Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründet die Erziehung eines Kindes unter den Voraussetzungen des § 56 SGB VI kraft Gesetzes Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für 36 Monate nach der Geburt des Kindes. Dadurch wird die Kindererziehung einer Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne gleichgestellt. Die Beiträge für die Versicherungspflicht werden vom Bund gezahlt.

Unter welchen Voraussetzungen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, ergibt sich aus §§ 56, 249, 249a SGB VI. Danach muss die Erziehungszeit dem betreffenden Elternteil zugeordnet werden können, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sein oder einer solchen gleichstehen und der Elternteil darf nicht von der Anrechnung ausgeschlossen sein.

Gemeinsame Erziehung

Erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, kann die Erziehungszeit nur bei einem Elternteil angerechnet werden (§ 56 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Das gilt auch dann, wenn beide Elternteile gemeinsam die Elternzeit nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) ab 01.01.2001 beziehungsweise des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ab 01.01.2007 in Anspruch genommen haben. Grundsätzlich ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern allerdings durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklä-rung bestimmen, bei welchem Elternteil die Kindererziehungszeit anerkannt werden soll

Wahlrecht der Eltern

Erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, können sie gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Gemeinsam erziehende Eltern können die Erziehungszeit auch unter sich aufteilen. Die Aufteilung ist auch mehrfach möglich, sie ist jedoch stets nur für volle Kalendermonate zulässig. Für das Recht zur Abgabe der übereinstimmenden Erklärung genügt es, dass der andere Elternteil an der Erziehung beteiligt ist.

Grundsätzlich werden ohne übereinstimmende Erklärung die Beitragszeiten immer der Mutter zugeordnet.

Es sollte dabei beachtet werden, dass diese Regelung nicht immer sinnvoll ist. 


Immer mehr Väter machen Gebrauch davon ein paar Monate nach der Geburt des Kindes zu Hause zu bleiben. In dieser Zeit werden unter Umständen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Dies führt dann zu einer „Beitragslücke“ , die sich schädlich auf einen späteren Rentenanspruch auswirken kann (z.B. bei einer Rente für besonders langjährig Versicherte),

Auch sollte über eine Teilung der Kindererziehungszeiten nachgedacht werden, wenn die Frau erheblich mehr als der Mann verdient. 


Sollte die Frau während der ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes arbeiten gehen kann es sein, dass die Bewertung der Kindererziehungszeiten für den späteren Rentenanspruch gekürzt wird, oder bei höherem Einkommen ganz wegfällt.

Von daher sollte man sich bei dieser Fragestellung immer beraten lassen und ggf. eine Berechnung der zukünftigen Rente auf Basis der vorhandenen Daten erstellen lassen.

Wenn Sie zu den Kindererziehungszeiten und ggf. der Aufteilung der Zeiten Fragen haben oder eine Beratung wünschen, nehmen Sie mit mir Kontakt auf.