Unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren können von den Banken zurückgefordert werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um ein Verbraucherdarlehen oder ein Unternehmerdarlehen handelt. Das machte das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 25. Februar 2016 deutlich (Az.: 3 U 110/15).

Schon vor rund zwei Jahren hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kreditbearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen unzulässig sind, wenn sie als vorgefertigte Klauseln in den AGB stehen und nicht individuell zwischen Bank und Kunden vereinbart wurden. Zur Begründung führte der BGH aus, dass die Kreditvergabe im ureigenen Interesse einer Bank liege und die Kosten dafür nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürften. Derartige Klauseln seien unzulässig und der Verbraucher habe einen Anspruch auf Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren.

Das OLG Frankfurt ist nun noch einen Schritt weitergegangen und macht keinen Unterschied mehr zwischen einem Verbraucherdarlehen und einem Unternehmerdarlehen. Auch der Gewerbetreibende werde durch derartige Klauseln zu Bearbeitungsgebühren in den AGB unangemessen benachteiligt. Diese Klauseln seien kontrollfähige Preisnebenabreden – das gelte sowohl beim Verbraucherdarlehen als auch beim Unternehmerdarlehen. Auch gegenüber einem Gewerbetreibenden sei die Kreditvergabe mit den dazu gehörenden Leistungen keine Sonderleistung, die die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr rechtfertige.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Bislang musste davon ausgegangen werden, dass unzulässige Bearbeitungsgebühren nur bei Verbraucherdarlehen zurückgefordert werden können. Nun hat das OLG Frankfurt die Tür auch für Gewerbetreibende weit aufgestoßen. Da sich die Bearbeitungsgebühren an der Höhe des Kredites orientieren, können gerade bei Unternehmerdarlehen schnell beträchtliche Bearbeitungsgebühren entstehen, die nun von der Bank zurückgefordert werden können. In dem konkreten Fall erhielt der Unternehmer immerhin Bearbeitungsgebühren in Höhe von 18.500 Euro zurück.