Kündigungsfrist bei Kündigung durch Arbeitnehmer
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
aufgrund des Betriebsklimas möchte ich meinen Arbeitgeber wechseln. Bedingung für die Zusage des potenziellen neuen AG ist ein Arbeitsbeginn zum ersten April. Mein Arbeitsvertrag (siehe Anhang) sieht eine (für diesen Fall zu lange) Frist von 3 Monaten zum Monatsende vor. Es kommt kein Tarifvertrag zur Anwendung.
Welche Möglichkeiten bestehen, um den Wechsel zum ersten April zu realisieren?
Folgende Fälle sind mir in den Sinn gekommen. Bitte geben Sie mir hierzu Ihre Einschätzung und ergänzen diese ggf.
1. Derzeitiger AG stimmt einer kürzeren Kündigungsfrist in Form einer Vertragsänderung (z.B. durch Vermerk auf dem Kündigungsschreiben) zu.
2. AG und AN schließen einen Aufhebungsvertrag mit entsprechendem Beendigungszeitpunkt.
3. AN kündigt zum 01.04., erscheint nicht mehr beim alten AG und nimmt Arbeit bei neuem AG auf.
4. AN kündigt fristgemäß mit Dreimonatsfrist und ist ab dem 01.04. arbeitsunfähig erkrankt, nimmt jedoch Arbeit beim neuen AG auf.
Mir ist bewusst, dass eine einvernehmliche Lösung - auch im Hinblick auf das Arbeitszeugnis - erstrebenswert ist.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Karin R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Wenn Sie noch im Februar ordentlich kündigen, würde die Kündigung zum 31. Mai 2019 wirksam werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kündigung in schriftlicher Form und im Original unterzeichnet spätestens am letzten Arbeitstag im Februar Ihrem Arbeitgeber zu den normalen Postlaufzeiten zugeht.
Er hat dann die Möglichkeit, Sie auch früher aus dem Vertrag heraus zu lassen. Die Kündigungsfrist kann aber nicht durch eine Erklärung abgekürzt werden, da sie feststehend ist. Daher käme eine dahingehende Erklärung, dass er Sie vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis entlässt, einer vorzeitigen Aufösung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag gleich. Dies muss gemäß § 623 BGB aber in jedem Fall schriftlich fixiert werden. Es müsste daher eine kurze schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der festgehalten wird, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einvernehmlich zum .........beendet wird. Nur rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei einer freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes im Falle einer Arbeitslosmeldung eine Sperrzeit von 12 Wochen von der Agentur verhängt wird.
2.
Die eleganteste Lösung wäre sicherlich, sich mit dem Arbeitgeber von vornherein auf einen Aufhebungsvertrag zu verständigen, mit dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich vorzeitig beendet wird. In diesem Aufhebungsvertrag können dann auch weitere Details wie z.B. die Note des Zwischen- und Schlusszeugnisses und die Handhabung hinsichtlich noch bestehender Resturlaubsansprüche geregelt werden.
3.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03. ist rechtlich nicht möglich, da vertraglich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende vereinbart wurde, die rechtlich bindend ist. Im Falle des Ausspruchs einer Kündigung würde diese daher erst zum 31.05.2019 wirksam werden und das Arbeitsverhältnis damit erst mit Ablauf des 31. Mai 2019 enden. Wenn Sie dann zum 01.04. bei dem neuen Arbeitgeber die Arbeit aufnehmen würden, stünden Sie zu diesem Zeitpunkt noch in einem anderen Arbeitsverhältnis und müssten damit in dem anderen Arbeitsverhältnis auf zweiter Lohnsteuerkarte arbeiten, was mit sehr hohen Abzügen verbunden wäre. Sowohl der neue als auch der bisherige Arbeitgeber würden dann hierüber auch Kenntnis von dem jeweils anderen Arbeitsverhältnis erlangen.
Da Sie dann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber dann vertragsbrüchig würden, könnte dieser ggfls auch Schadenersatz verlangen, wenn ihm durch Ihren vorzeitigen Weggang ein Schaden entstehen sollte weil z.B. Projekte nicht abgeschlossen oder bestimmte Aufgaben nicht fristgemäß erledigt werden konnten.
4.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass Sie sich arbeitsunfähig melden sollten. Dann würden Sie von dem bisherigen Arbeitgeber Entgeftfortzahlung und nach 6 Wochen Krankengeld erhalten. Gleichzeitig würden Sie bei dem neuen Arbeitgeber über die zweite Lohnsteuerkarte Arbeitsentgelt erhalten. Da in diesem Fall ebenfalls ein Vertragsbruch gegenüber dem alten Arbeitgeber vorliegt, könnte dieser auch Schadenersatz verlangen, wenn er einen Schaden nachweisen kann. Nach 6 Wochen würde das Krankengeld auch mit dem Arbeitsentgelt von dem neuen Arbeitgeber kollidieren. Da er Sie bei der Krankenkasse anmelden muss, würde er damit auch spätestens mit dem Krankengeldbezug erfahren, dass Sie im Moment krank geschrieben sind.
Daher kann ich nur davon abraten, wie unter Ziffer 3 und 4 von Ihnen dargestellt zu verfahren. Es besteht daher nur die Möglichkeit, dass Sie kündigen und sich mit dem Arbeitgeber dann auf eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhätnisses schriftlich verständigen. Oder Sie suchen direkt mit ihm das Gespräch und bitten ihn um eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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