Wegerecht
Fragestellung
Guten Tag, vor 15 Jahren habe ich meinem Nachbar ein Wegerecht eingeräumt. Der zuständige Notar hat versäumt, das Wegerecht im Grundbuch eintragen zu lassen. Jetzt möchte mein Nachbar sein Grundstück an einen Investor zum Bau von 40 Wohneinheiten verkaufen. Er fordert von mir die erneute Eintragung eines Wegerechtes und droht mit Schadensersatzforderungen im 6-stelligen Bereich. Das Projekt würde den Wert meines Grundstückes erheblich schmälern. Muss ich das Wegerecht erneut gewähren? Wer ist im anderen Falle Schadensersatzpflichtig: Der Notar oder ich?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Die Gewährung eines Wegerechtes ist zunächst ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den beiden Grundstückseigentümern. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung ein solches Wegerecht zu gewähren.
2. Soweit ein Wegrecht dinglich abgesichert werden soll, wird dies im Grundbuch eingetragen.
3. Wenn das Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen worden ist, besteht ein solches Wegerecht lediglich in schuldrechtlicher Form und kann je nach Vertragsestaltung jederzeit gekündigt werden.
4. Inwieweit eine Verplichtung zur Eintragung im Grundbuch besteht hängt von der Vereinbarung ab. Aus meiner Sicht dürfte aber der Anspruch auf Eintragung im Grundbuch verjährt sein, soweit über die Verjährung nichts abweichendes geregelt wurde.
5. Ein Schadensersatzanspruch sehe ich aktuell weder gegenüber Ihnen als auch gegenüber dem Notar begründet. Vielmehr dürfte der damalige Grund der Gewährung eines Wegerechtes nicht für eine Wohnungsanlage ausreichend sein.
Hinsichtlich eines sechsstelligen Schadensersatzanspruches sollte dieser zunächst dem Grunde und der Höhe nach zurückgewiesen werden. Aufgrund der Größenordnung der Forderung ist es aus meiner Sicht aber erforderlich, dass die damalige Vereinbarung dahingehend geprüft wird, ob noch immer ein Anspruch auf Eintragung des Wohnrechtes im Grundbuch besteht oder dieser entfallen und/oder verjährt ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Immobilienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
ich habe die damalige Vereinbarung mal hochgeladen. Gerne erteile ich den weiteren Auftrag zu Prüfung derselben. Meine Frage wäre, ob ich nicht die Vereinbarung einseitig kündigen sollte. Ich habe beim Stöbern hierzu einen aktuellen Fall gefunden (OLG Karlsruhe 28.07.2016, 9U 24/15 DWW 2017 S.66): Ein Kündigung durch den Verpflichteten kann unter Umständen „bei einer wesentlichen Veränderung der örtlichen Umstände erfolgen“. Das Wegerecht wurde vor 15 Jahren für einen Getränkemarkt mit einer Nebeneinfahrt über mein Grundstück gewährt. Die jetzt geplanten 40 WEH sollen alleinig über mein Grundstück zugänglich sein. In diesem Zuge müsste das beherrschende Grundstück aus Misch- in Wohngebiet umgewidmet werden.
Gruß,
C. S.