Steuerpflicht in Deutschland bei Aufenthalt in Singapur
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Sohn hat 2017 bis April bei einer deutschen Firma gearbeitet und dementsprechend Lohnsteuer bezahlt. Seit April 2017 lebt er in Singapur(eigene Wohnung) und arbeitet bei einer singapurischen Firma. Er ist seitdem in Deutschland abgemeldet.(Einwohnermeldeamt).
Ich habe von ihm eine Generalvollmacht und soll seine Steuererklärung für 2017 anfertigen.
Grundsätzlich ist das kein großes Problem doch durch den Auslandsaufenthalt wird das für mich ein wenig schwieriger.
Deshalb habe ich beim zuständigen Finanzamt nachgefragt und die sagten mir folgendes:
Da er bis April in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig war, muß er auch seine inSingapur erzielten Einkünfte nachweisen und in Deutschland miterklären.
Ist das so richtig ? Bekommt er trotzdem eine Steuererstattung ?
Was muß ich bei der Steuererklärung (ElsterFormular) beachten?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass ihr Sohn seine Wohnung in Deutschland zum 31.03.2017 aufgegeben hat, dass er in Singapur als Angestellter, also nichtselbständig, arbeitet und dass es um eine Einzelveranlagung geht.
Für das Jahr 2017 besteht bei Ihrem Sohn noch zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, wenn die Einkünfte aus Singapur im Jahr 2017 mehr als 410 € betragen, ist er in Deutschland auch zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) aus Singapur sind in der Steuererklärung anzugeben, dies erfolgt im Mantelbogen Zeile 95, dazu sind die Beträge in Euro umzurechnen. Werbungskosten, die den Einkünften aus Singapur zuzurechnen sind, sind natürlich abzuziehen. Fügen Sie Nachweise bei (Kopien reichen normalerweise), idealerweise einen Steuerbescheid aus Singapur, ersatzweise Gehaltsabrechnungen oder Lohnsteuerbescheinigungen, je nachdem, was sie haben. Wenn die Dokumente in englischer Sprache vorliegen, kann das Finanzamt diese normalerweise auch verarbeiten.Gegebenenfalls reichen Sie eine Aufstellung ein, damit das Finanzamt die Berechnung nachvollziehen kann.
In ElsterFormular müssen Sie für das Jahr 2017 im Mantelbogen die Zeilen 93 bis 96 ausfüllen,
Zeile 93: Zeitdauer in Deutschland (01.01. bis 31.03. gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung)
Zeile 95: Höhe der Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten, in Euro umgerechnet)
Zeile 96 wird wahrscheinlich nicht benötigt, es sei denn,
es bestehen außerordentliche Einkünfte, dies könnten beispielsweise Zahlungen anläßlich eine Dienstjubiläums oder Abfindungen sein.
Ob Ihr Sohn eine Steuererstattung erhält, kann ich nach den vorliegenden Angaben nicht beurteilen. Möglich ist dies durchaus, je nach Höhe der singapurischen Einkünfte, die bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden, sowie natürlich abhängig von den sonstigen steuerlichen Verhältnissen ihres Sohnes.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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