Kindesunterhalt
Fragestellung
Hallo,
seit 1.8.lebe ich von meinem Mann getrennt.
Bis 31.7. lebten noch meine 18 jährige Tochter und unser 7 jähriges Dauer-Pflegekind mit im Haushalt.
Meine 18 jährige Tochter ist nun auch gleich mit ausgezogen und ist in einer separaten Wohnung gemeldet, das Pflegekind bleibt bei mir.
Ich bekomme Pflegegeld und für beide Kinder das Kindergeld.
Mein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 1939,60 € , das meines Ex 2194,75 € (sagt er, habe keine Unterlagen dafür)
Ab 1.9.16 beginnt meine große Tochter eine schulische Ausbildung ohne Vergütung.
Wie berechnet sich der von mir zu zahlende Unterhalt für mein großes Kind?
Wird das Kindergeld noch draufgerechnet oder ist das in der Berechnung schon drin?
Sie hat BAFÖG beantragt, falls sie welches kriegen sollte, wird dann der Unterhalt anders berechnet?
Wird das Pflegekind irgendwo mit einberechnet?
MfG Silvia Rehwinkel
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
ab Volljährigkeit sind beide Elternteile für den Kindesunterhalt heranzuziehen.
Der Bedarf der Tochter liegt mit eigenem Hausstand bei 735,00 €. Das Kindergeld wird auf diesen Bedarf angerechnet, denn dieses steht jetzt der Tochter zu.
Der sogenannte ungedeckte Bedarf beträgt daher 545,00 €. Dieser Betrag ist die Grundlage für den Unterhaltsanspruch.
Die Eltern sind nunmehr anteilig im Verhältnis zu ihren Einkonften verpflichtet den jeweiligen Anteil zu zahlen.
Bei der Höhe des Einkommen wird nicht das Einkommen für die Berechnung einbezogen, dass Sie und der Vater erhalten, sondern das Einkommen, was über dem Selbstbehalt von 1.300,00 € liegt.
Das Gesamteinkommen beider Elternteile ist dann das über diesen Betrag liegende Einkommen. Ihr Anteil an diesem Einkommen beträgt 41,67% und das des Vaters 58,33%.
Sie haben somit von dem ungedeckten Bedarf 227,10 € zu zahlen und der Vater 317,90 €.
Sollte die Tochter BAföG beantragen wird auf der Basis Ihres Einkommens und das des Vaters der Anspruch der Tochter berechnet. Die Berechnung des Anspruchs Ihrer Tochter ist ein anderer als die Unterhaltsberechnung, kommt dieser aber sehr nahe.
Im BAföG Antrag ist das Pflegkind anzugeben, aber auch das Pflegegeld ist zu berücksichtigen. Das ist so auch bei der Unterhaltsberechnung. Bei der Ermittlung Ihres Einkommens müsste das Pflegegeld einbezogen werden, wenn es höher ist als der Unterhaltsanspruch des Kindes.
Das müsste im Einzelnen geprüft werden.
Insgesamt sollte abgewartet werden, in welcher Höhe die Tochter BAföG erhält um dann die Höhe des Unterhaltes eventuell anzupassen.
Für den Moante August können zunächst die Beträge, die genannt wurden, gezahlt werden. Das Kindergeld müssen Sie zudem an Ihre Tochter auszahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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Wie wird das bereinigte Nettogehalt ermittelt? Was zählt mit dazu und was nicht?
MfG
nach der Rechtsprechung und den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien ergeben sich nachfolgende Berechnung der Einkommen, unterschieden danach, ob es sich um eine abhängige oder selbständige Beschäftigung handelt.
Bei Arbeitnehmern wird der Durchschnitt aus dem Verdienst der letzten zwölf Monate gebildet.
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und ähnliche Zuwendungen sind zu berücksichtigen, ebenso wie Steuerrückerstattungen.
Spesen oder "Auslösen" sind im Einzelfall mit 1/3 bis 1/2 in den Verdienst mit einzurechnen.
Hinzuzurechnen sind ferner Renten, Aufwandsentschädigungen und alle sonstigen geldwerten Zuwendungen.
In Ihrem Fall wäre auch das Pflegegeld mit in die Berechnung einzubeziehen, wenn es den Unterhaltsbetrag für das Kind übersteigen würde.
Bei Selbständigen ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre zu ermitteln.
Bei einem abhängig Beschäftigten sind berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Die Höhe ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich.
Einige lassen einen Pauschalabzug in Höhe von 5% des Nettoeinkommens zu, höchstens aber 150,00 €, andere verlangen einen detaillierten Einzelnachweis. Statt des Pauschalbzuges können auch höhere Abzüge vorgenommen werden, wenn z.B. Fahrtkosten anfallen für die Fahrten zum Arbeitsplatz oder ein dafür erforderlicher PKW über einen Kredit finanziert wurde; dann können alternativ die monatlichen Raten angesetzt werden.
Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind ferner Schulden, die vor oder während der Ehe gemacht worden sind und die der Unterhaltspflichtige jetzt auch tatsächlich (noch) abzahlt oder die jetzt erforderlich geworden sind.
Wird ein Eigenheim bewohnt, wird während der Trennung der Eheleute ein Darlehen für einen Hauskauf abgezogen, auf der anderen Seite ist jedoch ein Wohnvorteil wieder hinzuzurechnen.
Vom Einkommen können noch Ausgaben für eine Altersvorsorge abgezogen werden. In der Regel sind dieses 4% des Jahresbruttoeinkommens.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg