Steuerblick Juli 2013

Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

1.    Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet

2.    Hochwasserkatastrophe in Deutschland: Steuerliche Hilfen  

3.    Hochwasserkatastrophe: Welche Erleichterungen bei der Lohnsteuer gelten  

4.    Leistungen von Berufsbetreuern von der Umsatzsteuer freigestellt

5.    Warenexport in der EU: Ab 1.10.2013 gelten neue Regeln für den Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen  

  1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet

Nach einem langen und überaus politisch geprägten Gesetzgebungsverfahren ist nun eine Einigung in zahlreichen steuerlichen Änderungsvorhaben erzielt worden, insbesondere mit dem Beschluss des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes werden nun wichtige Gesetzesvorhaben in die Tat umgesetzt. Damit besteht für die Praxis nach einer langen Periode der Unsicherheit endlich wieder Klarheit über die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die wesentlichen, für alle Steuerpflichtigen geltenden Änderungen sind:

  • Prozesskosten: Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 12.5.2011 (Aktenzeichen VI R 42/10) zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können. Entgegen dieser Rechtsprechung wurde nun festgelegt, dass Prozesskosten ab dem Jahr 2013 grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Ein steuerlicher Abzug ist nur unter der engen Bedingung möglich, dass ohne einen solchen für den Steuerpflichtigen die Gefahr bestünde, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
  • Umsatzsteuer auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke: Aktuell werden Umsätze mit Kunstgegenständen generell mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % belastet. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird wegen EU-rechtlicher Vorgaben beschränkt. Konkret werden ab dem 1.1.2014 die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen sowie die Lieferung von Sammlungsstücken dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen. Gleiches gilt für die Lieferung von Kunstgegenständen durch gewerbliche Kunsthändler (Wiederverkäufer). Weiterhin anwendbar ist dagegen der ermäßigte Steuersatz von 7 % bei der Lieferung von Kunstgegenständen durch den Urheber selbst – insbesondere also den Künstler – bzw. seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist.
  • Soldaten und Freiwilligendienst-Leistende: Die Steuerbefreiung für Soldaten und Freiwilligendienst-Leistende ist neu geregelt worden: Beim freiwilligen Wehrdienst wird nur der Wehrsold befreit, beim Freiwilligendienst das Taschengeld und vergleichbare Geldleistungen. Steuerpflichtig sind hingegen z.B. Wehrdienstzuschläge, besondere Zuwendungen sowie Unterkunft und Verpflegung.
  • Pflegepauschbetrag: Der Pflegepauschbetrag i.H.v. von 924 € im Jahr, der bei Pflege einer hilflosen Person auf Antrag anstelle der tatsächlich entstandenen außergewöhnlichen Belastungen zum Abzug gebracht werden kann, kann nun auch bei Pflege in einem anderen EU-Staat oder EWR-Staat in Anspruch genommen werden. Die bisherige Regelung, wonach nur die Pflege in einer inländischen Wohnung des Steuerpflichtigen oder des Pflegebedürftigen begünstigt war, war unionsrechtswidrig.
  1. Hochwasserkatastrophe in Deutschland: Steuerliche Hilfen

Durch das Hochwasser im Juni 2013 sind in weiten Teilen Süd- und Ostdeutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung der Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die Finanzverwaltung will den Geschädigten auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten unbürokratisch helfen.

Die Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Brandenburg und Thüringen haben Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Verfahrenserleichterungen für unmittelbar und nicht unerheblich von den Folgen des Hochwassers betroffene Steuerpflichtige vorsehen. Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören u.a.:

  • Einkommen- und Körperschaftsteuer: Anpassung der Vorauszahlungen.
  • Fällige Steuern: Stundung, Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge.
  • Ersatzbeschaffung: Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung.
  • Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung: Steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen.
  • Nachweispflichten: Bei steuerlichen Nachweispflichten wird großzügig verfahren.
  • Spendennachweise: Für den Nachweis der Zuwendungen genügt der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.

Im Einzelnen ist z.B. vom Land Sachsen – die übrigen Länder haben entsprechende Regelungen getroffen und nun liegt auch zu Teilbereichen ein Schreiben des Bundesfinanzministerums vor – zu den Spendenbescheinigungen, zur Anpassung der Vorauszahlungen, zu Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie zu Aufwendungen für existenziell Notwendiges Folgendes festgelegt worden:

•      Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.9.2013 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer stellen.

