KFZ Leasing/ Kauf - Blaue Plakette/Fahrverbot/Rechtsfolgen
Fragestellung
Guten Tag,
im Zuge des Abgasskandals denke ich über die Neuanschaffung eines Dienstfahrzeugs (Freiberufler) nach, um zukünftig nicht von evtl. Fahrverboten betroffen zu werden.
1. Sofern ich mich für den Kauf entscheide: Welche Rechte habe ich innerhalb der betriebsüblichen Nutzungszeit (3-5 Jahre?!) gegenüber dem Hersteller, sofern ich keine blaue Plakette erhalten sollte, bzw. von einem Fahrverbot innerhalb der Nutzungszeit betroffen sein würde?
2. Im Falle des Leasings (Restwert oder Kilometer): Welche Rechte habe ich gegeüber dem Leasinggeber bei Fahrverbot/Nichtzuteilung der Plakette? Wandlung/Rückgabe/Vertragsbeendigung, etc.?
3. Sofern ich zukünftig meine Interessen anwaltlich durchsetzen müsste: Sind diese durch eine KfZ-Rechtschutzversicherung abgedeckt (aktuelle ADAC) oder benötige ich eine allg. Rechtschutzversicherung. Gibt es Karenzfristen, wie lange vor dem Vertragsschluss der Rechtschutz bestehen muss?
Danke vorab für Ihr Angebot und Beratung
MfG
Joachim Endress
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Antwort von Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie sich jetzt ein neues Fahrzeug zulegen und dieses Fahrzeug sollte, entgegen den Zusagen des Herstellers, nicht die Voraussetzungen für die blaue Plakette erfüllen bzw. während Ihrer Besitzzeit verlieren, können Sie Gewährleistungsansprüche wie z.B. Schadensersatz oder gar Rücktritt innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Produktfehlers geltend machen.
Zunächst bestehen keine Gewährleistungsrechte wegen des Fahrzeugkaufs gegenüber dem Leasinggeber. Dies liegt daran, dass im Leasingvertrag in der Regel eine Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche aus dem Verhältnis Leasinggeber/Verkäufer vereinbart wird. Leasingraten können deshalb nur zurückgehalten werden, wenn der Verkäufer einen Rücktritt ablehnt und der Leasingnehmer den Rücktritt gerichtlich geltend macht. Im Falle des Fahrverbotes wäre ausschließlich ein Rücktritt sinnvoll.
Die ADAC -Verkehrsrechtschutz deckt diese Fälle ab. Bei einer neuen Rechtschutzversicherung gibt es unterschiedliche Wartezeiten, so dass die Frage nach dem Greifen der Rechtschutzversicherung nicht einheitlich beantwortet werden kann.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
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