Herne [sbs] Einfach einen Pool aufbauen, ein Schwimmbecken durch Abgrabungen des Erdreichs errichten, mit oder ohne Überdachung oder / und begehbarer Umrandung, die gechlorten Wässer versickern … Alles das kann zu Problemen mit den Genehmigungsbehörden und zu hohen Bußgeldern führen.

Zunächst sollten die Gartenbesitzer die geplante Anlage bauordnungsrechtlich und städtebaulich von einem Architekten prüfen lassen.

Die gerade in Kraft getretene neue Landesbauordnung stellt in § 62 Abs. 1 Nr. 10 Pkt. a) BauO NRW 2018 Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich, verfahrensfrei. Dies gilt aber nur, wenn das Vorhaben keine Ausnahmen, Abweichungen, Befreiungen, sonstige Genehmigungen nach anderen Gesetzen benötigt, keine Abstandsflächen auslöst, die bebaute Fläche des Grundstücks nach § 17 resp. 23 BauNVO nicht überschreitet; ggf. Festsetzungen im Bebauungsplan widerspricht, oder im Außenbereich gem. § 35 BauGB liegt.

Solange der Pool nicht mehr als zwei Meter über die natürliche Geländeoberfläche herausragt, werden z. B. keine Abstandsflächen ausgelöst. Falls das Becken aber z. B. eine begehbare Umrandung oder Umwehrung besitzt, die höher als einen Meter ist, löst dies bereits genehmigungspflichtige Abstandsflächen aus. Dann ist ein Mindestabstand von drei Metern zur Grenze des Nachbargrundstücks erforderlich, eine Zustimmung des Nachbarn resp. eine entsprechende Baulast auf dem Nachbarflurstück. Es ist anzuraten, vor dem Poolbau mit dem Nachbarn zu sprechen, damit es nicht zu Streitigkeiten kommt.

Daneben kann es sein, dass der Pool aus planungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist, da durch den Poolbau die max. zulässige bebaute Fläche des jeweiligen Grundstücks (GRZ = Grundflächenzahl) überschritten wird. Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel bebaubare Grundfläche bezogen auf die Grundstücksgröße zulässig ist. Zur bebaubaren Grundfläche gehören nicht nur das Haus samt Außenmauern, Terrassen, Balkonen und Kellerabgängen (GRZ I), sondern auch die Grundflächen von Stellplätzen und ihren Zufahrten, Garagen, Wegen, Gartenhäusern, Öltanks, Nebenanlagen und von baulichen Anlagen unter der Erde (GRZ II). Dies kann bei nachträglich errichteten Gartenhäusern, vergrößerten Terrassen oder / und neu angelegten Stellplätzen zur Eröffnung von weiteren Problemen im Genehmigungsverfahren mit der Behörde führen.

Wer eine solche Anlage ohne Baugenehmigung nach § 74 oder Teilbaugenehmigung nach § 76 oder abweichend davon errichtet, ändert, nutzt, beseitigt oder ihre Nutzung ändert, kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR bestraft werden.

Abgesehen vom Baurecht gibt es noch umweltschutz- und wasserrechtliche Punkte, die zu beachten sind.

Wasser in Schwimmbecken wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z. B. hygienisch) nachteilig verändert. Dies gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung (wie durch z. B. Chlor etc.) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers in Schwimmbecken dar, die bei Einleitung in den Untergrund das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst. Dies kann unter Umständen als Gewässerverunreinigung geahndet werden. Für eine Versickerung der Wässer über das Erdreich ins Grundwasser muss immer gem. § 8 WHG eine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt werden. In Trinkwasserschutzgebieten ist eine Einleitung oder breitflächige Verrieselung von behandeltem Poolwasser in jedem Fall zu unterlassen! Wurde das Wasser aber nur mit Chlor behandelt, muss es nicht zwangsläufig als Schmutzwasser über die Kanalisation abgeführt werden. Der Einsatz von Chlor ist aber beschränkt, es wird in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft. Nur bei einem Wert unter 0,1 mg/l ist ein breitflächiges Verrieseln über die bewachsene Bodenzone und unter 0,05 mg/l eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer akzeptabel. Dafür bedarf es jedoch eigener zuverlässiger Messungen, die von der unteren Wasserbehörde gefordert werden. Zusatzmittel, die zur Reinigung des Poolwassers eingesetzt werden, können nachweislich negative Auswirkungen auf Gewässer haben. Insbesondere darin enthaltene Biozide können bereits in geringen Konzentrationen Gewässerorganismen schädigen oder je nach Grundwasserstand und Untergrundbeschaffenheit die Qualität des Grundwassers beeinträchtigen. Eine wasserrechtliche Erlaubniserteilung ist u. U. mit hohem (auch finanziellem) Aufwand verbunden. Dies könnte sich gegenüber einem (möglichen) Ableiten in die öffentliche Kanalisation als unwirtschaftlich erweisen.

Das Verrieseln bzw. Versickern von gebrauchtem Schwimmbadwasser ist nicht nach § 46 Abs. 2 WHG erlaubnisfrei, weil nach dieser Vorschrift das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser keiner Erlaubnis bedarf. Für die Versickerung von gebrauchtem Schwimmbadwasser auf dem Grundstück bedarf es daher einer wasserrechtlichen Genehmigung.

Grundsätzlich gilt aber zunächst der Anschlusszwang ans öffentliche Kanalnetz. Gem. der Definition in § 54 Abs. 1 WHG ist das Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen. Dieses Abwasser muss nach den aktuellen Regelungen des § 46 LWG NRW der beseitigungspflichtigen kommunalen oder verbandlichen Einrichtung im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zur ordnungsgemäßen Entsorgung in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation überlassen werden. Näheres bestimmen die Satzungen der örtlichen, kommunalen Entsorgungsträger. Dieses darf somit nicht auf dem Grundstück versickert werden, sondern muss in den öffentlichen Abwasserkanal geleitet werden! Für diese eingeleiteten Abwassermengen müssen auch die entsprechenden Schmutzwassergebühren an den Versorgungsträger gezahlt werden.

Zur richtigen Entsorgung des Poolwassers gehört auch die richtige Befüllung mit Frischwasser. Die Füllung darf nicht über den Gartenwasserzähler oder einen Brunnen erfolgen. Über den Gartenwasserzähler oder Brunnen darf nur die Bewässerung des Gartens durchgeführt werden. Hierbei fallen keine Abwassergebühren an, da dieses genutzte Wasser vor Ort versickert und von den Pflanzen aufgenommen wird. Poolwasser stellt jedoch Schmutzwasser dar, ist in die öffentliche Kanalisation einzuleiten und durch die Kläranlage zu reinigen. Demnach sind hierfür Abwassergebühren zu zahlen.

Schlussendlich sollten Pooleigner auch immer eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen, denn Poolwasser kann der Untergrund nicht so schnell aufnehmen, sodass es oberflächennah auf das Grundstück des Nachbarn oder in dessen Keller fließen und dort Schäden verursachen kann, und ungesicherte oder unbeaufsichtigte Pools bergen zudem große Gefahren für Kleinkinder und Tiere. Wegen der Gefahren für Lebewesen untersagen die meisten Wohnungsgesellschaften den Mietern das Aufstellen von Pools in Mietergärten oder Grünanlagen.