Erbschaftsteuer
Fragestellung
Der verwitwete Großvater ( GV), deutscher, wohnhaft in Spanien, verstorben in 2018,
vermacht seiner Enkeltochter (ET), deutsche, wohnhaft in Spanien, testamentarisch sein gesamtes in Deutschland befindliches Vermögen (Grundstücke, Bargeld etc.).
Testamentarisch ist verfügt, dass das deutsche Erbrecht angewendet werden soll
( Art. 83 Abs. 2 – EU ErbVO i.V. mit Art. 22 Abs. 1 EU ErbVO).
Es sind 2 Pflichtteilsberechtigte vorhanden, Sohn (S) und Tochter (T), beide deutsche, wohnhaft in Deutschland.
Fragen:
1. Welches Erbschaftsteuergesetzt ist für ET anzuwenden, unbeschränkte oder beschränkte
Steuerpflicht ?
2. Welches ErbStG ist für das Pflichtteil für S+T anzuwenden ?
3. Bei der Berechnung des Pflichtteils für S+T wird noch zusätzlich eine Schenkung aus 2017 von
GV an ET in Spanien berücksichtigt.
Ist dieser (anteilige) Wert bei der ET bei der deutschen ErbSt abzugsfähig ?
4. Ist die Schenkung GV an ET der in Spanien belegenen Immobilie aus dem Jahre 2017 hier
steuerrelevant ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
1. Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht, wenn die ET
- in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt hat oder
- wenn sie seit weniger als 5 Jahren aus Deutschland weggezogen ist oder
- wenn sie im selben Haushalt wohnende Angehörige eines Auslandbedienstete bzw. selber Auslandsbedienstete eines öffentlichen Arbeitgebers ist.
Beschränkte Steuerpflicht besteht, wenn Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG vererbt wird, dies ist hier zumindest bei den Grundstücken der Fall.
2. Da S und T beide in Deutschland einen Wohnsitz haben, sind beide unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig.
3. Vom steuerpflichtigen Erwerb der ET kann der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch von S und T abgezogen werden. Wenn aufgrund von Vorschenkungen ein höherer Plichteilsansprch besteht, so ist dieser höhere Anspruch abziehbar.
4. Die Vorschenkung ausländischen Vermögens ist nur relevant, wenn ET unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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ich beziehe mich auf die Anfrage vom 09.05.2018.
Ich habe hier noch eine Nachfrage:
Sind die Pflichtteile in voller Höhe bei der ErbSt in Deutschland abzugsfähig, also incl. der Teile, die auf die "spanische Schenkung" entfallen, wenn ja, nach welcher Vorschrift ?
Falls diesbezüglich Zusatzkosten entstehen, so bitte mir kurzfristig mitteilen, damit es sofort überwiesen wird.