Sobald ein Kleinunternehmer im Bereich des Influencer-Marketings die festgelegten Umsatzgrenzen überschreitet, wird er umsatzsteuerpflichtig. Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG gilt, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 22.000 EUR betrugen und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 EUR liegen. Es ist zu beachten, dass Sachzuwendungen im Rahmen von Leistungsaustauschgeschäften normalerweise als (tauschähnliche) Umsätze gelten. Obwohl Kleinunternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen müssen, sind sie nicht grundsätzlich von der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung befreit. In einigen Fällen kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten, insbesondere wenn hohe Anfangsinvestitionen getätigt werden, da der Vorsteuerabzug in Betracht gezogen werden kann. Wenn die Regelung nicht angewandt wird, müssen die umfangreicheren Anforderungen an die Umsatzsteuererklärung und die Rechnungsstellung beachtet werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Umsatzsteuer aufgrund der umsatzabhängigen Bemessungsgrundlage hohe Nachzahlungen oder Haftungsbeträge verursachen kann, unabhängig von den tatsächlichen Gewinnen. Bei Unsicherheiten sollte unbedingt ein Steuerberater konsultiert werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Es ergeben sich auch umsatzsteuerliche Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug bei betrieblicher Verwendung von Sachzuwendungen, da die Lieferanten oft keine umsatzsteuerkonforme Rechnung ausstellen. Eine mögliche Lösung wäre die Verwendung von Gutschriften gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UStG, wobei die Abstimmung mit dem Lieferanten erforderlich ist.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Privatentnahmen als unentgeltliche Wertabgaben muss ebenfalls berücksichtigt werden, wobei die angemessene Bewertung eine Problemstellung darstellt. Eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1b S. 2 UStG setzt voraus, dass ein Vorsteuerabzugsrecht bei der Anschaffung bestand.

Wenn Umsätze über Plattformen getätigt werden, die sich im europäischen Ausland befinden, muss geprüft werden, ob das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft führt. Sowohl bei innerhalb Europas erbrachten Leistungen als auch bei Leistungen für Vertragspartner und Kunden außerhalb der EU müssen die jeweiligen umsatzsteuerlichen Vorschriften des betreffenden Landes beachtet werden. Oftmals ergeben sich umfangreiche steuerliche Verpflichtungen wie die umsatzsteuerliche Registrierung, die Bestellung eines Fiskalvertreters und die Erklärung sowie Zahlung von Steuern bereits ab dem ersten Euro Umsatz.

Die Finanzverwaltung hat ihre Sensibilität gegenüber Influencern erhöht und plant die Veröffentlichung eines Influencer-Leitfadens, der sich mit steuerlichen Fragen befasst. Dies zeigt, dass die Einkünfte aus sozialen Medien nicht mehr im Schatten liegen. Die Finanzverwaltung legt Wert auf die Offenlegung von Einkünften und eine ordnungsgemäße Dokumentation. Dieser Ansatz, der auf Aufklärung und Zusammenarbeit statt auf Strafen setzt, ist willkommen und dient nicht nur dem Steueraufkommen, sondern auch den Steuerpflichtigen, insbesondere Existenzgründern. Die Bundesregierung plant die Veröffentlichung dieses Leitfadens, der sich mit verschiedenen Steuerarten befasst, auf ihrer Website.

Was einst mit den sogenannten "Ebay-Fällen" begann und sich über Plattformen der "Sharing Economy" fortsetzte, breitet sich zunehmend auf Einkünfte aus Social-Media-Plattformen aus. Es ist daher ratsam, auch hier frühzeitig die entsprechenden Einkünfte zu dokumentieren und dem Finanzamt zu melden, um negative Konsequenzen, einschließlich strafrechtlicher Folgen, zu vermeiden.