Abschlagszahlung
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 2 Stunden
Fragestellung
Im Frühjahr 2010 habe ich bei einem Schreiner eine Küche beauftragt - siehe Auftragsbestätigung - mit einem Gesamtwert von gut 21.000 €. Mit der Auftragsbestätigung wurde eine Abschlagszahlung von 10% - also 2.100 € fällig, die auch beglichen wurden. Ich habe keinen Passus hinsichtlich Stornogebühren oder Ähnlichem in den Unterlagen gefunden.
Aufgrund der Lage auf meiner Baustelle konnte zu diesem Zeitpunkt noch kein genauer Zeitpunkt für Aufmaß und die Fertigung vereinbart werden. Aufgrund meiner perönlichen Umstände habe ich diesen Zeitpunkt und damit auch die Durchführung nie festgelegt bzw. immer wieder um ein halbes Jahr verschoben. Letztlich habe ich den Auftrag im Jahre 2012 per e-Mail gekündigt.
Nach der Kündigung hatte ich den Schreiner gebeten, mir die Abschlagszahlung von 2.100 € wieder zurückzuerstetten, oder zumindest einen Vorschlag zur gütlichen Einigung zu machen, da er ja keinerlei Arbeit geleistet hat, laut eigenen Angaben kein Material bestellt hat, und auch - laut eigenen Angaben - keine weiteren Planungen durchgeführt hat. Die Rückzahlung lehnte er ab mit Hinweis auf Stono-Gebühren, Sicherheit, entgangene Gewinne und ähnlichem.
Ich weiß wohl, dass er ein Recht auf Ausgleich für entgangene Gewinne hat, glaube aber nicht dass es die ganzen 2.100 € sind, vor allem weil die eigentliche Planung noch nicht erfolgt ist, und er damit ja keinerlei Schaden hat.
Habe ich ein Recht auf (anteilige) Rückerstattung der Abschlagszahlung, wenn ja, wie viel und was wären die nächsten konkreten Schritte - nachdem er ja auf meine Anfragen nicht reagiert - evtl. ein Schreiben durch einen Anwalt?
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
A. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
In Ihrem Fall ist zwischen Ihnen und dem Tischler ein Werkvertrag geschlossen worden. Sofern sich aus dem Vertrag keine besonderen Regelungen ergeben, kann nach § 649 BGB sodann der Besteller den Werkvertrag zu jedem Zeitpunkt kündigen, was Sie vorliegend auch getan haben:
§ 649
Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Insofern ist die Lösung des Problems nach gesetzlicher Lage her nicht so sehr schwer:
Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Unternehmer sodann die Möglichkeit hat, trotz der Kündigung, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Insofern also dasjenige, welches Sie ihm für die Erstellung des Werkes versprochen haben, gegebenenfalls sogar die 21.000,00 €. Allerdings muss er hier sämtliche Materialkosten sowie weitere Aufwendungen abziehen, da dies Aufwendungen sind, die er sich erspart hat, s.o.
Ihnen hilft also, wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart ist - und hier sollten Sie noch einmal nachschauen - das Gesetz weiter, da danach 5 % vom ursprünglichen oder noch zu erbringenden Teil der Werkleistung als Vergütung dem Unternehmer zustehen.
Das wäre in Ihrem Fall bei einer Gesamtsumme in Höhe von 21.000,00 € genau die Hälfte des von Ihnen als Vorschuss dargebrachten Anteils, also 1.050,00 €
Insofern müsste der Schreiner hier Ihnen die Hälfte der Anzahlung zurückerstatten, da er um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert ist und hierauf keinen Anspruch hat.
Dieses Ergebnis gilt allerdings nicht, wenn er nachweisen kann, dass er höhere Aufwendungen oder eine höhere Vergütung hätte verlangen können, da die gesetzliche Regelung nur eine Vermutung aufstellt. Hierzu ist jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts ersichtlich.
Konnte ich Ihnen zunächst weiterhelfen? Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und würde mich über eine positive Bewertung meiner Antwort freuen.
Viele Grüße
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