Einkommensteuer
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hoffe sie können mir in meinem Anliegen helfen.
Hier eine kurze Schilderung der Hintergründe und des Sachverhalts.
In 2013 Rentenantragsverfahren (in diesem Jahr habe ich keine
Leistungen oder Einkommen gehabt und von den Rücklagen für die
Altersvorsorge gelebt. Die KV/PV Beiträge würden als Selbstzahler
von mir erbracht.) Im Juli 2014 wurde die volle Erwerbsminderungsrente
rückwirkend zum 01.11.2012 bewilligt. Es kam zu einer Nachzahlung des
Rentenversicherungsträgers und einer Erstattung der in 2013/14 selbst
gezahlten KV/PV Beiträge durch die Krankenkasse.
Diese KV/PV Beiträge werden nun vom Finanzamt in der Einkommenserklärung
2014 nach dem Zuflussprinzip behandelt.
Damit würde ich ja für das Selbstzahlen der KV/PV Beiträge erheblich benachteiligt.
Wie sollte das steuerlich berücksichtigt werden oder gibt es ausgleichende
Sonderregelungen ?
Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen, da die mir gesetzte Frist
abläuft.
Viele Grüße
D.J.M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourXpert, die ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Finanzamt in diesem Fall rechtmäßig verfährt. Die Krankenversicherungebeiträge sind grundsätzlich als Sonderausgabe abzugsfähig, und zwar in dem Jahr in dem diese gezahlt werden (Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG).
Kommt es in einem Jahr zu Erstattungen von Beiträgen so werden diese zunächst mit den Sonderausgaben verrechnet, die in dem Jahr der Erstattung gezahlt wurden. Sind die Erstattungen höher, so erhöhen diese den Gesamtbetrag der Einkünfte. Sie haben somit nur die Möglichkeit möglichst viele Sonderausgaben für das Jahr 2014 geltend zu machen um eine höchstmögliche Verrechnung der Erstattung mit Beiträgen zu erreichen. Neben den Beiträgen zur KV/PV sind dieses insbesondere Beiträge zu Haftpflichtversicherungen oder Unfallversicherungen.
Sie finden Regelungen dazu auch im Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums untet den Randziffern 158+159: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Altersvorsorge/2013-08-19-ESt-rechtliche-Behandlung-Vorsorgeaufwendungen-Altersbezuege.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Ich hoffe Ihre Frage, auch wenn Sie sicher auf positivere Nachrichten gehofft haben, damit beantwortet zu haben. Sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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