Weihnachtsgeld
Fragestellung
Guten Tag, ich habe eine Frage bezüglich Weihnachtsgeld und Prämie. Ich habe 5 Jahre in einen Betrieb gearbeitet und habe jedes Jahr Weihnachtsgeld und eine Prämie erhalten. Am 30.10.2017 habe ich die Vollzeitstelle gekündigt. Bin aber weiterhin auf 400Euro Basis in der selben Firma eingestellt. Das Weihnachtsgeld für das Jahr 2017 habe ich nicht erhalten mit der Begründung dass es mir gesetzlich nicht zusteht... ist mein Arbeitgeber im Recht?
Vielen Dank und freundliche Grüße
A. A.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1. Es ist zwar richtig, dass sich aus dem Gesetz kein Anspruch auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes ergibt. Der Anspruch kann sich nur aus dem Arbeitsvertrag oder aus betrieblicher Übung ergeben.
Zunächst stellt sich die Frage, ob es in Ihrem Arbeitsvertrag eine Regelung gibt, nach der Sie einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes haben. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich der Anspruch aus betrieblicher Übung ergeben. Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld mindestens 3 Mal hintereinander freiwillig gezahlt hat, ohne auf die Freiwilligkeit der Zahlung hinzuweisen und auf die Möglichkeit, dass er die Zahlung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Gibt es einen solchen Widerufsvorbehalt nicht, haben Sie einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes aus betrieblicher Übung erworben.
2. Sollte es aber einen solchen Widerrufsvorbehalt geben, kann der Arbeitgeber die Zahlung für die Zukunft- auch wenn sie über mehrere Jahre erfolgt ist - in der Tat widerrufen. Er darf die Arbeitnehmer dann aber nicht ungleich behandeln. Falls die anderen Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld weiterhin erhalten haben und Sie nicht, weil er möglicherweise mit der Kündigung Ihrer Vollzeitstelle nicht einverstanden war, wäre dies eine Schlechterstellung gegenüber den übrigen Arbeitnehmern, die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz unzulässig wäre.
Falls es eine Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag zum Weihnachtsgeld geben sollte oder auch gesonderte Schreiben Ihres Arbeitgebers zu der jeweiligen jährlichen Zahlung, können Sie mir diese Unterlagen hier gern noch hochladen, damit ich diese prüfen kann.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Beigefügt erhalten Sie die beiden Arbeitsverträge. Den Vertrag vom "13.09.2012" habe ich LETZTES Jahr während der Arbeitszeit schnell schnell unterschreiben sollen. Mein Arbeitgeber bezieht sich nun auf den Paragraf 4 Abs. 1.3 und begründet damit seine Zahlungsverweigerung. Verfällt somit der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgelds?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
A. A.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
Allerdings muss der Arbeitgeber dann auch immer darauf achten, dass die Gratifikation bzw die Sondervergütung, die unter den Frewilligkeitsvorbehalt gestellt wurde, auch konkret bezeichnet wird. Das ist hier in den Arbeitsverträgen nicht der Fall. Hier wird das Weihnachtsgeld nicht ausdrücklich erwähnt. Es hätte dann zumindest immer noch mit der jeweiligen Auszahlung ein Begleitschreiben aufgesetzt werden müssen, aus dem sich ergibt, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes freiwillig ist. Ist dies nicht erfolgt, hätten Sie einen Rechtsanspruch aus betrieblicher Übung erworben; denn der Freiwilligkeitsvorbehalt in den Arbeitsverträgen ist zu allgemein gehalten und würde mangels Bestimmtheit einer gerichtlichen Überprüfung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht standhalten. Es hätte zur Wirksamkeit dieser Klauseln das Weihnachtsgeld ausdrücklich erwähnt werden müssen, was aber nicht geschehen ist.
Sie sollten daher auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes auch für 2017 bestehen. Aufgrund der 4-maligen Zahlung haben Sie einen Anspruch aus betrieblicher Übung erworben, wenn es nicht noch ein gesondertes Begleitschreiben mit einem ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt konkret bezogen auf das Weihnachtgsgeld gegeben hat.
Im Übrigen darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer auch nicht schlechter stellen. Eine solche Schlechterstellung wäre aber gegeben, wenn Ihr Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern das Weihnachtsgeld gezahlt hätte, Ihnen aber nicht.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich gern.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann