Arbeitsvertrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich bin seit dem 08.05.2017 als kaufmännische Fachkraft in Teilzeit bei einem Versicherungsmakler angestellt (fester Arbeitsvertrag, kein befristeter).
Der Betrieb hat eine Vollzeitkraft, Chefin und der Ehemann der Chefin ist als Versicherungsberater angestellt.
Meine Frage zu meinem Arbeitsvertrag:
Auszug aus dem Arbeitsvertrag:
§ 5 Arbeitszeit:
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden.
Die Arbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Organisation und ist an vier Arbeitstagen zu leisten.
Eine genaue Einteilung der Arbeitstage erfolgt nach Rücksprache. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wird zunächst der Dienstag, als Nichtarbeitstag vereinbart.
Erfordert das betriebliche Interesse Überstunden, so ist die Arbeitnehmerin verpflichtet Überstunden zu leisten.
Ich arbeite Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von ca. 8.00 - 13:15 Uhr (15 Minuten Pausenzeit). (Überstunden mittlerweile 63 Stunden).
Der Dienstag wurde als arbeitsfrei gewählt, da mein Kind ein Förderbedarfskind ist. Jetzt kommt er ab Herbst in die Schule und der Arbeitgeber möchte, dass ich jetzt auch Dienstags arbeite (sprich 25 Stunden).
Nur 20 Stunden sind mit meinen "Förderkind" gut bemessen und ich könnte momentan nicht mehr Stunden arbeiten, da mein Kind mich ziemlich fordert.
Kann mein Arbeitgeber den Dienstag als Arbeitstag festsetzen und die 20 Stunden auf fünf Tage umstellen. Oder ist das wie im Vertrag auf vier Tage die Woche geregelt (egal welcher Wochentag frei ist) - Da es heißt das der Dienstag zunächst als Nichtarbeitstag vereinbart wurde.
Bin gespannt.
Herzlichen Dank
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Vier-Tage-Woche gilt jedenfalls und ist fest vereinbart. Nur so kann ich nach sachgerechten Grundsätzen den Vertrag auslegen.
Denn das steht auch im Zusammenhang mit der vereinbarten Arbeitszeit.
Diese gehört unter anderem zu dem Hauptbestandteilen eines Arbeitsvertrages.
Anders ist es jedoch leider im Hinblick auf die Verteilung der Arbeitszeit. Da gibt es ein sogenanntes Direktionsrecht beziehungsweise Weisungsrecht wie folgt:
Gewerbeordnung, § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
“Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. [...].“
Auch dabei muss natürlich der Arbeitgeber das nach sachgerechten und fairen Grundsätzen ausüben. Es muss also recht und billig sein.
D.h., dass man über 20 Stunden nicht hinausgehen darf, sei denn es handelt sich um auszugleichende Überstunden, was aber gesondert angeordnet beziehungsweise explizit geduldet sein müsste – im jeweiligen Einzelfall und als Ausnahme. Ein Dauerzustand darf das aber eben gerade nicht ausmachen. Das wäre eine einseitige Vertragsänderung, die so nicht möglich ist.
Auch darf man nicht einfach von vier auf fünf Tage übergehen.
Gleichwohl kann aber angeordnet werden, dass der Dienstag nunmehr Arbeitstag sein soll, was der Arbeitsvertrag so zulässt.
Allerdings muss man die Arbeitnehmerschaft, die im jeweiligen Betrieb vorhanden ist, vergleichen und nach sachgerechten und billigen Grundsätzen beurteilen und dann die Lage der Arbeitszeit verteilen. Jedenfalls das können Sie verlangen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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So das ich die Antwort auch verstehe - nicht nur im Fachchinesisch.
Auch meine Rückfrage wurde detailliert beantwortet.
Kann Herrn RA Hesterberg weiterempfehlen.
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Das heißt wenn der Dienstag Arbeitstag werden soll, muss dann ein anderer Wochentag dafür frei sein - wegen der vier Tage Woche die fest im Arbeitsvertrag geregelt ist? Nur an welchen Tag frei ist, ist dem Arbeitgeber freigestellt - welcher Wochentag (wie lange muss er mir das vorher mitteilen, welcher Wochentag frei ist - sprich mal Montag, Mittwoch,...).
vielen Dank
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ja, richtig, dann muss statt des Dienstag ein anderer Tag genommen werden - als Ausgleich und Freizeit.
Das muss der Arbeitgeber rechtzeitig ankündigen, mindestens 5-7 Tage im Voraus.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt