Familienrecht, Renten-Anteil für Ex- Ehefrau
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Fragestellung
Guten Tag, meine Scheidung war 1990. Das Familiengericht sprach meiner Frau einen Renten-
Anteil von ca. € 350.00 monatlich zu.
Meine Frage: muss ich das bis zum Lebensende von ihr oder von mir von meiner kargen Rente ( (ca. € 1080.00 bleiben mir netto pro Monat) weiter abziehen lassen ? Meine Ex-Ehefrau ist schon lange wieder-verheiratet und lebt in extremguten Verhältnissen. Sie ist absolut nicht auf die obige Summe ( € 350.00 ) angewiesen.
Übrigens bin auch ich wieder verheiratet.
Danke im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
Karl Berger ( Deutscher mit Wohnsitz Frankreich )
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
grundsätzlich ist ein Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG durchaus denkbar.
Man darf aber nicht nur Ihre Einkommenslage aus der Rente betrachten, sondern muss Ihre gesamte Vermögenslage berücksichtigen. Ich möchte hierzu VersAusglG § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs Dörr Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, Rn. 27 zitieren:
"Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht allein deshalb grob unbillig, weil die dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Altersversorgung den unterhaltsrechtlichen Mindestselbstbehalt, die Pfändungsfreigrenzen oder gar den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf unterschreitet und bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht mehr wesentlich erhöht werden kann.125 Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltgrenzen bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (zur Anwendung der Härteklausel bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vgl. Rn. 54).126 Die Härteklausel kann in diesen Fällen nur zur Anwendung kommen, wenn der Ausgleichsberechtigte nach Vollzug des Versorgungsausgleichs eine ungleich günstigere Alterssicherung als der Verpflichtete hätte und auch ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Fall des Alters und der Invalidität hinreichend versorgt wäre.127 Dies gilt auch für den Ausgleichspflichtigen, der bereits bei Inkrafttreten des 1. EheRG ein Altersruhegeld bezog, dessen Höhe nach Durchführung des Versorgungsausgleichs seinen notwendigen Eigenbedarf unterschreitet; ein besonderer Vertrauenstatbestand ist in diesen Fällen nicht gegeben.128 In einem Sonderfall hat der BGH eine grobe Unbilligkeit auch dann angenommen, wenn der Ausgleichspflichtige infolge des Verlustes von Rentenansprüchen zur Deckung seines Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste, während sich die Versorgungslage des Berechtigten nicht verbessern würde, weil eine wiederaufgelebte Witwenrente nach dem ersten Ehegatten entsprechend gekürzt würde;129 die Entscheidung lässt den Gedanken der Subsidiarität der wiederauflebenden Rente ausnahmsweise in den Hintergrund treten.130
zum Vorgängerdokument zum Nachfolgedokument
125
OLG Oldenburg FamRZ 1982, 499, 500; OLG Stuttgart NJW 1979, 48; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 3. zurück zum Text
126
BGH NJW-RR 2007, 361, 363 Rn. 19 = FamRZ 2007, 366, 368; NJW 2007, 2477, 2481 Rn. 28 = FamRZ 2007, 996, 1000. zurück zum Text
127
BGH NJW 2006, 1967, 1969 = FamRZ 2006, 769, 771; NJW-RR 1988, 322 = FamRZ 1988, 489, 490; NJW-RR 1986, 368 = FamRZ 1986, 252 f.; NJW 1982, 989, 990 = FamRZ 1982, 258, 259; NJW 1981, 1733, 1735 = FamRZ 1981, 756, 757; OLG Bamberg FamRZ 1997, 29; OLG Hamburg FamRZ 2002, 1257 f. zurück zum Text
128
BGH NJW-RR 1986, 368 = FamRZ 1986, 252, 253. zurück zum Text
129
BGH NJW 1989, 1998 = FamRZ 1989, 46, 47. zurück zum Text
130
Anders zB OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 262 zu subsidiären Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz."
Wie Sie erkennen sind die Anforderungen, die die Rechtsprechung anlegt, sehr hoch.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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