Verkaufsfall natürlich
Notwendig, da ein Käufer das Grundstück natürlich nur ohne den Nießbrauch erwerben will. Sie selbst müssen am Verkauf aber auch mit wirken, dass sie mit Eigentümer sind und daher dem Verkauf ebenfalls zustimmen müssen. Sie müssen also an der Beurkundung des Grundstücks Kaufvertrages teilnehmen oder aber wenn Sie verhindert sind den Vertrag nachträglich notariell genehmigen. Das alles geht natürlich nur unter der Voraussetzung dass das Nießbrauchsrecht zu Gunsten ihres Vaters ins Grundbuch eingetragen ist wovon ich aber ausgehe.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sie haben eine Frage? Holen Sie sich jetzt kostenlos und unverbindlich Angebote unserer Experten ein!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Unsere Experten stehen Ihnen jetzt zur Verfügung. Stellen Sie jetzt Ihre Frage!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!