Zwangsvollstreckung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr oth,
ich habe einen Vollstreckungsbescheid gegen eine GmbH vom 08.03.2018 , der am 25.04.2018 über einen Gerichtsvollzieher ordungsgemäß zugestellt worden ist. Diverse Pfändungen laufen zwischenzeitlich .Nun hat ein von der GmbH beautragter Rechtsanwalt mit einem Schreiben an das Landgreicht bestritten, dass die GmbH das Schreiben erhalten hat und Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Des Weiteren hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.Zeitgleich habe ich eine Kostenrechnung von dem Landgericht über ca. 700 € erhalten, gegen die ich Erinnerung eingelegt habe.Auch mein Anwältin hat mir nun eine Rechnung über mehr als 1000 € zukommen lassen für 1,3 Verfahrensgebühr ( 1. Rechtsinstanz) . Dem Landgericht wurde zwischenzeitlich ein Kopie des Vollsteckungsbescheids mit dem Zustellungsvermerk des Gerichtsvollziehers überlassen. Es gibt doch nun keinen Zweifel, dass zugestellt wurde. Von der Logik müsste ich jetzt die Rechnung an das Landgericht bezahlen und erhalte das Geld wieder zurück, Meine Frage: Was passiert wenn ich nicht bezahle; dies trifft auch auf die Rechnung der Anwältin zu.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Günther Jakob
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1. Erinnerung gegen Kostenentscheidung des Landgerichts
Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung, so dass Sie jedenfalls die Kostenrechnung zu begleichen haben.
Wenn Sie die Kostenrechnung des Gerichts nicht ausgleichen, müssen Sie hier mit der Vollstreckung der Gerichtskosten durch die zuständige Gerichtskasse rechnen. Das Verfahren würde sich dann nach den Bestimmungen des Justizbeitreibungsgesetzes richten, hier: § 6 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 i.V.m. § 2 Absatz 1 Satz 1 JBeitrO.
2. Kostennote der Kollegin
Wenn Sie die Rechnung der Kollegin nicht begleichen, müssen Sie damit rechnen, dass der Mandatsvertrag gekündigt wird und die Kollegin eine Zahlungsklage (Honorar) anhängig macht.
Das wäre für Sie mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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mir geht es eigentlich um die Beantwortung der Frage,wie das Verfahren weiter geht wenn ich die Rechung nicht bezahle, da ja der Nachweis durch die Zustellungsurkunde der Gerichtsvollzieherin erbracht worden ist, dass der Bescheid zugestellt wurde, was ja von der Gegenseite bestritten wird.Somit ist doch das "Verfahren" aus meiner Sicht beendet. Warum soll ich bezahlen, erhalte das Geld doch zurück?
Vielen Dank
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Um Ihre Frage abschließend beantworten zu können, müsste man Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.
Jedenfalls ist gegen den VB Einspruch eingelegt worden, so dass die Sache an das zuständige Gericht abgegeben worden ist.
In der Sache muss also vom Landgericht über den Einspruch entschieden werden.
Dies ändert aber nichts daran, dass Sie Kostenschuldner sind.
Ich kann von hier aus nicht beurteilen, ob die Höhe der Rechnung zu beanstanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth