der Umgang mit Kritik der Chefin
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
Ich arbeite seit Januar 2019 als Financial Analytiker in Berlin. Ich habe einen zweijährige Vertrag (Ablauf ist am Januar 2021) unterschrieben und meine 6 Monaten Probezeit ist schon vorbei. Meine Frau ist schwanger (die Entbindung ist im April erwartet) und ich möchte mir Elternzeit ab Ende Aprils nehmen.Das Problem ist meine unvorhersehbare Chefin, die alle Mitarbeiter (auch mich) ständig kritiziere egal on man etwas richtig oder falsch macht. Ich möchte noch halbes Jahr vor meiner Elternzeit möglichst problemlos durchhalten und möchte gern wissen wie man mit so eine Chefin möglichst ordentlich umgehen soll. Zum Beispiel wie lange ich Überstunden leisten soll, wenn sie mich zwingen etwas dringend abends vorzubereiten oder am Samstag arbeiten, oder wie ich an ihren Emails richtig antworten soll, muss ich alle Korrespondenz mit ihr speichern falls ich Hilfe des Rechtsanwalts bräuchte.. Im Anhang finden Sie der Teil meines Vertrags mit Anschrieben meines Aufgabenbereichs und Arbetszeiten. Wenn Sie noch zusätzliche Info brauchen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Vielen Dank! MfG Anonym
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern auch schriftlich wie folgt Stellung nehme:
1.
§ 3 Ihres Arbeitsvertrages sieht vor, dass die Wochenarbeitszeit 40 Stunden beträgt. Diese Stunden sind grundsätzlich an den Wochentagen von Montag bis Freitag zu erbringen.
Hierzu ist anzumerken, dass gemäß § 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten darf.
Gemäß § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden täglich nur dann erweitert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innehalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Da das Arbeitszeitgesetz grundsätzlich von einer 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag) ausgeht, darf damit die Arbeitszeit im Schnitt - bezogen auf einen Halbjahreszeitraum - 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Es muss daher bei einer vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit immer wieder auch auf einen entsprechenden Ausgleich geachtet werden.
Die Arbeitszeit darf damit bei Ihnen grundsätzlich auch auf bis zu 10 Stunden/Tag verlängert werden, wenn dies im Einzelfall aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Der Grundsatz bleibt aber gemäß § 3 Satz 1 ArbZG der 8-Stunden-Tag. Falls Ihre Chefin somit anordnet, dass Sie aus betrieblichen Gründen Überstunden leisten müssen, darf die Arbeitszeit maximal 10 Stunden/Tag betragen. Es müssen aber dann auch immer betriebliche Gründe für die Anordnung von Überstunden vorliegen. Der Arbeitgeber muss sein Direktiosnsrecht gemäß § 315 BGB immer "nach billigem Ermessen" ausüben. Das bedeutet, dass die Anordnung nicht willkürlich sein darf, sondern von sachlichen Gründen getragen sein muss. Sollte ein betrieblicher Bedarf für die Leistung von Überstunden oder Mehrarbeit nicht gegeben sein, wäre eine entsprechende Anordnung willkürlich und damit nicht rechtmäßig.
Auch ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass Sie Ihre Arbeitsleistung grundsätzlich an den Tagen von Montag bis Freitag zu erbringen haben. Der Arbeitgeber kann dann zwar im Einzelfall auch z.B. die Erbringung der Arbeitsleistung an einem Samstag anordnen. Hierfür muss es dann aber auch sachliche Gründe geben. Die Anordnung darf nicht willkürlich sein. Im Rahmen einer solchen Anordnung sind dann auch immer die betrieblichen Belange gegen die berechtigten persönlichen Belange des Arbeitnehmers abuwägen. Falls Sie zum Beispiel sehr dringende familiäre Verpflichtungen an einem Samstag haben, die höherrangig zu bewerten sind gegenüber den betrieblichen Interessen, sind diese vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber bei einer solchen Anordnung auch immer eine angemessene Ankündigungsfrist einhalten, wenn es betriebliche Gründe z.B. für die Arbeit an einem Samstag gibt.
Im Übrigen ist im Arbeitsvertrag der Grundsatz festgelegt, dass die Arbeit an den Tagen von Montag bis Freitag zu erbringen ist. Das bedeutet, dass eine Arbeit an Samstagen dann auch die Ausnahme bleiben muss und nicht zur Regel werden darf. Hierfür wäre sonst eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich, die nur im Einvernehmen mit Ihnen möglich ist. Falls Sie hiermit nicht einverstanden sind, wäre eine Änderung der Lage der Arbeitszeit dergestalt, dass die Arbeit auch regelmäßig an Samstagen zu erbringen ist, nur über eine Änderungskündigung möglich. Gegen eine solche Änderungskündigung könnten Sie dann Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, das dann die Rechtmäßigkeit einer solchen vertraglichen Änderung prüfen würde. Der Arbeitgeber würde dann die volle Darlegungs- und Beweislast hierfür tragen.
2.
Eine andere Frage ist, ob Überstunden und Mehrarbeit zu vergüten sind. Häufig finden sich in Arbeitsverträgen Regelungen, dass Überstunden und Mehrarbeit in einem bestimmten Umfang mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten sind. Solche Regelungen sind dann zulässig, wenn die Anzahl der Überstunden, die mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten ist, auf einen Umfang von 10 bis maximal 25% bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beschränkt ist. Dies wären 4 bis maximal 10 zusätzliche Stunden in der Woche, wobei sich die Arbeitgeber in der Regel an der 10%-Regel orientieren. Darüber hinausgehende Überstunden wären dann in Geld oder Freizeit auszugleichen.
Falls es keine Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag zur Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit gibt, gilt grundsätzlich § 612 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, wie dies hier der Fall ist. Sollte die Anzahl der Überstunden oder Mehrarbeit überhand nehmen, können Sie sich daher auf diese Regelung berufen, sofern es in Ihrem Arbeitsvertrag keine gesonderte Regelung hierzu gibt.
3.
Bei allen Anordnungen oder Weisungen der Chefin kommt es daher immer darauf an, ob diese willkürlich oder von sachlichen Erwägungen getragen sind. Falls es keine sachlichen Gründe für die Ableistung von Mehrarbeit oder Überstunden gibt, können Sie die Chefin auch bitten zu begründen, warum die Arbeit z.B. noch nach dem regulären Feierabend zu erbringen ist. Sollte sich die Situation am Arbeitsplatz weiter zuspitzen, kann es durchaus sinnvoll sein, auch entsprechenden Schriftverkehr aufzubewahren, aus dem sich die Willkür ergibt. Falls es im worst case zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren kommen sollte, kann man dann anhand dieses Schriftverkehrs nachweisen, dass das Vorgehen der Arbeitgeberin willkürlich und damit nicht rechtmäßig war. Ich empfehle aber, diesen Schriftverkehr auszudrucken und bei sich zuhause aufzubewahren für den Fall, dass sie ihn einmal benötigen sollten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Sollten noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich jederzeit gern. Falls gewünscht, kann eine telefonische Beratung auch in englischer Sprache durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Ich werde Ihnen gleich noch ein Angebot zu Ihren weiteren Fragen übermitteln.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann