Ein Strafverfahren beginnt mit einem Ermittlungsverfahren der Polizei, bei dem Sie als Beschuldigter geführt werden.

Sie erhalten eine Vorladung bei der Polizei, bei der Sie sich zu den Beschuldigungen äußern sollen.

In diesem Fall sollten Sie diesen Termin nicht wahrnehmen. Sie sind nicht verpflichtet bei der Polizei eine Aussage zu machen. Im Strafrecht herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz, wobei die Strafverfolgungsbehörde Ihnen die Straftat nachzuweisen hat. Sie sind nicht verpflichtet hierbei behilflich zu sein.

Die Gefahr einer solchen Aussage besteht darin, dass nicht wenig Fangfragen von den Polizeibeamten gestellt werden, auf die Sie möglicherweise nicht vorbereitet sind und diese Aussage dann in einem späteren Gerichtsverfahren gegen Sie verwendet werden kann, auch wenn Sie es nicht so meinten. Eine Abkehr von dieser Aussage ist dann nur noch bedingt möglich und könnte Ihre Glaubwürdigkeit sehr in Mitleidenschaft ziehen.

Aus diesem Grund sollten die folgenden Schritte unternommen werden:

1) Beauftragung eines Verteidigers, der den Polizei-Termin absagt.

2) Beantragung von Akteneinsicht, um sich auf das mögliche Strafverfahren bestens einstellen zu können, da hier sämtliche Beweismittel aufgeführt sind und hier bereits die Möglichkeit besteht, eine drohende Anklage bereits im Vorfeld abzuwenden.

3) Im Falle einer Anklage ist eine intensive Vorbesprechung mit dem Rechtsanwalt notwendig, um eine mögliche Strafe gering zu halten, oder um einen Freispruch zu erwirken. Oft können mit Hilfe von Verteidigern auch sogenannte "Verfahrenseinstellungen" erreicht werden. Der Beschuldigte wird hierbei nicht verurteilt, sondern das Verfahren wird in der Regel gegen eine Geldstrafe eingestellt. Es besitzt den Vorteil, dass nicht als "rechtskräftig Verurteilter" im Führungszeugnis stehen, sofern Sie die Straftat begangen haben sollten.

Zu den Kosten:

Bitte bedenken Sie aber, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in diesem frühen Stadium im Ermittlungsverfahren bis zur Anklageerhebung kostenpflichtig ist und Sie die Kosten grundsätzlich erst einmal selber zu tragen haben (Ausnahme: Es besteht eine Rechtsschutzversicherung). Dies gilt vor allem dann, wenn sich Ihre Unschuld bereits im Ermittlungsverfahren herausstellt und von einer Anklage abgesehen wird und das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt wird. Diese Kosten dürften sich aber lohnen, da ein Rechtsanwalt bereits im Vorfeld auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken kann und Sie nicht den unangenehmen Gang zum Strafrichter haben.

Eine Kostenerstattung findet jedoch dann statt, wenn Anklage gegen Sie erhoben worden ist und Sie freigesprochen wurden oder wenn bereits andere Zwangsmaßnahmen (z.B. Durchsuchung, Haftbefehl) durchgeführt worden sind und sich diese später als rechtswidrig herausstellen.

Die genauen Kosten sind wegen der Vielzahl von Möglichkeiten im Strafverfahren aber nicht möglich.

Prinzipielle Dinge sind aber:

- Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten.

- Dem verurteilten Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die reinen Gerichtsgebühren sind immer sehr gering und betragen in den meisten Fällen weniger als 100 Euro.

Von erheblichem Gewicht können aber die im Laufe des Verfahrens entstandenen Kosten für Zeugen, Sachverständige und andere sein, die der verurteilte Angeklagte ebenfalls zu tragen hat. Die Zeugen erhalten nämlich den ihnen entstandenen Verdienstausfall ersetzt; außerdem die Fahrt- und soweit angefallen auch die Unterkunftskosten. Ein Sachverständiger rechnet 50 - 100 Euro pro Stunde ab; muss er an einer mehrtägigen Hauptverhandlung beispielsweise 50 Stunden teilnehmen, so kommt allein dafür eine erhebliche Summe zusammen.
Der Verteidiger kann die üblichen Gebühren abrechnen, welche bei einer Strafsache, die ca. 1 -2 Stunden dauert und keine besondere Vorbereitung erfordert, in der Größenordnung von 500 - 1.000 Euro liegen können. Wird die Sache - aus welchen Gründen auch immer - zeitaufwändiger oder komplizierter, steigen die Kosten natürlich. Viele Verteidiger treffen mit ihren Mandanten auch Honorarvereinbarungen, die jedenfalls nicht unter den üblichen Sätzen liegen dürften.

Entschädigungen:

Falls ein Beschuldigter durch Strafverfolgungsmaßnahmen, z.B. durch Untersuchungshaft, einen Schaden erlitten hat, so kann er nach dem "Gesetz über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen" (StrEG) dafür Entschädigung vom Staat verlangen.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Kanzlei Hoffmeyer
Bernstr. 10
30175 Hannover

Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de