Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für Rechtsverletzungen durch Haushaltsangehörige: Kurzbesprechung zum Urteil des AG Charlottenburg vom 19.12.2013 (Az. 210 C 194/13)

1. Worum geht es?

Das AG Charlottenburg hat sich in einer sehr aktuellen Entscheidung (Urteil vom 19.12.2013, Az. 210 C 194/13) mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen haftet, die ein Haushaltsangehöriger über diesen Internetanschluss begeht.

In den zu entscheidenden Fall wurde der Inhaber eines Internetanschlusses abgemahnt, weil über seinen Internetanschluss Filmwerke heruntergeladen sowie weiter verbreitet worden sind. Diese Vorwürfe wies der Abgemahnte und zugleich Beklagte ab. Zur Begründung führte der beklagte Anschlussinhaber an, dass nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau und der volljährige Sohn sowie die minderjährige Tochter auf den Internetanschluss in der Vergangenheit zugreifen konnten.

2. Die Entscheidung des AG Charlottenburg

Das AG Charlottenburg hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führte das AG Charlottenburg aus, dass es Zweifel daran habe, ob der Anschlussinhaber Täter der Urheberrechtsverletzung war. Zwar bestehe eine Vermutung für den Inhaber des Anschlusses, dass dieser auch Täter sei, diese Vermutung konnte der Beklagte aber nach Auffassung des Gerichts erfolgreich widerlegen.

Zusätzlich hat das AG klargestellt, dass der Anschlussinhaber nicht verpflichtet ist, den tatsächlichen Täter preiszugeben.

Auch hat das AG Charlottenburg eine Störerhaftung abgelehnt, da der Internetanschluss hinreichend nach außen durch ein Passwort gesichert gewesen ist.

3. Fazit

Die Entscheidung des AG Charlottenburg ist zu begrüßen und geht in die richtige Richtung.

Zwar handelt es sich nur um eine Einzelfallentscheidung, das Urteil bietet allerdings weitere Argumentationsmöglichkeiten für Abmahnungsopfer und stärkt somit die Rechte der Abgemahnten.

Dr. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt