Elternunterhalt
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Wöhler,
meine Mutter kommt am Montag zur Kurzzeitpflege für 2 Monate in ein Altenpflegeheim. Danach wird Sie in die Langzeitpflege gehen.
Sie bezieht eine Rente in Höhe von 672,50 € und bekommt als Grundsicherung einen Betrag in Höhe von 199,07 €.
Einstufung Pflegestufe 2
Der Eigenanteil im Pflegeheim liegt bei 1.500,00 €.
Mein Einkommen lag in 2017 auf Grund von einer Sonderprämie (Projektumsetzung) über 100.000 €, In 2018 liegt das Einkommen wieder unter 100.000,00 €
1. Kann das Sozialamt rückwirkend für 2017 die Grundsicherung von mir verlangen?
2. Wie viel Unterhalt müsste ich zahlen?
Es steht in kurzer Zukunft der Kauf einer Eigentumswohnung an. Der Tilgungs- und Zinsanteil wird bei 2.000 € liegen. Das Einkommen meiner Geschwister liegt unterhalb von 100.000 €.
Freundliche Grüße
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich komme gerne auf die Anfrage zurück.
1. Vorab muss man sagen, dass man natürlich für eine genaue Berechnung Ihre konkreten Einkommensdaten bräuchte, also die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, den letzten Steuerbescheid und weitere Nachweise, auch zum Familienstand und zu sonstigen Unterhaltspflichten. Ihnen geht es ja um die Frage des § 43 V SGB XII. Sie sind wahrscheinlich für den ungedeckten Teil des Bedarfs zum Elternunterhalt verpflichtet, wobei man auch hier genau rechnen müsste. Eine andere Frage ist aber der nachträgliche Wegfall der gesamten Grundsicherung wegen der Einkommensgrenze von 100.000 € nach § 43 V SGB XII. Es kommt nach § 16 SGB IV auf das gesamte zu versteuernde Einkommen nach Abzug der Freibeträge aus 2017 an. Das Gesetz vermutet das die Kinder unter der Grenze von 100.000 € liegen. Ihre Mutter musste dazu bei Antragsstellung Angaben machen. Bei Ihnen hat aber eine Sonderprämie eine Rolle gespielt und diese stand womöglich Anfang 2017 noch gar nicht fest. Ihre Mutter war auch nicht zu Angaben im Detail verpflichtet. Sollte Ihr Bruttoeinkommen nach Abzug von Werbungskosten über 100.000 € gelegen haben könnte man nachträglich die Grundsicherung aufheben und zurückfordern. Das Thema kann hochkommen wenn der Unterhaltsanspruch überprüft wird, siehe hierzu meine Antwort zu 2. Sie oder Ihre Mutter müssen aber nicht von sich aus eine Mitteilung machen, sondern ich rate abzuarten. Beim § 43 SGB XII reicht auch, anders als beim Unterhalt, die einmalige Überschreitung der Grenze. Ich würde aber erst einmal abwarten.
2. Wie schon oben gesagt, kann ich nur mit der Angabe von 100.000 € bzw. jetzt darunter leider keine Unterhaltsberechnung durchführen. Sie und Ihre Geschwister sind alle Unterhaltspflicht, beim Unterhalt gibt es keine Einkommensgrenze, sondern alle werden herangezogen, wobei natürlich es sein kann das manche Geschwister leistungsfähig sind und zahlen müssen und andere nicht. Es kommt auf die Einkommensverhältnisse und die sonstigen Unterhaltspflichten an. Die Wohnung können und sollen Sie kaufen. Wenn Sie diese selbst bewohnen wird Ihnen beim Unterhalt ein Wohnwertvorteil für das mietfreie Wohnen als Einkommen angerechnet, auf der anderen Seite werden die Zins- und Tilgungsleistungen auch vom Netto abgezogen.
Es gibt aber eine gewissen Einschränkung. Vom Wohnwert wird der volle Zins und die Tilgung nur insoweit abgezogen bis der Wohnwert 0,- € ist. Einen negativen Wohnwert gibt es nicht mehr. Der Tilgungsanteil der dann noch verbleibt, wird auf die Altersvorsorgesparquote angerechnet. Sie können nämlich bis zu 5 % zusätzliche Altersvorsorge betreiben. Der Unterhalt Ihrer Mutter wird bei den 1500 € liegen abzüglich des Eigeneinkommens und abzüglich der Pflegeversicherung.
Das Sozialamt springt dann zunächst ein und schreibt dann alle Kinder ein um Regress zu nehmen. Wenn Sie weitere Aufklärung vermeiden wollen können Sie natürlich auch auf die Sozialhilfe verzichten, also keinen Antrag stellen und würden den offenen Betrag übernehmen, falls Sie sich mit den Geschwistern einigen können. Ansonsten würde das Amt die Haftungsquoten berechnen.
