Kündigung wegen Renteneintritt
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
seit1988 bin ich bei einem Steuerberater tätig.
Gemäß meiner Renteninformation kann ich zum 01.02.2021 vorzeitig in Rente gehen, da ich mehr als 45 Jahre berufstätig bin.
In meinen Anstellungsvertrag ist eine Kündigungsfrist. von sechs Wochen zum Quartal vereinbart. Da ich nicht bis Ende März 2021 arbeiten möchte (wegen Mobbing durch die Juniorchefin), möchte ich meine Beschäftigung gerne zum 01. Februar 2021 beenden.
Da der 01. Februar kein Quartalsende ist, stellt sich für mich die Frage, ob ich meinen Vertrag zum 01.02.2021 kündigen kann.
Mit freundlichen Grüßen
E. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Wenn im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende vereinbart ist, kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch nur mit dieser Frist gekündigt werden. Eine Kündigung ist "bedingungsfeindlich", das bedeutet, dass sie nicht mit der Bedingung, dass sie - anders als vertraglich vereinbart - bereits zu einem früheren Termin wirksam werden soll, ausgesprochen werden kann. Die Kündigung kann daher nur mit der vertraglich vereinbarten Frist von 6 Wochen jeweils zum Quartalsende ausgesprochen werden.
2.
Ich nehme an, dass in Ihrem Vertrag auch nicht zusätzlich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB Bezug genommen wird. Nach dieser Vorschrift verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber mit zunehmender Beschäftigungsdauer, wobei die Kündigung dann jeweils zum Monatsende auszusprechen ist. Die gesetzlichen Fristen für eine Kündigung durch den Arbetigeber kämen für Sie dann zum Tragen, wenn sie für Sie günstiger wären als die vertraglich vereinbarte Frist.
Es kann im Arbeitsvertrag auch vereinbart werden, dass die längeren Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB gleichermaßen für den Arbeitnehmer gelten. Daher stellt sich die Frage, ob es eine solche ergänzende Regelung in Ihrem Vertrag gibt. Dann könnten Sie ggfls auch zum Monatsende mit der dann für Sie geltenden längeren gesetzlichen Frist kündigen, falls das Arbeitsverhältnis bereits viele Jahre bestanden hat. Gern können Sie mir auch die vollständige Kündigungsregelung aus Ihrem Arbeitsvertrag hier noch hochladen. In diesem Fall müsste ich auch noch wissen, seit wann Sie bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sind.
Sollte es keine ergänzende Regelung hinsichtlich der Geltung der gesetzlichen Fristen auch für den Arbeitnehmer bei längerer Beschäftigungsdauer in Ihrem Arbeitsvertrag geben, können Sie nur mit der vereinbarten Frist von 6 Wochen zum Quartalsende kündigen.
3.
Unabhängig davon besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu schließen, in dem vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.01.2021 beendet wird. Dies setzt aber voraus, dass sich der Arbeitgeber hiermit auch einverstanden erklärt und einer vorzeitigen Beendigung zu diesem Termin zustimmt. Wenn Sie ihm signalisieren, dass Sie das Arbeitsverhältnis aber ohnehin spätestens zum 31.03.2021 kündigen werden, ist davon auszugehen, dass er sich dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages, mit dem das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 31.01.2021 einvernehmlich beendet wird, nicht verweigern wird. In diesem Fall würde ich den Arbeitgeber daher spätestens im Oktober/November 2020 um eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2021 bitten.
Sollten Sie noch weitere Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern. Sie können mir auch gern noch die vollständige Kündigungsregelung aus Ihrem Vertrag hier hochladen.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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als Anlage erhalten Sie beide Seiten des Anstellungsvertrages
Es wurde aber im Vertrag nicht vereinbart, dass die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen bei zunehmender Beschäftigungsdauer gleichermaßen für die Arbeitnehmerin gelten. Dies hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen, da das Gesetz dies nicht vorsieht. Diese wurde aber nicht vereinbart. Daher ist im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Sie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende maßgeblich. Sie können daher mit dieser Frist nur jeweils zum Quartalsende kündigen.
Um zum 31.01.2021 aus dem Vertrag herauszukommen, müsste daher ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen werden, mit dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu diesem Termin beendet wird. Insoweit verweise ich auf meine Ausführungen von heute Vormittag.
Falls noch Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich gern.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
Falls noch einmal Fragen auftreten sollten, melden Sie sich jederzeit gern.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann