Zivilrecht, Zins, Verzugszins
Fragestellung
Guten Morgen Frau Rechtsanwältin,
die folgende Frage bezieht sich auf meine erste Frage die Sie gestern beantwortet haben. Die Klage selbst wurde im Jahr 2001 eingereicht. Jetzt geht es um die Verzinsung meiner Ansprüche. Welche Zinsansprüche kann ich berechnen? Wichtig, als ich meine Kredite nicht mehr bedienen konnte wurden mir Zins zuzüglich Verzugszins auf die Zinsen berechnet und letztendlich wurde mir das Darlehen im Jahr 2004 gekündigt und die Zwangsversteigerung eingeleitet. Das alles während dem die Sache vor Gericht verhandelt worden ist.
Ich bekam im Urteil zu 1. 7% Zinsen zugesprochen weil ich selbst 7% an meine Bank zahlen muss. Wie ich bereits gestern erwähnt habe, war ich bis zum 30.09.1997 Selbständiger Unternehmer (Handwerker) und ab dem 01.10.1997 durch Umstände die die Beklagte zu vertreten hat Privatmann bzw. Rentner. Ich beziehe eine Berufsunfähigkeitrente zu 100% von Seiten der D-Rentenversicherung (Rückwirkend ab Juni des Jahres 1994) und eine Erwerbsminderungsrente zu 50% (Rückwirkend ab Okt. 1993) von Seiten der Berufsgenossenschaft. Laut ärztl. Gerichtsgutachten trat Berufunfähigkeit mit dem Unfalltag ein, diese ist unumkehrbar. Die Beklagte trägt die Schuld für meinen geschäftlichen Ruin, da sie sich weigerte die Kosten der Lohnersatzkräfte in vollem Umfang zu ersetzen. Zu 1. des Urteils vom Nov. 2011 das folgende; es handelte sich bei diesem Schadenbetrag um Einkommensverluste des 2. Halbjahres 1996 und die ersten 9 Monate des Jahres 1997.
Folgend der Tenor des Rechtsspruchs
...für Recht anerkannt
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.132,92 Euro nebst 7% Zinsen seit 27.11.1998 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den über den 30.09.1997 hinaus
eingetretenen, bzw. eintretenden materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 25.02.1993 zu
ersetzen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den gesamten eingetretenen und
künftig eintretenden immateriellen Schaden aufgrund des Unfallereignisses vom 25.02.1993 zu ersetzen,
unter Berücksichtung bereits gezahlter 25.564,59 Euro Schmerzensgeld.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17% und die Beklagte zu 83%, und die Beklagte in
diesem Umfang auch die Kosten des Streithelfers des Klägers.
Mit freundlichen Grüssen
E.Mentges
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie bereits bei meiner Antwort auf die Nachfrage geschildert, gibt es nach dem Urteil keine automatische Verzinsung mit Ausnahme des Antrages zu 1.).
Wenn aber dieser Antrag zu 1.) sich nun um die Teil-Einkommensverluste handelt und dafür 7% ausgeurteilt worden ist, wird man diese Gesichtspunkte auch bei den weiteren Einkommensverlusten guten Gewissens heranziegen können.
Auch für die weiteren Einkommensverluste sollten Sie daher mit 7%-Punkte über Basiszinssatz rechnen.
Aber das muss die Beklagte eben nicht so einfach akzeptieren, da im Urteil eben nur die Feststellung (=Haftung dem Grunde nach) ausgeurteilt worden ist, nicht der Betrag.
Akzeptiert die Beklagte das nicht, wird man den Betrag dann eben aufgrund des lediglich vorliegenden Feststellungsausspruches erneut einklagen müssen.
Es geht dann nicht mehr um das Unfallereignis und die Haftung selbst, sondern "nur noch" um die Höhe.
Und dabei werden Sie dann mit 7% rechnen können.
Insoweit kann auf das Urteil hingewiesen werden: Wenn im Antrag zu 1.) Einkommenausfälle mit 7% zu verzinsen sind, dieser Antrag sich auf die Verluste bezieht, werden auch die weiteren Verluste ab dem 01.10.97 ebenso zu verzinsen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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meine Frage betrifft die Verjährung.
1. Das Urteil erging am 24.11.2011. Wann würde hier die normale Verjährung eintreten bzw. gibt es für die verschiedenen Ziffern unterschiedliche Fristen?
2. Es wurde Revision vor dem OLG Koblenz eingereicht gegen Ziffer 1. Für Ziffer 3 wurde die Schmerzensgeldsumme genannt bzw. gefordert.
3. Am 16.02.2013 wurde die Revison durch Beschluss abgewiesen.
4. Es wurde dagegen vor dem BGH geklagt. Auch diese wurde am 03.06.2014 durch Beschluss zurück gewiesen.
sofern es nach Ihrer Schilderung ausgeurteilt worden ist, gilt nach § 197 BGB eine dreißigjährige Verjährungsfrist, so dass die Verjährung frühstens am 25.11.2041 eintreten kann.
Ob durch die Rechtsmittel eine Verlängerung auf den 04.06.2044 eingetreten ist, lässt sich ohne Kenntnis der gesamten Entscheidungenn nicht sicher beurteilen. Dafür müsste man alle Urteile/Beschlüsse komplett kennen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg