Maschindenteile versteigert
Fragestellung
Hallo, guten Abend,
mitte vergangenes Jahr wurden von mir mehrere Maschinenteile in der Preisklasse von 100 - ca 750.- Euro durch ein Auktionshaus versteigert.
Zum September war die Auktion beendet, die Bezahlung erhielt ich im Laufe des Oktober und die Maschinenteile wurden alle abgeholt und von mir bis zur Abholung kostenlos gelagert und auch verladen.
Einer der Auktionsteilnehmer jedoch hat seine Teile noch immer bei mir gelagert und trotz mehrmaliger Anmahnung per Mailnachricht nicht abgeholt.
Ja, die letzten drei Mal habe ich nicht mal eine Antwort erhalten. Die Postanschrift selbst ist mir nicht bekannt. Mittlerweile musste ich aus Platzgründen die Teile - teilweise bis zu sechs Zentner (300 kg) umlagern.
Nun zu meiner Frage: wie kann ich hier verfahren? Kann ich Miete verlangen oder kann ich die Teile oder einige davon wieder in mein Eigentum nehmen? Wie kann ich mich hier richtig verhalten?
Wer kann mir hier fachliche Auskunft geben?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
durch den Verkauf über die Auktionsplattform ist ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen.
Aus diesem Vertrag können Sie den Käufer auch verpflichten, die Maschinenteile abzunehmen. Wenn der Käufer die Teile dann nicht abholt, können Sie als Schadensersatz auch die Lagerkosten für die Teile von ihm verlangen. Der Käufer befindet sich dann im Annahmeverzug.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie dem Käufer eine Frist zur Abholung gesetzt haben. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, können Sie die Ansprüche geltend machen. Für den Zugang der Aufforderung sind Sie beweispflichtig. Sie können den Zugang jedoch durch die letzten Antworten des Käufers belegen.
Rechtlich ist der Fall klar. Praktisches Problem ist lediglich die Adresse des Käufers zu erhalten. Gegen die Auktionsplattform kann man hierbei einen Auskunftsanspruch auf Herausgabe der hinterlegten Adressdaten des Käufers stellen. Wenn es sich bei der Plattform um eBay handelt, ist dies in der Regel problemlos möglich. Bei anderen ausländischen Plattformen kann sich dies schon mal schwierig gestalten.
Als nächsten Schritt würde sich dann ein anwaltliches Aufforderungsschreiben empfehlen.
Eigentümer sind Sie übrigens nach wie vor. Da noch keine Übergabe der Ware stattgefunden hat, hat kein Eigentumswechsel stattgefunden. Sie könnten alternativ auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, da der Käufer die Abnahme abgelehnt hat. Danach können Sie die Ware auch problemlos weiter verkaufen.
Ob Sie als Privatperson oder als Unternehmer verkauft haben, hat hier keinen Einfluss auf die Rechtslage.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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zu meinem Erstaunen haben Sie sehr schnell geantwortet.
Der Inhalt Ihrer Antwort war sehr präzise und hat mir sehr weiter geholfen.
Ihre Daten habe ich gespeichert, denn sollte ich wieder mal auf die Schnelle eine Beratung oder Auskunft benötigen,
so sind Sie mein Ansprechpartner.
Schöne Grüße
K. H.
Der bei der Versteigerung erzielte Ertrag wurde bereits Jahre zuvor investiert.
darf ich mich auf diesem Wege bei Ihnen herzlichst bedanken.
Mit Ihrer Auskunft haben Sie mir sehr geholfen und Sicherheit gegeben, sodass ich mich für die weiteren Schritte richtig verhalten kann.
Bei dem Auktionshaus geht es um eine amerikanische Firma, nicht um eBay.
Nun wünsche ich Ihnen weiterhin viel Erfolg.
Kurt Häfner
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich wünsche Ihnen auch viel Erfolg. Sie können sich jederzeit gerne wieder bei mir melden.
Viele Grüße
Alexander Dietrich