Handlungsempfehlung:

Betroffene sollten möglichst bald entsprechende Anträge stellen. Die Finanzverwaltung will bei der Prüfung von Stundungsanträgen keine strengen Anforderungen stellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig im Einzelnen nachweist. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll i.d.R. verzichtet werden.

Hinweis:

Regelungen zur Grundsteuer und zur Gewerbesteuer sind von den Bundesländern – mangels Zuständigkeit – nicht getroffen worden. Nur die hebeberechtigten Gemeinden und Städte können Regelungen treffen. Erlass- oder Stundungsanträge sind an die Gemeinde zu stellen.

Bei von der Flutkatastrophe unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen soll bis zum 30.9.2013 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und der Länder, also vor allem bei der Einkommen- und der Körperschaftsteuer, abgesehen werden. In den betreffenden Fällen werden die im Zeitraum vom 1.6.2013 bis zum 30.9.2013 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 30.9.2013 erlassen. Dies braucht nicht durch eine Einzelregelung zu geschehen, sondern die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung regeln.

•      Wohnung, Hausrat, Kleidung: Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können bei der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Handlungsempfehlung:

Die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können als Freibetrag (Lohnsteuerabzugsmerkmal) berücksichtigt werden. Dann wirken sich diese bereits frühzeitig in Form einer Verminderung der Lohnsteuer aus.

•      Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen (Spenden)

Für den Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 30.9.2013 geleistet werden, gelten folgende vereinfachte Nachweiserfordernisse:

  • Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen, die auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstituts. Gleiches gilt für Zahlungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger, sofern diese vor Einrichtung des Sonderkontos geleistet wurden.
  • Wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten geleistet, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten.
  • Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bis zum 30.9.2013 über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, genügt als Nachweis die auf den jeweiligen Spender ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Spenden von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Spendern und ihrem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben wurde.

Hinweis:

Letzteres ist z.B. relevant, wenn Arbeitgeber einen Spendenaufruf an die Belegschaft geben und die Spendengelder zunächst auf einem extra eingerichteten Treuhandkonto sammeln, bevor diese an eine steuerbegünstigte Körperschaft o.Ä. weitergegeben werden.

  1. Hochwasserkatastrophe: Welche Erleichterungen bei der Lohnsteuer gelten

Auch bei der Lohnsteuer wurden, um die Folgen der Hochwasserkatastrophe in Deutschland abzumildern, wesentliche Erleichterungen festgelegt:

  • Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei. Auch der 600 € übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden. Begünstigt sind auch Unterstützungen in Form von zinslosen Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser gewährt werden.

Handlungsempfehlung:

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.

  • Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zu Gunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Handlungsempfehlung:

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht als Spende berücksichtigt werden.

  1. Leistungen von Berufsbetreuern von der Umsatzsteuer freigestellt

Berufsbetreuer erhalten eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern. Bislang unterlag diese Vergütung i.d.R. der Umsatzsteuerpflicht. Im Jahr 2005 wurde eine Pauschalvergütung eingeführt. In diese Pauschale wurde auch die gesetzliche Umsatzsteuer rechnerisch mit einbezogen, denn es sollte nicht jede (steuer-)gesetzliche Änderung zugleich die Abrechnungsgrundlage verändern. Im Ergebnis ist die den Berufsbetreuern verbliebene Vergütung damals deutlich gesunken.

Nun wurde im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz geregelt, dass sämtliche Betreuungsleistungen von Berufsbetreuern außerhalb ihres sonstigen Berufs oder Gewerbes (beispielsweise als Rechtsanwalt oder Steuerberater für den Betreuten) von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Umsatzsteuerbefreiung führt faktisch zu einer deutlichen Erhöhung der Vergütung der Berufsbetreuer. Denn die Pauschalvergütung, von der bislang die Umsatzsteuer abgeführt werden musste, steht künftig netto zur Verfügung. Als Beispiel: Der Einkommenszuwachs beträgt künftig in der höchsten Vergütungsstufe (Stundensatz von 44 €) 7,02 € pro Stunde.

Hinweis:

Die Steuerbefreiung gilt erstmals für Leistungen, die nach dem 30.6.2013 erbracht werden. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es hierbei nicht an.

Ob die Leistungen von Berufsbetreuern nach bisherigem Recht überhaupt der Umsatzsteuer unterliegen, ist schon länger strittig. Mit Beschluss vom 12.1.2012 (Aktenzeichen V R 7/11) hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung der sich für ihn aus dem Unionsrecht ergebenden Bindungen berechtigt war, Betreuungsleistungen, die durch Vereinsbetreuer erbracht werden, von der Umsatzsteuer zu befreien, ohne diese Befreiung auf Berufsbetreuer zu erstrecken.

