Verdienstausfall
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
wie in den vorausgegangenen Mails besprochen erteile ich Ihnen nun den Auftrag, meine Anfrage wg. des Verdienstausfalls an der Musikschule für das vereinbarte Honorar von 48€ zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
M. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
1.
Bislang wurden die arbeitsvertraglichen Bedingungen nach Ihren Angaben noch nicht im Einzelnen von den Parteien schriftlich niedergelegt. Sollte der Arbeitgeber Ihnen zukünftig kein bestimmtes Stundenvolumen mehr gewähren wollen, wären Sie damit - mangels einer schriftlichen Vereinbarung - in der Pflicht darzulegen und zu beweisen, dass ein bestimmtes Stundenvolumen bzw. eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit vereinbart worden ist. Ein Indiz für ein bestimmtes, garantiertes Stundenkontingent kann dann die Gehaltsabrechnung darstellen, wenn sich aus ihr eine regelmäßige wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit ergibt, die von Monat zu Monat ggfls. nur leichten Schwankungen unterliegt.
2.
Sofern die Stunden von Monat zu Monat aber stark variieren, spricht dies immer für eine Arbeit auf Abruf gemäß § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Zwar muss bei der Arbeit auf Abruf grundsätzlich auch eine bestimmte Dauer und Lage der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart werden. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit aber nicht festgelegt ist, gilt seit Anfang 2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG in der neuen Fassung).
Der Gesetzgeber hat diese Neuerung mit der Anhebung der Stundenzahl von 10 auf 20 Anfang 2019 eingeführt, da er wollte, dass Arbeitnehmer*innen, die Arbeit auf Abruf leisten, mehr Planungs- und Einkommenssicherhet erhalten. Vor diesem Hintergrund wird nunmehr eine wöchentliche Stundenzahl von 20 angenommen, wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt, aus der eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit hervorgeht. Dies gilt auch, wenn der Nachweis, dass mündlich eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit zwischen den Parteien vereinbart worden ist, nicht gelingt. Damit können Sie sich gegenüber dem Arbeitgeber darauf berufen, dass hier zumindest eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt, sollte er ein bestimmtes Arbeitszeitvolumen, das er in der Vergangenheit abgerufen hat, zukünftig nicht mehr in Anspruch nehmen wollen.
Falls noch Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für die klare Beantwortung meiner Frage, die ich im Anschluss sehr gut bewerten werde. Jetzt bin ich ein großes Stück weiter- habe aber noch eine weitere Frage, weil Lehrer*innen ja anders vergütet und berechnet werden.
Bezeichnung bezahlte Menge Faktor Betrag
Einzelunterricht 30 min 14 55 770
Einzelunterricht 45 min 1 83 83
2-er Gruppe 60 min 1 116 116
Früherziehung 60 min 11 134 1.474
Orchester 60min 1 73 73
.
Ich versuche jetzt mal, Ihnen einen Ausschnitt meiner Gehaltsabrechnung hochzuladen.
Bis dahin freundliche Grüße
M. W.
da würde ich jetzt eben gerne noch wissen, wie mein Gehalt unter Berücksichtigung der 20h aussieht, wenn bei der Früherziehung die Zahl der Stunden zurück geht.
Herzlichen Dank!
M. W.
vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung und die Bewertung. Wir möchten Sie darüber informieren, dass Frau Ordemann bis Ende Juli im Urlaub ist. Sie wird vsl Anfang August wegen der weiteren Fragen wieder auf Sie zukommen. Falls es eilig ist, bitten wir Sie, sich an einen Kollegen von yourXpert zu wenden.
Freundliche Grüße
Sekretariat RAin Uta Ordemann