Gerade für Unternehmer, Freiberufler, Personen- und Kapitalgesellschaften ist es essenziell, die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen im Blick zu behalten. Fristversäumnisse führen nicht nur zu Säumniszuschlägen, sondern können auch steuerliche Nachteile oder Schätzungen nach sich ziehen.

Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Zur Abgabe verpflichtet sind unter anderem:

  • natürliche Personen mit Einkünften bspw. aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung
  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG)
  • Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG), sofern diese gewerblich tätig sind
  • Unternehmen, die zur Bilanzierung verpflichtet sind (Einreichung der E-Bilanz)

Wird die Steuererklärung durch eine Steuerberatungskanzlei erstellt, verlängert sich die reguläre Frist deutlich. Dennoch sind auch hier konkrete Fristen zu beachten, zumal seit 2022 auch für beratene Fälle wieder deutlich kürzere Abgabefristen gelten als während der Corona-Pandemie.

Abgabefristen im Überblick

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die maßgeblichen Fristen für die Jahre 2019 bis 2025:

Veranlagungsjahr Abgabe ohne Steuerberater Abgabe mit Steuerberater
2019 31.07.2020 31.08.2021
2020 02.11.2021* 31.08.2022
2021 01.11.2022* 31.08.2023
2022 02.10.2023* 31.07.2024
2023 02.09.2024* 02.06.2025*
2024 31.07.2025 30.04.2026
2025 31.07.2026 01.03.2027*

*Hinweis: Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Dies ist mit entsprechendem Hinweis in der oben stehenden Tabelle bereits berücksichtigt worden. Da nicht in allen Bundesländern die gleichen Feiertage gelten, wurde bei der Fristberechnung stets die längste mögliche Frist gewählt.

Besonderheiten für Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften wie GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt) und AGs haben zusätzliche Pflichten:

  • Neben der Steuererklärung ist ein Jahresabschluss inklusive Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang aufzustellen.
  • Offenlegungspflichten gegenüber dem Bundesanzeiger bestehen zusätzlich zur steuerlichen Abgabe.
  • Frist zur Offenlegung: 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (§ 325 HGB); bei Verzug drohen Ordnungsgelder.

Auch für die Abgabe der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung gelten die oben genannten Fristen.

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Wer seine Steuererklärung oder den Jahresabschluss nicht fristgerecht einreicht, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:

  • Verspätungszuschläge (§ 152 AO)
  • Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO)
  • Verlust des Vertrauensbonus bei Fristverlängerungen
  • Bußgelder bei unterlassener Offenlegung durch Kapitalgesellschaften (bis zu 2.500 € Ordnungsgeld)

Fazit

Eine vorausschauende Fristenkontrolle ist sowohl für Einzelunternehmer als auch für Kapitalgesellschaften unverzichtbar. Vor allem bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und der Einhaltung der Offenlegungspflichten sollten Unternehmer keinen Spielraum verschenken. Frühzeitiger Austausch mit der Steuerberatung hilft dabei, Sanktionen zu vermeiden und die Einhaltung aller relevanten Fristen sicherzustellen.

Wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung oder des Jahresabschlusses benötigen, stehe ich Ihnen auf yourXpert gerne zur Seite.

Ihr Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater