Wettbewerbsverstoß AGB Online
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True- Bohle,
Sie hatten mich in dem Fall beraten und ich hatte nach Ihren Vorgaben die Erklärung ausgefertigt. Heute kam nun ein neues Schreiben des Abmahnvereins. Man ist dort mit der Erklärung nicht einverstanden. Alle Schreiben sind im Anhang.
Ich bitte Sie den Vorgang nochmals zu prüfen und mir eine erneute Empfehlung zu geben.
Vielen Dank.
M. T.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe das neue Schreiben gelesen und kann mich eigentlich nur wundern:
Denn es kommt rechtlich nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Inhalt und den Erklärungswert an und die modifizierte Erklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr sehrwohl.
Denn neben der Unterlassung auch für die Zukunft wurde eben für den Fall der Zuwiderhandlung Ersatz zugesagt.
Als "Vertragsstrafe" wäre dieses inhaltlich zu werten, auch wenn es im engeren Sinne kein Vertrag darstellt, da es ja an wechselseitigen Erklärungen fehlt.
Daher sehe ich keine Veranlassung etwas zu ändern, sondern würde darauf gar nicht mehr reagieren.
Alternativ können Sie schreiben:
"Unsere Erklärung räumt die Wiederholungsgefahr aus, da Schadenersatz wür eine - nicht beabsichtigte - Widerholung ja zugesagt worden ist, was als eine Straferklärung zu werten ist. Die reine Bezeichnung ist nicht ausschlaggebend, so dass wir nochmals bestätigen, dass wir bei einer Wiederholung Schadenersatz leisten."
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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