Verkehrsrecht
Fragestellung
Ich komme mit meinem Auto auf einer Tankstellenausfahrt wegen des Querverkehrs zum Stillstand. Nach einem kleinen Moment fährt ein 7 jähriges Kind mit seinem Fahrrad an mein Auto und beschädigt es. Das Kind ist mit seiner Mutter in der falschen Fahrtrichtung auf dem Fahrradweg unterwegs. Die Mutter selbst sagt noch das es ihr Leid tue und mich keine Schuld treffen würde. Wie ist hier die Schuldfrage und die Kostenhaftung zu sehen?"
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Antwort von Rechtsanwalt Jens Jeromin
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Grundsätzlich sind Radwege in Fahrtrichtung zu benutzen, § 2 Absatz 4 StVO in Verbindung mit Zeichen 237, 240 oder 241. Verstößt der Radfahrer dagegen, macht er sich haftbar.
Ein Anspruch gegen das Kind scheidet aber aus, § 828 Absatz 2 Satz 1 BGB steht dem entgegen:
„Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“
Die Mutter selbst ist nicht in Ihr Fahrzeug gefahren.
Sie können einen Anspruch gegen die Mutter daher nur aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht herleiten.
Das lässt sich wiederum bejahen, da das Kind den Verkehrsverstoß quasi „unter Anleitung“ der Mutter beging.
Zur Haftung ist allerdings zu sagen, dass der Radfaherer der schwächere Verlehrsteilnehmer und zudem auf dem Radweg gegenüber den Radweg „schneidenden“ Autofahrern bevorrechtigt ist.
Den Autofahrer, der einen Radweg passieren will, treffen daher besondere Sorgfaltspflichten.
Hier ist von einer Haftung 50:50 auszugehen, so auch OLG Hamm, Az. 9 U 12/98, weil nach Ansicht des Gerichts der Autofahrer mit dem verkehrswidrigen Verhalten eines Radfahrers und die Radfahrerin ihrerseits damit hätte rechnen müssen, dass ein Autofahrer einen "Geisterradfahrer" übersieht.
Ich rate daher, das Kostenrisiko möglichst gering zu halten und aufgrund der im Raum stehenden Mithaftung eher einen Kostenvoranschlag als ein Gutachten zu wählen und gegebenenfalls auch die Inanspruchnahme einer eventuellen Vollkasko-Versicherung zu prüfen.
Natürlich spricht nichts dagegen, bei der Gegenseite zunächst 100% zu verlangen. Sollten aber Einwendungen erhoben werden, werden Sie auf diese Quote aller Voraussicht nach nicht erfolgreich klagen können.
Ich hoffe, Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
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Jeromin
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