Aufhebungsvertrag
Fragestellung
> Hallo,
> wir haben ein Problem mit unseren Abrissunternehmer.
> Ich bin ein Bestandteil von vier Bauherren, die einen Abrissunternehmer beauftragt haben, um gewisse Arbeiten durchführen zu lassen (Erdarbeiten, Fällung von Bäumen, Abriss Altimmobilie).
> Nachdem gewisse Verfehlungen aufgefallen sind (Hierzu haben wir auch eine Liste, Verfehlungen wie betrunken und ohne Arbeitskleidung gearbeitet, garnicht gearbeitet, usw).
> Außerdem versucht der Abrissunternehmer bei jeder Gelegenheit mehr Geld rauszuschlagen (sagt es sind dickere Wände als gedacht, usw.) wollen wir dem Abrissunternehmer einen Aufhebungsvertrag anbieten bzw. vorlegen.
> Könnten Sie diesen bitte rechtlich prüfen, ob dieser richtig formuliert wurde?
> Außerdem möchten wir gern wissen, wann und ob wir die "Verfehlungsliste" dem Abrissunternehmer präsentieren?
> Wir bräuchten eine Antwort innerhalb 12-18 Stunden. Wie viel würde die Prüfung kosten?
> Anbei erhalten Sie alle Dokumente (den zu prüfenden Aufhebungsvertrag,
> die ursprünglichen Verträge, sowie die Abschlagszahlungen) Vielen dank
> und Grüße Marcel
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich habe den Entwurf der Aufhebungsvereinbarung geprüft und gebe Ihnen die nachstehenden Hinweise:
§§ 1 und 2 sind nicht zu beanstanden.
§ 3: Soweit Sie auf die Rückzahlung der 4.200.- € verzichten wollen, sollte das jedoch nicht, wie vorgesehen, bedingungslos geschehen. Ich schlage als Alternative die Formulierung vor:
Nach Erfüllung sämtlicher dem Auftragnehmer nach dieser Aufhebungsvereinbarung obliegenden Pflichten verzichten die Auftraggeber auf die Erstattung der überzahlten 4.200.- €.
Soweit Sie im Zusammenhang mit dem Angebot 0506/16 Erdarbeiten ... vom Vertrag zurücktreten, widersprechen Sie sich selber. Sie schließen einen Aufhebungsvertrag, da ist für den einseitigen Rücktritt kein Raum. Der Vertrag 0506/16 ist ja bereits einverständlich aufgehoben, siehe § 1 Nr. 2 des Vertrages.
Von einem bereits aufgehobenen Vertrag können Sie nicht zurücktreten. Es reicht aus, wenn Sie in Bezug auf diesen Vertrag regeln, dass gegenseitige Rechte und Pflichten nicht mehr bestehen.
Im Zusammenhang mit 0506/15 Baumfällung ... haben Sie offenbar noch keine Einigung erzielt, so dass insoweit auch noch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wreden kann; es fehlt an der Einigung.
Sie können in einem Aufhebungsvertrag kein Angebot machen, was in Ihrem Satz ... ist der AG bereit ... 1.499.40 zu zahlen..., aber liegt.
Es bleibt Ihnen insoweit nichts übrig, als sich wegen der Quote der anteiligen Arbeit mit dem AN zu einigen. Diese Einigung muss dann in den Aufhebungsvertrag übernommen werden.
Zusammenfassung:
Satz 1 sollte ergänzt werden um ... von 1.499.40 EUR, sofern der AN gemäß § 2 die Baustelle vollständig geräumt hat.
Die Ausgleichs- und Abgeltungsklausel bezieht sich nach ihrem Wortlaut auch auf etwaige Gewährleistungsansprüche aus dem geleisteten Gewerk. Hierüber müssen Sie sich im Klaren sein. Falls das nicht gewünscht ist, müssen diese Ansprüche ausgenommen werden.
§ 4: Sie sollten mit einem solchen Klageverzicht vorsichtig sein. Was, wenn der AN die Baustelle nicht räumt?
§ 5 ist überflüssig.
§ 6 verstößt gegen § 309 Zif 13 BGB, wonach die TEXT-Form ausreichend sein muss.
§ 7 Satz 1 ist ok; der Rest ist unwirksam, weil zu unbestimmt. Es gelten in dem beschriebenen Fall vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen, vgl. § 306 BGB.
Soweit meine Hinweise.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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