Der Kauf eines Elektrofahrzeugs ist nicht nur ein Beitrag zur Nachhaltigkeit, sondern seit Kurzem auch ein besonders attraktives Steuersparmodell. Grund dafür ist die neu eingeführte sogenannte Turboabschreibung. Unternehmerinnen und Unternehmer können davon erheblich profitieren – auch dann, wenn die Anschaffung erst am Jahresende erfolgt. Die Turboabschreibung kann rechtsformunabhängig genutzt werden.

1. Was bedeutet Turboabschreibung?

Bei einer Anschaffung eines E-Fahrzeuges seit dem 1. Juli 2025 kann die erhöhte Abschreibung von 75 % im ersten Jahr genutzt werden. Diese Regelung soll die Investitionen in Elektrofahrzeuge ankurbeln.

Das heißt konkret:

  • 75 % der Anschaffungskosten können sofort im Jahr der Anschaffung steuermindernd geltend gemacht werden.
  • Der Restbetrag der Abschreibungen wird wie folgt verteilt:
    • im zweiten Jahr 10 %
    • im dritten und vierten Jahr jeweils 5 %
    • im fünften Jahr 3 %
    • im sechsten Jahr 2 %.
  • Ein großer Vorteil: Die Turboabschreibung reduziert sich explizit nicht zeitanteilig, sodass selbst bei Anschaffung am 31.12.2025 (noch) die vollen 75 % im Jahr 2025 abgesetzt werden können.

2. Steuerliche Behandlung bei der privaten Nutzung

Viele Unternehmer nutzen ihr betriebliches E-Fahrzeug auch privat. Hier kommen zwei unterschiedliche Methoden zur Anwendung:

a) 1 %-Regelung (vereinfachte Methode)

  • Grundlage ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs.
  • Für Elektrofahrzeuge gilt eine Viertelung dieser Bemessungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
  • Allerdings nur bis zu einem Bruttolistenpreis von maximal 100.000 €.
  • Liegt der Listenpreis bei 100.000 €, kann die Viertelung nicht mehr angewandt.

b) Fahrtenbuchmethode (exakte Erfassung)

  • Bei dieser Methode werden die tatsächlichen Kosten (Anschaffung, Abschreibung, laufende Kosten) aufgeteilt.
  • Vorteil: Es gibt keine Obergrenze beim Listenpreis. Auch Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von über 100.000 € können hier günstig abschneiden, wenn die private Nutzung vergleichsweise gering ist.

3. Beispielrechnung: Anschaffung Ende 2025

Ein Unternehmer kauft am 31.12.2025 ein E-Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 119.000 €.

  • Anschaffungskosten: 100.000 € (netto, sofern Sie den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen dürfen)
  • Turboabschreibung (75 % im Jahr 2025): 75.000 € sofort abzugsfähig
  • Restbuchwert Ende 2025: 25.000 €, verteilt auf die Restnutzungsdauer (wie oben beschrieben)

Fazit: Auch wenn das Fahrzeug erst am letzten Tag des Jahres angeschafft wird, können sofort 75.000 € steuermindernd geltend gemacht werden. Der aufmerksame Leser hat erkannt, dass wir mit dem Bruttolistenpreis über der Grenze der 100.000 € liegen, damit ist die Viertel-Bemessungsgrundlage bei der 1 % Versteuerung nicht mehr möglich. Dazu nachfolgende Gestaltungsmöglichkeit.

4. Gestaltungstipp für Unternehmer

  • Prüfen Sie genau, ob die 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode für Sie günstiger ist.
  • Eine Anschaffung noch im Jahr 2025 kann sich steuerlich besonders lohnen, da die Turboabschreibung voll wirksam wird – unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt.
  • Auch für hochpreisige Elektrofahrzeuge ist die Fahrtenbuchmethode oft die bessere Wahl, da die Listenpreisgrenze entfällt. Damit kann z. B. eine G-Klasse als reines E-Fahrzeug angeschafft werden, deren Bruttolistenpreis weit über den 100.000 € liegen wird. Bei cleverer Kombination der Fahrtenbuchmethode und der Turboabschreibung, eine zulässige Gestaltung, die genutzt werden kann.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen ersten Überblick über die steuerlichen Vorteile der Turboabschreibung für E-Fahrzeuge ab 2025. Für die individuelle steuerliche Planung empfiehlt sich eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater.

Sie erreichen mich schriftlich über die Plattform und telefonisch über die deutsche-Steuerberaterhotline.

Ihr Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater