Nießbrauch
Fragestellung
Guten Tag,
vor über 10 Jahren wurde mir ein viertel eines Mehrfamilienhauses von meinem Vater geschenkt. Nun möchte erdas Haus verkaufen und bat mich, den Nießbrauch, den er hat, freizugeben. Meine Frage lautet: muss ich zu einem Notar und den Nießbrauch freigeben oder kündigen, oder muss er das machen?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich komme gerne auf Ihre Anfrage zurück.
Ich gehe nach ihrer Schilderung davon aus, dass ihr Vater der Nießbrauchsberechtigte ist und sie zu einem Viertel Miteigentümer des Grundstücks.
Für die Löschung des Nießbrauchs ist immer eine notarielle Löschungsbewilligung notwendig. Die Löschungsbewilligung muss immer der Berechtigte erteilen. Da der Nießbrauch zu Gunsten ihres Vaters ins Grundbuch eingetragen ist, müsste dieser auch der Löschung zustimmen. Dies ist im Verkaufsfall natürlich
Notwendig, da ein Käufer das Grundstück natürlich nur ohne den Nießbrauch erwerben will. Sie selbst müssen am Verkauf aber auch mit wirken, dass sie mit Eigentümer sind und daher dem Verkauf ebenfalls zustimmen müssen. Sie müssen also an der Beurkundung des Grundstücks Kaufvertrages teilnehmen oder aber wenn Sie verhindert sind den Vertrag nachträglich notariell genehmigen. Das alles geht natürlich nur unter der Voraussetzung dass das Nießbrauchsrecht zu Gunsten ihres Vaters ins Grundbuch eingetragen ist wovon ich aber ausgehe.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).