Mein Vorschlag: Sollte Ihre Mutter Sozialhilfe beantragen und kommt dann das Amt auf Sie zu, dann helfe ich Ihnen gerne beim Schriftwechsel mit dem Amt wegen des Unterhalts. Meine Erfahrung ist das teilweise sehr überhöhte Forderungen erhoben werden, hier kommen Sie ohne Anwalt nicht aus.
Konkret rechnen könnte ich nur wenn ich alle Zahlen von Ihnen im Detail hätte.
Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
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Abs. 1 Sie sprechen bei § 43 V SGB XII einmal von zu versteuernden Einkommen und gleichzeitig von Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten. Hier besteht ein riesiger Unterschied. Was ist bei der Grenze für die Grundsicherung maßgeblich? Mein zu versteuerndes Einkommen liegt unter 100.000 €
Abs. 2 hier schreiben Sie die Zins- und Tilgungsleistungen werden vom Netto abgezogen. Dann sagen Sie nur bis der Wohnwert 0 ist und der Rest kann über die Altersvorsorge berücksichtigt werden, d. h. Zins- und Tilgungrate betragen 2.300 €, der Wohnwert liegt bei 500 € (Errechnung?, somit verbleiben 1.800 €. Hiervon gehen 5% von 105.000 (Bruttoverdienst) , höchstens von der Bemessungsgrenze 78.000 mtl. 325,00 €. Was ist mit der restlichen Belastung von 1.475. Wo kann diese abgezogen werden?
Abs. 3 Der Eigeneinteil gem. Pflegeeinrichtung liegt bei ca. 1.500 €. Hiervon gehen ab die Rente meiner Mutter iin Höhe von 672,50 € und die Grundsicherung. Wie hoch ist die Grundsicherung? Lt. Pflegeeinrichtung beträgt der Pflegesatz 1.038,50 abzüglich Pflegeversicherung 770,00 €. Nur für den Betrag von 268,50 € bestünde Zuzahlungspflicht. Richtig?
Ich bitte um Klarstellung.
Vielen Dank
danke für die Nachfrage.
1. Ich möchte das klarstellen. Maßgeblich ist beim § 43 SGB XII der Verweis auf § 16 SGB IV. Das BSG sagt dazu:"Der Begriff des "Gesamteinkommens" ist der Vorschrift des § 16 SGB IV entnommen, was sich schon aus der Bezugnahme auf diese Regelung ergibt, und meint nicht das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Gesamteinkommen ist danach die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 Halbsatz 1 SGB IV) und umfasst insbesondere Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 16 Halbsatz 2 SGB IV). Mit dem in Halbsatz 1 enthaltenen Verweis auf das Steuerrecht werden diejenigen Einkünfte in Bezug genommen, die der Steuerpflicht unterliegen, sodass zB Steuerfreibeträge oder Werbungskosten abzuziehen sind (BSGE 91, 83 ff RdNr 7 ff = SozR 4-2500 § 10 Nr 2)."
Werbungskosten können also abgezogen werden.
2. Beim Wohnwert muss man zunächst den Wohnwertvorteil ermitteln. Hier zählt nicht der Wert den die eigene Immobilie als Miete einbringen würde, sondern danach was an Miete für eine Mietwohnung nach dem eigenen Lebensstandard erspart wird. Anders gesagt, es zählt nicht Ihre neu gekaufte Immobilie sondern zB. das was Sie in der bisherigen Wohnung als Miete gezahlt haben. Den Wert kenne ich nicht. Nehmen wir etwa 700 € dann bleiben von 2300 € noch 1600 €. Sie dürfen bei 105.000 € brutto in 2017 5250 € pro Jahr als Altersvorsorge aufwenden also 437, 50 € pro Monat. Das tun Sie durch die hohen Zins- und Tilgungsleistungen denn die die 1600 € liegen darüber. Ergebnis man rechnet keinen Wohnwertvorteil dem Einkommen zu und kann noch 437,50 € monatlich vom netto abziehen. Die restlichen 1162 € können Sie leider nicht abziehen.
3. Der Regelbedarf beträgt 416 € bei der Grundsicherung , dass ist aber der Betrag ohne Unterkunft. Hier liegt die Rente höher aber zum Bedarf kommen noch die Heimkosten. Ich kann von hier den Bedarf und die Höhe der Sozialleistungen nicht berechnen. Das müsste das Amt ermitteln. Beim Unterhalt wären Ihre Geschwister mit verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar