Heirat in Dänemark
Fragestellung
Hallo,
mein Partner und ich haben letzte Woche Freitag in Dänemark geheiratet. Wir haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit, keine Kinder, keine vorherigen Ehen und leben beide zusammen in unserem Geburtsort („Dorf“)
Nun sind wir am Montag in unser zuständiges Standesamt und wollten die Ehe registrieren lassen, sowie eine Namensänderung vornehmen lassen.
Nach vorherigen Informationen sollte dies eigentlich kein Problem darstellen, da aufgrund des deutsch dänischen Beglaubigungsabkommens und des Haagener Vertrags keine Anerkennung/ Legalisierung notwendig ist. Lediglich eine Registrierung notwendig sei.
Leider kam alles ganz anders. Wir saßen somit wieder bei der selben Standesbeamtin, von der wir bereits die Personenstandsurkunden für die ausländische Trauung erhalten haben. Seit Sie damals erfahren hat, das wir nicht vor Ort heiraten möchten, hat Sie uns dies deutlich spüren lassen - sehr unfreundlich!!
Nun ja, jedenfalls wurde unsere Ehe nicht registriert. Auch mussten wir die Personenstandsurkunden erneut vorlegen. Der Wunsch einer Namensänderung wäre an dieser Stelle auch noch zu früh. Jetzt sollen wir mindestens zwei Wochen warten, um zu erfahren, ob unsere Ehe anerkannt wird und in wieweit im Anschluss eine Namensänderung möglich ist. Auch zu diesem Termin ist eine erneute Vorsprache von uns beiden notwendig und ggf. noch ein dritter. Wir sind beide berufstätig was die Sache nicht einfacher macht, zudem ist das Standesamt ausschließlich vormittags für 3 Stunden für Vorsprachen geöffnet. Nachmittags Termine nur nach Absprache und Notwendigkeit- nachfragen diesbezüglich werden grundsätzlich direkt verneint.
Auch mit der Vorgesetzten habe ich bereits gesprochen und die Aussage erhalten, das unsere Ehe nichts besonderes sei und wie alle anderen ausländischen Ehen geprüft werden muss. Gespräch wurde mit dem Satz auch direkt beendet. Beglaubigungsabkommen etc. haben mit dem Sachverhalt nichts zu tun, Ihre Standesbeamtin weiß was Sie tut. UNFREUNDLICH!!!
Ist das Vorgehen der Standesbeamtin rechtens? Hätte nicht einfach nur ein Eintrag ins Eheregister erfolgen müssen? Darf das Standesamt die Anerkennung verweigern?
Bitte geben Sie mir eine Empfehlung für das weitere Vorgehen.
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Sehr geehrte/r Ratssuchende/r,
meine Antworten mit weiterführenden Hinweisen habe ich in der Anlage hochgeladen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, Rechtsanwalt
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Ich habe im Vorfeld die Aussage vom auswärtigen Amt erhalten, das eine Anerkennung und somit Vorlage weiterer Unterlagen, bei Ehen in Dänemark nicht mehr notwendig sind, da die Prüfung der Voraussetzung bereits in Dänemark erfolgte. Dadurch würde sich diese von Ehen aus anderen Ländern unterscheiden. Auch das würde mir vom Standesamt Berlin I bestätigt.
Warum wird jetzt trotzdem eine „reguläre“ Prüfung durchgeführt?
Die Auskunft dürfte insgesamt schon zutreffend sein.
Der Umfang der vom deutschen Standesamt vorzunehmenden Prüfschritte bei der Eintragung ausländischer Ehen im Eheregister ergibt sich aus dem Gesetz - ich hatte Ihnen bereits § 12 Abs. 3 Personenstandsgesetz, der wieder auf § 9 verweist, wörtlich in der Fußnote zitiert und die Passage gelb hervorgehoben.
Danach müssen die:
"Eheschließenden auch die Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe nach anzuwendendem ausländischen Recht erforderlich sind."
Die Standesbeamtin muss danach erst einmal ermitteln, welche Erfordernisse nach dem "anzuwendenden ausländischen Recht" - also nach dänischem Recht - für die Zulässigkeit der Ehe bestanden. Diese Nachweise (zu denen meines Wissens auch in Dänemark beispielsweise die Ehefähigkeitsbescheiinigung der Ehegatten gehört) müssen Sie danach auch gegenüber der deutschen Standesbeamtin erbringen. So sagt es das deutsche Gesetz wörtlich.
Die Voraussetzungen für die Eintragung einer Ehe im deutschen Eheregister hat aber nur noch deklaratorische Wirkung (begründet also als solche keine eigenen Rechte oder Pflichten der Ehepartner untereinander mehr, sondern erklärt und bestätigt die Ehe nur noch), es ist also keine "zweite Eheschließung", sondern dient nur noch zur Dokumentation und Prüfung im Zusammenhang mit dem öffentlichen Glauben des deutschen Eheregisters.
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, Rechtsanwalt