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Fahrverbot umgehen

Fahrverbot und Führerscheinentzug umgehen

Ratgeber Fahrverbot umgehen

(Lesezeit ca. 11 Minuten)

Ein Fahrverbot ist mit einer Einschränkung von Mobilität und Freiheit verbunden. Alltägliche Aufgaben, wie das Einkaufen oder die Fahrt zur Arbeit werden zu komplizierten Aufgaben. Betroffene müssen sich oftmals an Freunde oder Verwandte wenden, um Hilfe zu erhalten. Für Berufskraftfahrer oder Menschen, die nicht anderweitig ihrem Job nachgehen können, kann ein Fahrverbot sogar existenzbedrohend sein. Daher stellt sich für viele Menschen die Frage nach den Chancen ein solches Fahrverbot abzumildern oder es ganz zu umgehen. Dieser Ratgeber verschafft Ihnen einen Überblick über das Fahrverbot und die Möglichkeiten ein solches zu umgehen.

Inhalt

  1. Unterschied zwischen "Entzug der Fahrerlaubnis" und "Fahrverbot"
    1. Der Entzug der Fahrerlaubnis
      1. Entzug der Fahrerlaubnis durch eine Behörde
      2. Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren
    2. Das Fahrverbot
      1. Fahrverbot durch eine Behörde
      2. Fahrverbot im Strafverfahren
  2. Vorgehen gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis
  3. Vorgehen gegen ein Fahrverbot
    1. Einspruch gegen den Bescheid
    2. Berufung / Revision gegen das Urteil
    3. Augenblicksversagen
    4. Unzumutbare Härte
      1. Berufliche unzumutbare Härte
      2. Persönliche Gründe
    5. Überlange Verfahrensdauer
    6. Ausnahme vom Fahrverbot
    7. Fahrverbot "weitergeben"
  4. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

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Unterschied zwischen "Entzug der Fahrerlaubnis" und "Fahrverbot"

Umgangssprachlich werden der Führerscheinentzug und das Fahrverbot in den meisten Fällen gleichgesetzt und somit als Synonym verwendet, obwohl es sich hierbei rechtlich gesehen um zwei sehr unterschiedliche Sanktionen handelt. Während das Fahrverbot dem Fahrzeugführer einen Denkzettel verpassen soll und eher eine Warnungs- und Besinnungsfunktion hat, dient der Entzug der Fahrerlaubnis dem Schutz des restlichen Straßenverkehrs.

Der Entzug der Fahrerlaubnis

Der Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet, dass dem Führerscheininhaber tatsächlich die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird. Eine neue Erlaubnis erhält er erst, wenn er diese neue beantragt. Hierfür gibt es unterschiedliche Anforderungen, je nachdem auf welchem Rechtsgrund der Entzug beruht. Entscheidend ist zudem, ob eine Behörde oder ein Gericht den Entzug verhängt hat.

Entzug der Fahrerlaubnis durch eine Behörde

Eine Behörde kann die Fahrerlaubnis aus verschiedenen Gründen entziehen. Grundsätzlich ist sie hierzu verpflichtet, wenn der Führerscheininhaber die 8-Punkte-Grenze in Flensburg, also im Fahreignungsregister, erreicht hat. Aber auch ohne die 8 Punkte zu erreichen, kann die Behörde davon ausgehen, dass der Führerscheininhaber eine Gefahr für den übrigen Straßenverkehr darstellt. Das kann vorkommen, wenn sich der Betroffene in der Vergangenheit besonders aggressiv gezeigt hat oder wenn die Behörde das Fahren unter Drogeneinfluss annimmt. Sie kann hier entweder Aufklärung der Umstände anfragen oder direkt den Führerschein entziehen. Hiergegen kann man den Rechtsweg beschreiten und Widerspruch erheben. Sollte dieser Fall eintreten, ist rechtsanwaltlicher Rat notwendig.

Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren

In einem Strafverfahren kann auch ein Richter den Führerscheinentzug anordnen. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 69 und 69 a StGB (Strafgesetzbuch). Grund hierfür kann gemäß § 69 Abs. 2 StGB die Begehung verschiedener Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sein. Regelbeispiele sind hier gemäß § 69 Abs. 2 StGB die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB, die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, aber auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB. Nach § 69 a StGB wird zudem eine Sperrfrist verhängt, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Das Fahrverbot

Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein nicht dauerhaft entzogen, das Fahrverbot ist vielmehr zeitlich limitiert. Ein neuer Antrag ist gerade nicht notwendig. Auch ein Fahrverbot kann von einer Behörde oder von Gerichten verhängt werden.

