Generalvollmacht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Steininger,
ich besitze eine Generalvollmacht mit folgendem Ihnalt:
Hiermit bevollmächtige ich meinen Nefffen .....("Name,Adresse Geb.") mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Bevollmächtigte ist berechtigt Untervollmacht zu erteilen.
Dabei ist der bevollmächtigte auch befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen. Die Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen.
Mit Erteilung dieser Vollmacht soll auch die Einrichtung einer Betreuung für mich ausgeschlossen sein. Ich wünsche auch nicht die Einsetzung eines sogenannten Überwachungsbetreuers.
Unterschrift und Bestätigung durch den Notar
Meine Tante ist in einem Altenheim und seit 3 Monaten pflegebdürftig. Ich habe in der Vergangenheit (vor ca. 2 Jahren) auf Grund obiger Vollmacht mehrmals Geld (Summe ca. 40.000 €) von dem Konto meiner Tante auf mein eigenes Konto überwiesen. Nun ist das Vermögen aufgebraucht und ich muss für sie Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beantragen. Bei der Prüfung des SGB XII-Antrages wird natürlich ersichtlich dass ich mehrmals Geld auf mein Konto überwiesen habe. Das Geld, welches ich auf mein Konto überwies ist jedoch schon ausgegeben und ich kann dies nicht mehr zurücküberweisen.
Nun meine Fragen:
War mein Handeln durch obige Vollmacht gedeckt oder habe ich mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen??? Droht mir eine Haftstrafe????
Aus Angst vor einer Strafe habe ich den SGB XII-Antrag noch nicht gestellt. Was sollte ich tun??
Für Ihre Antwort danke ich Ihnen schon jetzt vielmals und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Klinnert
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Fragesteller,
Grundsätzlich waren die Überweisungen durch die Vollmacht gedeckt. Dies betrifft allerdings nur das Verhältnis nach außen.
Im Verhältnis gegenüber der Tante waren Sie verpflichtet, die Vollmacht nur entsprechend dem Willen der Tante zu gebrauchen.
Hier spricht natürlich zunächst einiges dafür, dass dies nicht der Fall gewesen sein könnte.
Natürlich kann man mit gewissen Vergütung für ihre Tätigkeit argumentieren. Schließlich haben sie ihren Tätigkeiten für die Tante ausgeübt.
Was man hier noch genau wird darlegen und nachweisen können, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.
Gegenüber dem Sozialamt wäre ähnlich zu argumentieren, denn wenn es sich um Schenkungen handeln würde könnten diese tatsächlich zurück gefordert werden.
Käme man zu einer Untreue in diesem Umfang, wäre eien Freiheitsstrafe durchaus denkbar, allerdings könnte diese zur Bewährung ausgesetzt werden.
Im Zweifel sollten Sie insbesondere die Überweisungen prüfen lassen.
Wenn Sie den Antrag stellen wird das Amt zunächst eine Sozialrechtliche Prüfung vornehmen. Oban dies der Staatsanwaltschaft meldet, ist keineswegs sicher.
Natürlich ist die Situation nicht unproblematisch, man muss nun sehen, wie man die umgehen kann. Ggf. Sollte ein Anwalt konkret dabei helfen.
Mit freundlichen Grüßen
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