Immobilienverkauf
Fragestellung
Hallo Herr Schröter,
ich habe am 14.04.2014 eine Ein Zimmer Wohnung in Erlangen für 60 T€ gekauft.
Heute habe ich ein Haus in Gössweinstein gekauft und werde , sobald die Übergangsperiode (ca. 5 Wochen) um ist, dort einziehen. Parallel habe ich meine Ein Zimmer Wohnung in Erlangen inseriert für 110 T€. Wenn ich diese nun für 100T€ verkauft bekomme, muss ich dann den Gewinn von 40 T€ versteuern. Ich habe immer (die gesamten 4,2 Jahre) in der Wohnung gewohnt und habe diese nie vermietet. Es gibt nun unterschiedliche Stellungnahmen über Ausnahmeregung von dieser "Gewinn" Steuer.
Daher meine Frage: muss ich dafür 40% Steuer zahlen?
Wenn ja, Ist es richtig,, dass diese Steuer erst bei der nächsten Lohnsteuererklärung erhoben wird?
Vielen Dank iund viele Grüße
Martin Schneider
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Es handelt sich hier um ein privates Veräußerungsgeschäft, dessen Gewinn zu versteuern ist.
§ 23 Abs. 1 EStG macht hiervon allerdings eine Ausnahme. Danach wird der Grundbesitz von der Besteuerung als private Veräußerungsgeschäft ausgenommen, wenn der Eigentümer in dem Jahr der Veräußerung sowie in den beiden vorangegangenen Jahren den Grundbesitz selbst zu Wohnzweken genutzt hat. Dies ist hier der Fall, so dass ein Gewinn aus dem Verkauf nicht steuerbar ist und daher keine Einkommenssteuer auf den Gewinn anfällt.
2.. Die entsprechende Regelung füge ich Ihnen anbei.
§ 23 EStG
1.Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
Hinsichtlich der Veräußerung habe ich einen Mandanten der kleinere Wohneinheiten sucht. Ggfs. habe ich auch selbst Interesse an dem Erwerb als Kapitalanlage. Wenn Sie nichts dagegen haben, würde ich freuen, wenn Sie mich hinsichtlich der Veräußerung kontaktieren würden.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Für 100T€ gehört die Wohnung Ihnen oder Ihrem Kollegen. Habe Expsoe hochgelade, hoffe Sie sehen es. Viele Grüße Martin Schneider