Fahrverbot durch eine Behörde

Behörden wenden § 25 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) an und können so die Dauer eines Fahrverbots von einem Monat bis zu drei Monaten festlegen. Gründe können Alkoholkonsum, Unterschreitung des Mindestabstandes, Rotlichtverstöße, Nichtbeachtung von Schranken an Bahnanlagen oder auch gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen sein. Es muss sich also um einen groben Verstoß handeln. Als Faustregel gilt, dass solches Verhalten im Straßenverkehr als grober Verstoß gilt, wenn es im Verkehr oft zu schweren Unfällen führt.

Dieses Verhalten muss aber zusätzlich vom Fahrzeugführer ohne Rücksicht auf die Gefährlichkeit durchgeführt worden sein. Das Überfahren einer roten Ampel ist also nicht immer mit einem Fahrverbot zu bestrafen. Umstände im Einzelfall können dazu führen, dass der Fahrzeugführer von der Ampelschaltung keine Kenntnis erlangen konnte, weil z.B. seine Sicht verdeckt war. Ein Fahrverbot durch eine Behörde wird nur verhängt, wenn die Behörde davon überzeugt ist, eine Verhängung eines Fahrverbots das Verhalten des Fahrzeugführers verbessert, daher wird bei dem Fahrverbot oft auch von der „Denkzettelfunktion“ oder „Erziehungsmaßnahme“ gesprochen. Aus diesem Grund kann ein Fahrverbot ebenfalls bei einer "beharrlichen" Verletzung von Pflichten verhängt werden. Hierfür muss keine grobe Pflichtverletzung vorliegen, sondern der Fahrzeugführer durch viele kleinere Verstöße eine Einstellung offenbart haben, die darauf schließen lassen, dass er sein Verhalten in Zukunft nicht bessern wird.

Fahrverbot im Strafverfahren

Auch im Strafverfahren kann ein Fahrverbot verhängt werden. Grundlage hierfür ist § 44 StGB. Es handelt sich dabei um eine Nebenstrafe zu einer bereits begangenen anderen Straftat. Der Gesetzgeber hat 2017 die Nebenstrafe auf bis zu sechs Monate erhöht und die Verbindung von Straftat und Verkehrsteilnahme aufgehoben. Von nun an können Fahrverbote nach § 44 StGB auch verhängt werden, wenn die Straftat an sich keine Rückschlüsse auf die Fahreignung des Täters erlaubt. Mit Blick auf die Kriminalität von Heranwachsenden, welche Geldstrafen häufig nicht begleichen können und durch Freiheitsstrafen aus ihrem Umfeld gerissen werden, soll das Fahrverbot solche Täter wirksam erreichen.

Vorgehen gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis

Wie anfangs erläutert, kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis entweder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG durch eine Behörde oder gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB durch ein Urteil eines Gerichts angeordnet werden. Wenn die Fahrerlaubnis durch eine Behörde – durch einen sogenannten Verwaltungsakt – entzogen wurde, kann gegen diesen Verwaltungsakt und somit gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis Widerspruch erhoben werden oder sogar geklagt werden. Wenn die Fahrerlaubnis auf Grundlage des § 69 StGB durch ein Gericht entzogen wurde, kann gegen dieses Urteil Berufung oder Revision eingelegt werden und somit gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgegangen werden.

Gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorzugehen gestaltet sich in der Praxis sehr schwierig, daher empfiehlt es sich hierbei auf professionelle Unterstützung eines Anwalts zurückzugreifen.

Vorgehen gegen ein Fahrverbot

Auch ein Fahrverbot kann entweder nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG durch eine Behörde im Rahmen einer Bußgeldentscheidung verhängt werden oder nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB durch ein Gericht. Bei einem Fahrverbot gibt es einige Möglichkeiten, wie das Fahrverbot eventuell verhindert werden kann.

Einspruch gegen den Bescheid

Da es sich bei einem Fahrverbot immer nur um eine Nebenstrafe handelt, wird das Fahrverbot, wenn es durch eine Behörde verhängt wird, im Rahmen einer Bußgeldentscheidung verhängt. Dies bedeutet, dass der Betroffene einen Bußgeldbescheid zugestellt bekommt, in dem eine Geldbuße und zusätzlich (als Nebenstrafe) ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG festgesetzt wird. Gegen einen solchen Bußgeldbescheid, der ein Fahrverbot beinhaltet, kann nach § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ein solcher Einspruch kann sowohl auf formelle, als auch materielle Fehler des Bußgeldbescheids gestützt werden.

Ein erster Anhaltspunkt für formelle Fehler kann § 66 OWiG sein, welcher vorschreibt, welche Angaben ein Bußgeldbescheid enthalten muss. Hierzu zählen:

  • Die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Beteiligter
  • Die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird
  • Zeit und Ort der Begehung
  • Die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften
  • Die Beweismittel
  • Die Geldbuße und die Nebenfolgen (z.B. das Fahrverbot)
  • eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung

Zu beachten ist, dass nicht jeder formelle Fehler in einem Bußgeldbescheid dazu führt, dass ein verhängtes Fahrverbot umgangen werden kann. Ob ein formeller Fehler im Einzelfall dazu führt, dass ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgreich ist oder nicht, hängt vom Einzelfall ab.

