Vaterschaftsurlaub nach deutschem Recht
Fragestellung
Ich arbeite seit 10 Jahren für ein multinationales Unternehmen: zuerst 8 Jahre in Frankreich, danach 2 Jahre in Deutschland mit einem Entsandten Arbeitnehmervertrag. Falls mein Unternehmen in den nächsten Wochen ein weiteres Projekt in Deutschland gewinnt, hat es angeboten, meinen Vertrag im Juli auf einen lokalen Vertrag umzustellen. Meine Frau ist schwanger und wir erwarten ein Baby im Juli, etwa zur gleichen Zeit wird sich mein Vertrag ändern.
Wenn ich einige Tage nach der Geburt des Kindes mit einem lokalen Vertrag arbeite, kann ich Elternurlaub in Anspruch nehmen, auch wenn ich erst kürzlich in die deutsche Sozialversicherung eingetreten bin? Wenn nicht, wie lange müsste ich in die deutsche Sozialversicherung einzahlen, um Elternurlaub in Anspruch nehmen zu können?
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Sehr geehrter Kunde,
Eingangsvoraussetzung nach Para. 1 Bundeselterngeld und -elternzeitgesetz BEEG ist der Wohnsitz in Deutschland. Gleiches gilt für die Elternzeit nach Para. 15 BEEG. Sie müssen dort Arbeitnehmer sein.
Beiden Vorschriften gemein ist die Bedingung, dass Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben.
Nach meiner Auffassung kommt es für das BEEG nicht darauf an, wie lange Sie in die deutsche Sozialversicherung eingezahlt haben. Anders ist dies für Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Rente. Elternzeit ist damit mit dem ersten Tag Ihres Arbeitsverhältnisses möglich.
Bitte beachten Sie dabei aber die Vorlauffrist von sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
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