Ehegattenunterhalt
Fragestellung
Ich bin seit 5 Jahren verheiratet und wir stehen vor einer Scheidungsentscheidung. Meine Frau hat 3 Kids: 16, 17, 19 Jahre alt von einem anderen Mann.
Der Mann hat teilweise und dann gar nicht mehr den Unterhalt gezahlt, was uns gezwungen hat in z.B. eine kleinere Wohnung umzuziehen.
Ich habe in der Ehe alle Kosten übernommen etc. Ferienfahrten etc.
Vor der Ehe hatte ich einen Nebenjob den ich allerdings in der Ehe aufgeben wollte. Da der Vater keinen Unterhalt gezahlt hat, habe ich den Nebenjob weitergemacht um Frau und 3 Kids mitzufinanzieren.
2019 wurde bei mir Krebs diagnostiziert und der Tumor 2020 entfernt. Auch da habe ich mich entschlossen den Nebenjob aufzugeben. Ich arbeite im Nebenjob als Familienhelfer und lasse die Fälle jetzt auslaufen.
Meine Frau hat seit Ihrer Kindheit einen Herzfehler, der vor 3 Jahren zu einer Herzklappenoperation führte mit anschließender Reha. Sie wurde dort als arbeitsfähig eingestuft.
Meine Frau weigert sich aber auch nur stundenweise zu arbeiten.
Fragen: 1. Muss ich nach der Scheidung Ehegattenunterhalt zahlen? 2. Wenn ich doch Ehegattenunterhalt zahlen muss, wie lange muss ich den Nebenjob vor der Scheidung nicht mehr ausführen, damit er nicht mehr in die Unterhaltsberechnung einfließt. 3. Wenn ich nach der Scheidung den Nebenjob wieder aufnehmen möchte geht das ohne das dieser Betrag dann wieder dem eventuellen Ehegattenunterhalt dazugerechnet wird?
Beispiel: ich höre mit den Fällen Nebenjob 06.2020 auf. Wir trennen uns 08.2020 . Ich bezahle 1 Jahr Trennungsunterhalt. Scheidung in 08.2021. Ich nehme 10.2021 meinen nebenjob wieder auf.
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Antwort von Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
gerne habe ich Ihre Fragen betreffen den nachehelichen Ehegattenunterhalt geprüft.
1. Muss ich nach der Scheidung Ehegattenunterhalt zahlen?
Nach § 1572 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, § 1574 Abs. 2, 1. Halbsatz BGB.
Der Begriff der Krankheit knüpft an die gesetzlichen Regelungen des sozialversicherungs- und Beamtenrechts an. Solange Ihre Noch-Frau keine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, ist immer zu prüfen ob und wie in wieweit sie erwerbsfähig ist. Eine Art „Flucht in die Krankheit“ wird nicht berücksichtigt.
Der Unterhaltsbedürftige, das ist Ihre Noch-Frau muss spätestens im Gerichtsverfahren nachweisen, dass sie erwerbsunfähig ist.
Ihre Noch-Frau wurde gemäß Ihren Angaben als arbeitsfähig eingestuft.
Demnach dürfte der Fall nicht eintreten, dass Sie nachehelichen Ehegattenunterhalt zahlen müssten.
2. Wenn ich doch Ehegattenunterhalt zahlen muss, wie lange muss ich den Nebenjob vor der Scheidung nicht mehr ausführen, damit er nicht mehr in die Unterhaltsberechnung einfließt?
Neben der Bedürftigkeit des Noch-Ehegatten Unterhalt zu erhalten, muss der Unterhaltsverpflichtete, das wären Sie, leistungsfähig sein. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten setzt dem Unterhaltsanspruch des Berechtigten somit eine Grenze.
Maßstab der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners ist in der Regel dessen Arbeitseinkommen. Zum Arbeitseinkommen gehören grundsätzlich alle Leistungen, die der Arbeitnehmer aus seinem Arbeits- oder Dienstverhältnis bezieht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt. Entscheidend im Hinblick auf Geldleistungen ist das Nettoeinkommen der vergangenen 12 Monate. Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird hinzugerechnet.