Berufung / Revision gegen das Urteil

Wenn das Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB als Nebenstrafe in einem Urteil verhängt wurde, kann gegen dieses Urteil, wie in jedem Gerichtsverfahren Berufung oder Revision eingelegt werden. Da der Betroffene in diesen Fällen auch wegen einer anderen Straftat bestraft wurde und das Fahrverbot lediglich eine Nebenstrafe darstellt, wird der Betroffene in der Regel einen Strafverteidiger haben, der ihn in der Einlegung einer Berufung oder einer Revision weiterhelfen kann und auch sollte, da dieser Weg ohne professionelle Hilfe sehr kompliziert ist.

Augenblicksversagen

Eine weitere Möglichkeit das verhängte Fahrverbot zu umgehen liegt im sogenannten Augenblicksversagen § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG verlangt eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung des Fahrzeugführers. Eine solche grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist nicht gegeben, wenn die dem Kraftfahrzeugführer vorgeworfene Ordnungswidrigkeit auf einem Augenblicksversagen beruht, das auch bei einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer nicht immer vermieden werden kann“ (OLG Hamm, 04.11.2004 – 3 Ss OWi 518/04). Wenn also ein ansonsten aufmerksamer Fahrer sich für eine sehr kurze Zeitspanne unaufmerksam verhält, kann ein solches Augenblicksversagen vorliegen und das Fahrverbot unter Umständen umgangen werden.

Ein Beispiel, bei welchem häufig das Augenblicksversagen angenommen wird, ist der sogenannte „Mitzieheffekt“. Hierbei wartet der Betroffene an einer Ampel auf einer mehrspurigen Straße, bei der für die Abbieger eine andere Ampelschaltung als für die Geradeausfahrer vorliegt. In dem Moment in dem die Ampel für die Linksabbieger auf grün schaltet, lässt sich der Betroffene, der geradeaus fahren möchte, trotz einer roten Ampel „mitziehen“ und fährt somit über eine rote Ampel. Ein solches Augenblicksversagen kommt allerdings nicht nur bei Rotlichtverstößen in Betracht.

Die Frage, ob ein solches Augenblicksversagen ausnahmsweise angenommen werden kann oder nicht und somit ob ein Fahrverbot verhängt werden kann oder nicht, ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Unzumutbare Härte

Auch in einem sogenannten Härtefall kann von einem Fahrverbot abgesehen werden. Wie der Begriff schon sagt, darf das Fahrverbot für den Betroffenen nicht einfach nur unangenehm sein, sondern unzumutbar sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die berufliche oder wirtschaftliche Existenz des Betroffenen auf dem Spiel steht. Wenn eine solche Konstellation in Betracht kommt, muss glaubhaft gemacht werden, dass es sich um eine unzumutbare Härte handelt. Dies kann insbesondere in folgenden Fällen angenommen werden:

Berufliche unzumutbare Härte

Ein häufig anerkannter Härtefall liegt dann vor, wenn der Betroffene seinen Arbeitsplatz oder seine Existenz gefährdet. Für Angestellte ist dies insbesondere anzunehmen, wenn sie Berufskraftfahrer sind. Berufsgruppen wie Taxifahrer und LKW-Fahrer gefährden ihren Job bei einem Fahrverbot. Gerichte können hier ein Fahrverbot in eine höhere Geldbuße umwandeln. Ein einfacher Verweis auf die Berufsgruppe reicht in der Regel aber nicht aus. Der Betroffene muss auch darlegen, dass er nicht zeitweise vom Arbeitgeber in eine andere Tätigkeit versetzt werden kann, oder kurzfristig kein Urlaub für ihn möglich ist.

Auch Angestellte, die nicht Berufskraftfahrer sind können von einer solchen unzumutbaren Härte getroffen sein. Beispielsweise auf dem ländlichen Raum fehlen oft Alternativen zum Fortbewegungsmittel Auto. Hier kann durch ein Fahrverbot der Weg zur Arbeit oder zu Terminen unmöglich sein.

Existenzgefährdend kann ein Fahrverbot aber auch für Selbständige sein, die häufig persönlich bei Terminen entscheiden müssen. Auch hier muss allerdings dargelegt werden, warum eine andere Fortbewegungsmethode oder eine Vertretung durch Angestellte nicht möglich ist.

Ob eine solche berufliche unzumutbare Härte vorliegt oder nicht, muss im Einzelfall geklärt werden. Festzuhalten ist allerdings, dass ein bloßes Unwohlsein in öffentlichen Verkehrsmitteln hierfür nicht ausreicht.

