Für die Anleger der Captura GmbH werden hohe finanzielle Verluste immer wahrscheinlicher. Nachdem das Amtsgericht München am 17. Dezember 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet hat (Az.: 1507 IN 2731/15), zeigte der Insolvenzverwalter schon am 21.Dezember Masseunzulänglichkeit an. Es ist also davon auszugehen, dass im Insolvenzverfahren keine Masse vorhanden ist, um die Forderungen der Anleger zu bedienen. Dennoch sollten die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 15. Februar 2016 anmelden.

Da die Anleger sich über Nachrangdarlehen an den Projekten der Captura GmbH beteiligen konnten, standen ihre Chancen im Insolvenzverfahren ohnehin schlecht. Denn ihre Forderungen wären voraussichtlich nachrangig, also erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger, bedient worden. Nun sind die Aussichten auf eine Befriedigung im Wege des Insolvenzverfahrens noch einmal deutlich gesunken.

Dennoch ist für die Anleger noch nicht alles verloren. Parallel zum Insolvenzverfahren können sie auch weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

Rechtliche Stellungnahme der Kanzlei Kreutzer, München: Im Insolvenzverfahren haben die Anleger schlechte Karten, die sich durch die Masseunzulänglichkeit natürlich nicht verbessert haben. Das ist allerdings kein Grund, das investierte Kapital jetzt schon abzuschreiben. Es gibt immer noch Möglichkeiten, das investierte Geld auf anderem Weg zu retten. Insbesondere kommt dabei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht. Anspruchsgegner können dabei sowohl die Unternehmensverantwortlichen als auch die Vermittler sein. Diese hätten in den Beratungsgesprächen auch die Risiken aufzeigen müssen und die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Ist dies nicht geschehen, könnten auch sie in der Haftung stehen.