Falsch parken in Italien
Beantwortet von Rechtsanwalt Bernhard Schulte in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Habe angeblich falsch geparkt (in Parma, Italien)
Tatzeit: 13.06.2016
Somit ist meines Wissens eine Vollstreckungsverjährung noch nicht eingetreten.
Das Inkassobüro schickt mir am 29.11.2020
eine Zahlungsaufforderung über mehr als 700 Euro – angeblich als Beauftragter der italienischen Behörde.
Aber: Ich habe nie einen Strafbefehl von einer italienischen Behörde erhalten, wie das Inkassobüro behauptet.
Somit wäre meiner Meinung nach die Verfolgungsverjährung, die im italienischen Straßenverkehrsrecht geregelt ist, schon seit einigen Jahren eingetreten ( nach meiner Kenntnis 360 Tage).
Zum Beweis dafür, dass die Behörde seinerzeit doch tätig wurde, übermittelt mir das Inkassobüro die Kopie eines Zustellungsersuchens an das Innenministerium Schleswig-Holstein (siehe Anlage), das aber auch für den Fall, dass dieses Ersuchen tatsächlich durch die Polizei in Parma gestellt worden wäre, eine Übertretung der Verfolgungsfrist beinhaltete. (Datum der Ausstellung: 09.06.2017 = 361 Tage nach dem Vergehen).
Meine Frage in dem Zusammenhang: Liege ich mit der Einschätzung der Verfolgungsverjährung richtig (360 Tage)?
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen wunderschönen guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren und die Sache ausführlich besprechen. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wickeln Sie die Sache direkt mit Ihrer Versicherung ab.
Aufgrund des Pauschalpreises besteht für Sie kein Kostenrisiko. Der Pauschalpreis ist auf etwaige weitere Tätigkeiten nicht anrechenbar. Mein Angebot ist freibleibend.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Ja, das sehe ich ähnlich. Eine Vollstreckungsverjährung von 5 Jahren dürfte hier noch nicht eingetreten sein.
Aber die Verfolgungsverjährung von 360 Tagen ab Tatzeitpunkt ist meines Erachtens bereits abgelaufen. Innerhalb dieser Zeit hätte Ihnen ein entsprechender italienischer Bußgeldbescheid zugehen müssen. Nach Ihren Angaben ist das bis heute nicht passiert.
Entscheidend ist nicht, wann hier ein Zustellersuchen durch die italienischen Behörden veranlasst wurde (auch das ist wohl schon außerhalb der 360 Tage), sondern wann der Bußgeldbescheid tatsächlich Ihnen zugestellt wurde. Insofern gehe ich hier von einer Verfolgungsverjährung aus.
Darüber hinaus spricht meines Erachtens die Einschaltung eines Inkassobüros ebenso für den Nichtbestand der Forderung. Wenn die italienischen Behörden hier tatsächlich einen wirksamen italienischen Vollstreckungstitel hätten, könnten die diesen auch im Wege der europäischen Amtshilfe durch die deutschen Behörden vollstrecken lassen. Hier bestehen meines Erachtens entsprechende zumindest bilaterale Verträge zwischen Deutschland und Italien.
Ggü dem Inkasso sollten Sie die Forderung daher schriftlich bestreiten und zurückweisen. Außerdem sollten Sie sich auf die Verjährung berufen und eine originale Vollmacht bzw. Abtretungserklärung für diesen konkreten Fall anfordern.
Dagegen sollten Sie evtl. derzeit auf Italienurlaube (insbesondere mit dem PKW und dem gleichen Kennzeichen) unterlassen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)