Lebenslanges Wohnrecht
Fragestellung
Meine Mutter hatte ein lebenslanges nicht übertragbares Wohnrecht in einer Mietwohnung. Ich selbst wohne in einer 200 km entfernten Stadt. Eine Woche vor ihrem Tod habe ich das Gästezimmer in ihrer Wohnung bezogen. Nach ihrem Tod möchte ich ihre Wohnung einige Wochen (6-8) nutzen, um die Haushaltsauflösung zu betreiben , die Beisetzung zu organisieren, ...
Miete und Nebenkosten würde ich natürlich bezahlen.
Kann ich die Wohnung noch nutzen? Steht mir als dem einzigen Erben die 3-monatige Kündigungsfrist des Mieters zu? Man kann ja eigentlich nicht von mir verlangen, dass ich mit dem Tod meiner Mutter einfach die Wohnung samt Inventar sofort aufgebe, oder? Wie lange kann ich bleiben?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen schönen guten Tag,
mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren und die Beratung telefonisch durchführen. So können die konkreten möglichen Schritte als auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden sowie Chancen und Risiken erörtert werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Aufgrund Ihres wirtschaftlichen Interesses halte ich den vorgenannten Preis für angemessen. Mein Angebot ist freibleibend.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Ein Wohnrecht ist persönlich und hier nicht übertragbar. Das Wohnrecht endet - sofern nichts anderes vereinbart wurde - üblicherweise mit dem Tod des Wohnberechtigten. Damit ist das Wohnrecht hier meiner Auffassung nach erloschen. Sie haben also leider kein Wohnrecht, auch nicht als Erbe.
Anders sieht es im Rahmen von bestehenden Mietverhältnissen aus. Wenn hier - und so habe ich Sie verstanden - neben dem Wohnrecht auch ein Mietvetrag besteht, treten Sie in diesen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Erbe ein.
In diesem Falle können Sie und der Vermieter jeweils nach § 564 BGB das Mietverhältnis innerhalb von 1 Monat ab Kenntnis des Todes das Mietverhältnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, also mit 3 monatiger Frist. Ansonsten können Sie als Mieter immer mit 3 monatiger Frist ordentlich kündigen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
dann würde ich mich zum Abschluss noch über eine positive Bewertung, von z.B. 5 Sternen, sehr freuen.
Hierfür danke ich Ihnen schon jetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)