Für den Fall, dass man sich im vorangegangenen Kalenderjahr erst im Laufe des Jahres selbstständig gemacht hat und das Geschäftsjahr somit nicht am 1. Januar begann, muss man den Umsatz auf das Kalenderjahr hochrechnen. Liegt dieser hochgerechnete Gesamtumsatz unter der Grenze von 17.500 €, kann die Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr in Anspruch genommen werden.

Auch wenn die Umsatzgrenze von 17.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde, kann die Kleinunternehmerregelung unter Umständen im laufenden Jahr nicht mehr angewendet werden. Entscheidend hierfür ist, ob der Umsatz „im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich übersteigen wird“ (§ 19 Abs. 1 UStG). Ist also zu erwarten, dass der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich über 50.000 € beträgt, unterliegt man im laufenden Kalenderjahr automatisch der Regelbesteuerung. Für den Fall, dass der tatsächliche Umsatz des laufenden Kalenderjahres die Grenze von 50.000 € überschreitet, obwohl man dies am Anfang des Jahres nicht vorausgesehen hat, muss man für das laufende Kalenderjahr keine Umsatzsteuer nachzahlen. Die Regelbesteuerung tritt dann erst im Folgejahr in Kraft.

Beste Grüße 

Dr. Rainer Schenk (Steuerberater)

KANZLEI DR. SCHENK

Zweifach zertifzierte Steuerkanzlei