Wer sein Fahrzeug, sei es ein Neuwagen oder ein Gebrauchtfahrzeug, finanziert hat, sollte die Vertragsdetails prüfen. In vielen Fällen hat der Käufer die Chance den Fahrzeugkauf – auch noch nach Jahren - rückgängig zu machen. In Zeiten von drohenden Fahrverboten, kann dies eine interessante Möglichkeit sein.

Kauf und Finanzierung sind in der Regel verbunden

In aller Regel sind der Finanzierungsvertrag und der Fahrzeugkauf miteinander verbunden im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Das Fahrzeug wäre ohne das Darlehen nie gekauft worden und der Verkäufer hat beim Anschluss der Finanzierung zumindest mitgewirkt. Als Verbraucher steht Ihnen daher ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu. Dieses kann – auch nach Ablauf von 14 Tagen – noch geltend gemacht werden, wenn – wie häufig – die Widerrufsbelehrung falsch ist.

Durch Widerruf entfällt auch Kaufvertrag

Ein Widerruf führt nach § 358 Abs. 1 BGB nun dazu, dass auch der Kaufvertrag zu Fall gebracht wird, das Fahrzeug kann zurückgegeben werden. Dafür erhalten Sie vom Verkäufer den vollen Kaufpreis zurück. Bei Verträgen die ab dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, muss – nach derzeit herrschender Rechtauffassung – noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden, wenn es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt.

Fazit

Die professionelle Prüfung der Vertragsunterlagen kann sehr lohnend sein.