Bei der Berechnung des Unterhalts wird Ihr Nettoeinkommen der letzten 12 Monate berücksichtigt. Also müssten Sie den Nebenjob 12 Monate vor der Scheidung aufgeben.
3. Wenn ich nach der Scheidung den Nebenjob wieder aufnehmen möchte geht das ohne dass dieser Betrag dann wieder dem eventuellen Ehegattenunterhalt dazugerechnet wird?
Der Betrag wird dazugerechnet werden, wenn ein (zurzeit nicht zu erwartender) Unterhaltsanspruch Ihrer Noch-Frau bestünde und Sie leistungsfähig wären.
Gerade die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist durch den Selbstbehalt (Eigenbedarf) limitiert, damit dieser nicht durch die Zahlung von Unterhalt selbst bedürftig wird – mit dem Eigenbedarf (wie der Name schon sagt) soll der Unterhaltspflichtige selbst einen Betrag zur Deckung seines Lebensbedarfs haben.
Der Selbstbehalt ist die Grenze der Leistungsfähigkeit beim Unterhalt, die dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen verbleiben muss – er sichert das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners. Wie hoch der Selbstbehalt ist, regelt die Düsseldorfer Tabelle 2020.
Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten mindestens:
a)falls erwerbstätig 1.280EUR, b) falls nicht erwerbstätig1.180 EUR. Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
An diesen Größen sollten Sie sich orientieren, wenn Sie weitere Unterhaltszahlungen vermeiden wollen würden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
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wenn Sie wünschen, dass ich eine Deckungsanfrage bei Ihrer RSV auf Kostenübernahme mache, benötige ich den Namen der RSV.
Für Ihre Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
GUV Fakulta Mail info@guv-fakulta.de Mitgliedsnummer: 2009973580
Meine Frau lebt ihre Beziehung außerehelich.
Es ist mir wichtig dass sie das wissen. In den Jahren unserer Ehe war und bin ich immer treu gewesen.
Ich habe Verantwortung übernommen und das Leben völlig umgekrempelt, als der leibliche Vater den Unterhalt eingestellt hat. Meine Frau weigert sich eine Arbeit egal welcher Art in Betracht zu ziehen, auch wenn es nur um einen Teilzeitjob geht.
Sie hatte zwischenzeitlich bei der Firma Denns als Verkäuferin mit 15 Stunden gearbeitet aber diesen Job nach ein paar Monaten aufgegeben um sich mehr den Kindern widmen zu können.
MfG
Peter Jockel
ich werde eine entsprechende Deckungsanfrage an Ihre RSV machen. Bei positiver Entscheidung wird Ihnen der gezahlte Betrag erstattet werden.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
mir ist aufgefallen, dass bislang keine Vollmacht hochgeladen worden ist, die ich Ihrer Rechtsschutzversicherung bei der Anfrage vorgelen kann.
Bitte holen Sie dies nach. Alternativ können Sie selbst Ihre Versicherung anfragen, ob Sie Kosten von Erstberatungen übernimmt. Ist dies der Fall wird diese Ihnen das gezahlte Geld ersetzen. Wünschen Sie eine Anfrage durch mich, benötige ich die Vollmacht.
Ich bedanke mich.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
Vielen Dank für die Antwort.
Sind sie sich sicher, das wenn ich vor der Trennung und vor dem Trennungsjahr den Nebenjob aufgebe und ihn nach der Scheidung evtl. wieder aufnehme, dazwischen liegt ja über ein Jahr ,der eventuelle Ehegattenunterhalt wieder neu berechnet wird?
Das ist mir noch unklar.
Mit freundlichen Grüßen Peter Jockel
der Ehegattenunterhalt richtet sich auch nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Hier kommt es darauf an, ob und wieviel Sie verdienen. Wenn Ihre Noch-Frau den Unterhalt fordern wird, muss eine Neuberechnung erfolgen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel