<p>H&auml;ufig melden sich bei uns Mandanten und berichten davon, sie h&auml;tten als Fahrzeughalter eine Anzeige erhalten, weil ihr Fahrzeug ohne die richtige Plakette in einer Umweltzone geparkt war.</p> <p>Der Vorwurf lautet dann &quot;Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung sch&auml;dlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil.&quot;</p> <p>Der Vorwuf ist &auml;rgerlich, bringt er doch ein Bu&szlig;geld in H&ouml;he von 80,00 &euro; und auch einen Punkt in Flensburg mit sich.</p> <p>Hier kann aber oft erfolgversprechend angesetzt werden.</p> <p>Denn ein parkendes Fahrzeug nimmt nat&uuml;rlich nicht &quot;am Verkehr teil&quot;. Die Frage ist also, wer es in seine Parkposition gefahren hat. Das muss aber gerade nicht der Halter gewesen sein !</p> <p>Denn letztlich erfasst die Vorschrift zum Verkehrszeichen 270.1/2 nur das Fahren, nicht aber das Halten oder Parken, <em>AG Marburg, Urteil vom 26.02.2018 - 52 OWi 2/18.</em></p> <p>Au&szlig;erdem gibt es keine Halterhaftung bei einem Versto&szlig; gegen das Verkehrsverbot zur Vermeidung sch&auml;dlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2 - &quot;Umweltplakette&quot;) oder bei einem abgestellten PKW in einer Parkbucht- es kommt allein auf den Fahrer an. Kann der nicht ermittelt werden, ist das Verfahren einzustellen.</p> <p>Sollten auch Sie mit einem entsprechenden Vorwurf konfontiert werden, helfe ich Ihnen als Fachanwalt f&uuml;r Verkehrsrecht mit jahrelanger Erfahrung gerne weiter !</p>