Handlungsempfehlung:

Es ist anzuraten, die Umsatzsteuerfestsetzungen betreffend der bis zum 30.6.2013 erbrachten Leistungen verfahrensrechtlich offen zu halten, bis diese Rechtsfrage endgültig entschieden ist.

  1. Warenexport in der EU: Ab 1.10.2013 gelten neue Regeln für den Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Lieferungen in ein anderes EU-Land – sog. innergemeinschaftliche Lieferungen – sind umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerfreiheit ist aber an den Nachweis geknüpft, dass die Ware tatsächlich in das EU-Ausland gelangt ist. Sowohl in Beförderungsfällen, also wenn der Kunde oder der Lieferer selbst die Ware befördert, als auch in Versendungsfällen, wenn also der Transport durch einen Dritten wie einen Spediteur erfolgt, kann der Nachweis der Steuerfreiheit neben dem Vorhandensein eines Doppels der Rechnung durch eine sog. Gelangensbestätigung geführt werden. Die Regeln für eine solche Gelangensbestätigung sind nun neu gefasst und auch wesentlich vereinfacht worden.

Checkliste: Gelangensbestätigung

Die Gelangensbestätigung dient als Nachweis der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Sie ist ein Dokument, das die folgenden Angaben enthält:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Liefergegenstand ein Fahrzeug ist
  • Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung, d.h. des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet. Dies gilt auch, soweit der Abnehmer die Ware selbst abholt und befördert. D.h., in dem Fall muss er im Nachhinein nicht nur – wie jetzt – bei Abholung die Bestätigung beim inländischen Lieferanten abgeben.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten

Hinweis:

Die elektronische Übermittlung ist zulässig. In dem Fall kann auf die Unterzeichnung verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, z.B. über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers. Die Beantwortung der Frage, wie dann die Archivierung zu erfolgen hat, ist von dem noch ausstehenden Ausführungserlass zu erwarten.

Wird die Ware versendet, wenn also Dritte, wie ein Spediteur, in den Transportvorgang eingeschaltet werden, werden gleichberechtigt auch alternative Nachweise anerkannt. Zu nennen sind insbesondere:

  • Versendungsbelege, insbesondere in der Form handelsrechtlicher Frachtbriefe, werden anerkannt, soweit sie vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet sind und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthalten. Für den CMR-Frachtbrief bedeutet das, dass die Empfängerunterschrift in Feld 24 nunmehr wieder gefordert wird. Weiterhin fallen hierunter ein Konnossement oder Doppelstücke des Frachtbriefs oder Konnossements.
  • Wird der Spediteur vom (deutschen) Lieferer beauftragt, ist als Alternative weiterhin die Spediteursbescheinigung als Nachweisdokument zulässig. Sie muss sich allerdings nunmehr auf die Bestätigung der erfolgten, nicht nur der beabsichtigten Verbringung beziehen. Die Spediteursbescheinigung kann auch elektronisch übermittelt werden. Die Spediteursbescheinigung hat die folgenden Angaben zu enthalten:
  1. den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
  1. den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
  1. die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung,
  1. den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  1. den Monat, in dem die Beförderung des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet geendet hat,
  1. eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
  1. die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
  • Wenn der Spediteur vom Abnehmer beauftragt wird, ist die Erbringung der Nachweise auf Grund des fehlenden Vertragsverhältnisses zwischen Spediteur und Lieferer schwieriger. In diesem Fall reicht eine Spediteursbescheinigung über die nur beabsichtigte Verbringung aus, wenn überdies parallel der Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands über ein Bankkonto erfolgt. Im Zweifel sollte in diesen Fällen der Nachweis über die Gelangensbestätigung geführt werden.
  • Tracking and Tracing (Verfolgung und Rückverfolgung): In den Fällen, in denen der Sendungsverlauf elektronisch überwacht wird, wie z.B. bei Kurierdiensten, genügt zur Nachweisführung die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie ein vom Kurierdienst erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist. Bei Postsendungen, in denen dies nicht möglich ist, genügt eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Sendung und der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.

Hinweis:

Die Gelangensbestätigung kommt damit hauptsächlich zur Anwendung bei Eigentransport durch den Lieferer und bei Selbstabholung durch den Abnehmer.