Persönliche Gründe

Abgesehen von den beruflichen Gründen, kann auch aus anderen Gründen eine solche unzumutbare Härte angenommen werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Betroffene eine Krankheit oder eine Behinderung hat, die eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erschwert oder gar unmöglich macht. Auch die Pflege von Angehörigen kann als Grund gegen ein Fahrverbot anerkannt werden. Diese Beispiele sind bei Weitem nicht abschließend. Ein Fahrverbot hat – wie bereits erwähnt – primär eine Denkzettelfunktion und dient somit als „Erziehungsmaßnahme“ für den Fahrzeugführer. Somit kann bei zutreffender Begründung eine solche Situation dem Zweck des Fahrverbots zuwiderlaufen.

Überlange Verfahrensdauer

Es kann vorkommen, dass zwischen dem Grund und der Verhängung des Fahrverbots ein langer Zeitraum liegt. Auch in diesen Fällen kann unter Umständen das Fahrverbot umgangen bzw. verhindert werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.08.2011 – 1 Ss Bs 24/11). Das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 01.09.2009 – 2 Ss OWi 550/09) führt hierzu aus, dass das Fahrverbot als Warnungs- und Besinnungsstrafe seinen Sinn verlieren kann, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden der Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt. Als zeitliche Grenze wenden die Gerichte hier häufig einen Zeitraum von etwa zwei Jahren an. Der reine Zeitraum zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anordnung des Fahrverbots genügen allerdings nicht, um die Anordnung zu verhindern. So hat auch das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2017 – 2 Ss 762/16) eine Verfahrensdauer von zwei Jahren als Grenze angesehen, wenn der Betroffene zusätzlich in der Zwischenzeit nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Verfahrenslänge nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt. Unter diesen engen Voraussetzungen kann unter Umständen von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Ausnahmen vom Fahrverbot

Auch wenn das Fahrverbot im Einzelfall nicht komplett verhindert werden kann, so kann es in manchen Fällen so stark abgemildert werden, dass die faktische Einschränkung sehr gering ist. Hier kann die Behörde oder das Gericht eine explizite Ausnahme aussprechen und somit das Fahrverbot einschränken. In der Praxis wird von diesen Ausnahmen allerdings kaum Gebrauch gemacht. Das Fahrverbot auf bestimmte Zeiten oder Daten zu beschränken oder ein Fahrverbot nur für einen gewissen Ort auszusprechen ist nicht zulässig.

Eine zulässige Möglichkeit ist, das Fahrverbot auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen zu beschränken. Grundsätzlich gilt ein solches Fahrverbot nämlich für sämtliche Kraftfahrzeugarten. Je nach Einzelfall kann das Fahrverbot für gewisse Arten, wie zum Beispiel Krankenrettungsfahrzeuge, landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, Feuerlöschfahrzeuge, oder ähnliches. Voraussetzung für eine solche Ausnahme ist generell, dass der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird, wobei von den Gerichten sehr hohe Anforderungen gestellt werden.

Fahrverbot "weitergeben"

Häufig ist vom sogenannten „Punktehandel“, „Fahrverbot verkaufen“, oder ähnlichem zu lesen. Die Idee dahinter ist, dass eine andere Person als der wahre Fahrzeugführer gegenüber der Behörde oder dem Gericht angibt den Verkehrsverstoß begangen zu haben und somit das Fahrverbot für sich reklamiert, um es für den wahren Fahrzeugführer zu verhindern. Diese Methode kann unter gewissen Voraussetzungen auch durchaus erfolgreich sein. Dennoch sollte bedachte werden, dass sich Personen, die eine solche Methode wählen, strafbar machen und somit wesentlich mehr als ein „reines“ Fahrverbot riskieren. Im Ergebnis ist also dringend von dieser „Umgehung“ des Fahrverbots abzuraten.

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Ein Fahrverbot bzw. der Entzug der Fahrerlaubnis hat für die meisten Betroffenen schwerwiegende Konsequenzen. Teilweise werden derartige Konsequenzen bei der Verhängung der Sanktionen von den Behörden oder den Gerichten nicht bedacht. Wie im Ratgeber geschildert, gibt es allerdings Konstellationen, in denen die Sanktionen aufgrund der Umstände des Einzelfalls aufgehoben oder besser gesagt abgemildert werden können. Da eine pauschale Aussage, wann eine solche Möglichkeit besteht, nicht zu treffen ist, empfiehlt sich die anwaltliche Beratung im Einzelfall. Hierfür können Sie gerne auf im Verkehrsrecht spezialisierter Anwälte von yourXpert zurückgreifen. Kontaktieren Sie diese für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

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