Erbrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Standke,
ich habe eine Frage zum Thema Erbrecht.
Meine Mutter hat meinem Bruder im Jahre 2011 im Rahmen eines Kaufvertrages ein Haus mit Grundstück zum Preis von 175.000 Euro verkauft. Der Kaufpreis war in Höhe von 30.000 Euro sofort und für den Rest war Ratenzahlung in Höhe von 300 Euro monatlich vereinbart. Meine Mutter ist 2015 verstorben. Mein Bruder, meine Schwester und ich wurden gleichberechtigte Erben.
Die verbleibende Darlehenshöhe zum Zeitpunkt des Todes meiner Mutter in 2015 betrug ca. 130.000 Euro.
Im damaligen Kaufvertrag ist folgende Klausel enthalten:
"Es wird klargestellt, dass der Anspruch, sofern der Käufer Miterbe wird, in seiner Person durch Konfusion erlischt".
Nun meine Frage: Was geschieht mit der verbleibenden Darlehensforderung in Höhe von ca. 130.000 Euro?
Wird die verbleibende Darlehenshöhe von 130.000 Euro durch 3 (Anzahl aller Erben Bruder, Schwester und ich) oder durch 2 (Schwester und ich) geteilt, da mein Bruder ja nicht gleichzeitig Schuldner und Gläubiger sein kann. Oder was bedeutet in diesem Zusammenhang die Klausel mit der Konfusion im Kaufvertrag?
Als Anlage sende ich Ihnen die entsprechenden Seiten des Kaufvertrages von 2011.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Prauß
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Darlehensforderung die Ihre Mutter gegen Ihren Bruder hat, ist vererblich. Das heißt, dass die Erben diese von Ihrem Bruder verlangen können. Das würde, wie Sie schon richtig erkent haben, für Ihren Bruder keinen Sinn machen. Deshalb sagt man in der Juristerei, dass der Anspruch gegen einen selbst durch Konfusion erlischt.
Für Sie und Ihre Schwester bedeutet das, dass sie jeweils 1/3 der austehenden Darlehensverbindlichkeit von Ihrem Bruder fordern können. Die Forderung wird durch 3 geteilt. Ihr Bruder hat seinen 1/3 Anteil geerbt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiter helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
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