Widerruf
Beantwortet von Diplom Wirtschaftsingenieur (FH) Oliver Böhm in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag,
Ich bin ein Weiterbildungsanbieter und habe eine Frage zum Widerrufsrechts nach dem Fernabsatzgesetz.
Seit Corona biete ich auch online Schulungen an.
Dies bezüglich frage ich mich auch, ob es eine Möglichkeit gibt das Widerrufsrechts nach dem Fernabsatzgesetz zu umgehen.
Ich frage es deshalb, da meine Schüler nach Anmeldung sofort Zugang zur online Lernplattform haben und somit auch Zugriff zu allen Lehrunterlagen.
Es fühlt sich für mich komisch an, dass die Schüler all das Material nutzen können, sogar Speichern und ggf. für spätere Zwecke verwenden können und dann trotzdem das Recht haben 14 Tage ohne Angaben von Gründen zu kündigen.
Oder ist es in diesem Fall anders?
Besteht ggf. Kein Widerrufsrecht, wenn die Schulung schon angefangen hat?
Freue mich über eine Rückmeldung
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Antwort von Diplom Wirtschaftsingenieur (FH) Oliver Böhm
Liebe/r Fragensteller/-in,
in der Tat handelt es sich bei dem Angebot von Online-Seminaren und dem Nutzen einer online Schulungsplattform um einen Vertrag, für den das Fernabsatzgesetz gilt, für den also grundsätzlich auch ein Widerrufsrecht für den Verbraucher besteht. Beim Kauf digitaler Inhalte beginnt die 14-Tage-Frist bereits mit dem Abschluss des Vertrags.
Damit digitale Inhalte jedoch nicht einfach genutzt und anschließend beliebig oft widerrufen werden können, gilt bei Streaming und Download eine Besonderheit: Das Widerrufsrecht erlischt, sobald der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat. Bei Online-Portalen bedeutet dies, sobald das Angebot genutzt wird und der Verbraucher auf den Inhalt zugreifen kann. Beim Download digitaler Inhalte erlischt das Widerrufsrecht, wenn er mit dem Vorgang des Herunterladens beginnt.
Über diese Besonderheit beim Widerrufsrecht müssen Sie als Unternehmer jedoch vorab informieren. Nach §356 Abs. 5 BGB muss der Verbraucher:
- einer Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt und
- seine Kenntnis davon bestätigt haben, dass er durch die Zustimmung mit Beginn der Ausführung sein Widerrufsrecht verliert.
Ausreichend ist, wenn Sie einen entsprechenden Hinweis auf der Seite anbringen, den der Verbraucher mit einem Klick auf ein Kontrollkästchen bestätigen muss.
Auch über das Erlöschen des Widerrufsrechts müssen Sie als Unternehmer in der Vertragsbestätigung informieren. Tun Sie dies nicht, erlischt auch das Widerrufsrecht nicht.
Zusammengefasst: Wenn Sie mit der Ausführung der Leistung (also z.B. Ihrer Schulung), die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger wie z.B. DVD, USB-Stick usw. befindet, begonnen und ihren Kunden zuvor über das Erlöschen des Widerrufsrechts nach Beginn der Leistungserbringung informiert haben und dieser aktiv(!) dem Verzicht darauf zugestimmt hat, kann er den geschlossenen Vertrag nicht mehr widerrufen. Sinnvoll wäre es zudem, dass Sie für Ihre Schulung ausdrücklich einen Dienstvertrag abschließen und keinen Werksvertrag, Sie dem Kunden also nur die Erbringung einer Dienstleistung schulden und nicht ein konkretes Ergebnis.
Ich hoffe, Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben. Falls nicht, melden Sie sich gerne nochmal.
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