Vorbehaltsnießbrauch
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte meine vermietete Eigentumswohnung in Karlsruhe (Baujahr 1968) meinem Sohn schenken. Steuerlich ist die Wohnung bereits abgeschrieben. Ich möchte ein lebenslängliches Nießbrauch vereinbaren. Die Wohnung ist Bestandteil eines größeren Objektes von ca. 80 Wohnungen.
Frage: kann ich alle Aufwendungen und Mieteinnahmen steuerlich genau so wie bisher (Anlage V)
behandeln? Ich bin Jahrgang 1937.
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ich gehe davon aus, dass die Verträge rechtswirksam notariell abgeschlossen werden und dass keine Gegenleistung durch den Sohn erfolgt.
Bei der Übertragung der Eigentumswohnung mit gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchsrecht für den bisherigen Eigentümer – also für Sie – spricht man von einem Vorbehaltsnießbrauch.
Die Mieteinkünfte werden in diesem Fall dem Nießbraucher – also Ihnen – zugerechnet, Sie erzielen weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Voraussetzung ist, dass Ihnen weiterhin die vollen Besitz- und Verwaltungsbefugnisse zustehen, wie sie auch bürgerlich-rechtlich einem Vermieter zukommen. Wenn die Mietverträge unverändert weiterlaufen, sollte dies der Fall sein. Alle selbst getragenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung können Sie weiterhin als Werbungskosten geltend machen. Die Einnahmen sind auch Ihnen zuzurechnen, soweit Sie die Zahlungen weiterhin vereinnahmen.
Sie dürften im Fall der Vermietung als Vorbehaltsnießbraucher auch wie zuvor als Eigentümer die AfA für das Gebäude in Anspruch nehmen, aber gemäß Sachverhalt ist das Objekt ja bereits abgeschrieben.
Somit ändert sich steuerlich nichts Wesentliches für Sie.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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Antwort des Experten: Vielen Dank!