Der Bau ist noch gerade so rechtzeitig fertig geworden, der Einzug vollbracht und es dauert nicht lange, bis sich an den Fliesen Rissbildungen zeigen.

Diesen "MegaGau" werden leider viele Hausbesitzer erlebt haben / noch erleben und dann stellt sich die Frage nach Ursache und Haftung. Ist die Ursache vom Sachverständigen festzulegen, müssen die Gerichte über die Haftung entscheiden.

So hat das OLG Hamm* die Haftung einem Architekten auferlegt und dabei deutlich gemacht:

Einem Architekten müssen die Aspekte der hinreichenden Austrocknung einer Betonsohle und die Notwendigkeit der Überprüfung der Belegreife vor der Fliesenverlegung bekannt sein. Werden Fliesen zu früh verlegt, haftet der Architekt für Abplatzungen und Risse.

Zwischen der Betonsohle und dem Verlegemörtel hatte kein ausreichender Haftverbund bestanden, was zur Rissbildung geführt hatte.

Als Ursache wurde u.a. festgestellt, dass die Betonsohle zu früh belegt worden sei (nach 1,5 Monaten statt nach 6 Monaten). Zudem ist zwischen Betonsohle und Mörtel keine Haftbrücke aufgetragen gewesen, habe die die Qualität des Verlegemörtels sehr stark variiert.

Die Mängelbeseitigungskosten von 185.000,- € netto darf nun der Architekt tragen.

*Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.06.2014, Az.: 24 U 1/13