Urlaubsanspruch nach Kündigung
Fragestellung
Hallo.Ich wurde nach 6 Monaten gekündigt.Im Arbeitsvertrag steht der Urlaub mit 3 Kalenderwochen.Habe auf 450€ Basis gearbeitet.Laut Arbeitsvertrag 11Std.die Woche.Es waren aber mal mehr Std.mal weniger Std die Woche.Am Wochenende musste ich mal Arbeiten.Wieviel Resturlaub steht mir zu???
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach § 3 Abs 1 des Bundesurlaubsgesetzes beträgt 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Bei einer Arbeit von montags bis samstags würde damit ein Urlaubsanspruch von 24 Werktagen im Jahr, umgerechnet somit von 4 Wochen (4 Wochen x 6 Arbeitstage von montags bis samstags) bestehen.
Dieser gesetzliche Mindesturlaubsanspruch kann auch vertraglich nicht abbedungen und zum Beispiel auf 3 Wochen reduziert werden. Er steht auch Arbeitnehmern, die auf geringfügiger Basis beschäftigt werden, zu. Der Urlaub ist dann anteilig zu ermitteln. Maßgebend ist dann, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer in der Woche für den Arbeiteber tätig war bzw. ist. Daraus ergeben sich dann die folgenden Ulraubsansprüche bezogen auf das volle Kalenderjahr:
1 Tag in der Woche: 1 X 24 : 6 = 4 Tage
2 Tage in der Woche: 2 x 24 : 6 = 8 Tage
3 Tage in der Woche: 3 X 24 : 6 = 12 Tage
4 Tage in der Woche: 4 x 24 : 6 = 16 Tage
5 Tage in der Woche: 5 x 24 : 6 = 20 Tage
Je nachdem, wie wie viele Tage Sie in der Woche für Ihren Arbeitgeber tätig waren, würde Ihnen dann der entsprechende, auf die Anzahl der Wochentage umgerechnete Urlaubsanspruch zustehen.
2. Da das Arbeitsverhältnis hier nach 6 Monaten beendet wurde, gilt Folgendes:
Gemäß § 5 des BUrlG besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch denn, wenn der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit ausscheidet (§ 5 Abs. 1 b) BUrlG), also vor dem Ablauf von 6 Monaten.
Falls Sie zum Beispiel an 2 Tagen in der Woche für den Arbeitgeber gearbeitet haben, wäre der Urlaubsanspruch von 8 Tagen für das Kalenderjahr durch 12 (Monate) zu teilen. Dies ergibt einen Anspruch von 0,66 Tagen pro Monat. Gemäß § 4 Abs. 2 des BurlG sind Bruchteile von Tagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. Damit hätten Sie in diesem Fall - bezogen auf eine Beschäftigungszeit von 6 Monaten - einen Urlaubsanspruch von 6 Tagen. Dieser müsste gewährt werden. Falls dies wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist, müsste der Urlaub abgegolten werden.
3. Falls die in Vollzeit tätigen Kollegen einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen bezogen auf eine 5-Tage-Woche (und nicht auf eine 6-Tage-Woche) haben, würde sich Ihr Urlaubsanspruch im Verhältnis nochmal erhöhen, da Sie gegenüber den in Vollzeit Beschäftigten insoweit nicht schechter gestellt werden dürfen. Ich vermute aber, dass hier eher eine 6-Tage-Woche zugrunde gelegt wurde, da Sie - wie Sie ausführen - auch am Wochenende mal arbeiten mussten.
4. Falls Sie aber nicht regelmäßig zum Beispiel an 2 Tagen in der Woche gearbeitet haben, sondern zum Beispiel mal 3 Tage pro Woche und in einer anderen Woche auch mal gar nicht, müsste auf die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitstage in dem betreffenden Zeitraum abgestellt werden. In diesem Fall würde ich die Anzahl der Arbeitstage, die Sie insgesamt geleistet haben und die genaue Beschäftigungsdauer benötigen. Dann könnte ich Ihnen den Urlaubsanspruch konkret berechnen.
Falls noch Fragen bestehen, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Oktober : 17 Tage gearbeitet.
November : 7 Tage gearbeitet . 11 Tage Krankgeschrieben
Dezember : 9 Tage gearbeitet . 3 Tage Krankgeschrieben .
Januar : 2 Tage gearbeitet . 16 Tage Krankgeschrieben
Februar : ab 1 Feb.-9 Feb.erstmal Krankgeschrieben
1 September 2017 - 28 Februar 2018 ging das Arbeitsverhältnis.
September 5 Tage trotz Krankschreibung arbeiten müssen 18.19.20.21.22
November 5 Tage trotz Krankschreibung arbeiten müssen 4.5.28.29.30
Januar 8 Tage trotz Krankschreibung arbeiten müssen 9.10.20.21.23.24.25.26
Februar bis jetzt 4 Tage trotz Krankschreibung arbeiten müssen 1.2.3.4
September: 14 Tage (+5 während AU?)
Oktober: 17 Tage
November: 7 Tage (+5 während AU?)
Dezember: 9 Tage
Janaur: 8 Tage
Februar: 4 Tage (bis jetzt)
Insgesamt wären dies damit 59 Tage (+ evtl 10 weitere im Septebmer und November und evtl noch weitere Arbeitstage im Februar). Der Urlaubsanspruch errechnet sich dann wie folgt:
10 : 130 X 59 = 4,53, gerundet 5 Tage
Bei 69 Arbeitstagen wären dies:
10 : 130 x 69 = 5,3, die nicht gerundet werden.
Falls Sie im Februar noch an mehr Tagen arbeiten, erhöht sich der Mulitplikator entsprechend. Es gilt bei einer unterschiedlichen Zahl von Arbeitstagen in der Woche immer die folgende Formel:
Es wird von einem Arbeitnehmer ausgegangen, der in Vollzeit 4 Wochen Urlaubsanspruch hat (20 Tage auf Basis 5 Tage-Woche). Diese werden durch die Anzahl der Arbeitstage bei einer Vollzeitbeschäftigung im Jahr (260) geteilt. Diese Zahl wird dann mit den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen des geringfügig Beschäftigen mulitpliziert. Dies ergibt den Urlaubsanspruch, den er auf das Jahr bezogen hätte. Da Sie hier nur ein halbes Jahr beschäftigt waren, müsste man dies ins Verhältnis setzen und somit 10 Tage : 130 bei einem Vollzeitbeschäftigten zugrunde legen und dies dann in das Verhältnis zu den von Ihnen geleisteten Arbeitstagen setzen. Dies ergibt dann Ihren Urlaubsanspruch für die 6 Monate.
Also habe Ich einen Urlaubsanspruch von 5 Tagen.Wenn Ich es richtig gelesen habe.
Sie haben mir sehr geholfen.
Mit freundlichem Gruß
N.A.
Ihnen alles Gute!
Mit freundlichem Gruß
Uta Ordemann
Mit freundlichem Gruß
Uta Ordemann
Sie müssen mir noch eimal helfen.Ich habe meine Chefin merfach darauf angeschrieben das mir mein Gehalt für Januar und jetzt für Februar noch fehlt und sie das zahlen soll.Sie tut es aber nicht.Was kann man da noch tun ???Abrechnungen von Dezember bis jetzt fehlen auch noch.
Können sie mir helfen???
Mit freundlichem Gruß
N.A..
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
Falls die 6-Wochen aber noch nicht "voll" waren, steht Ihnen das Gehalt für Januar und Februar noch zu. Das Arbeitsverhältnis muss auch ordnungsgemäß abgerechnet werden.
Ich kann gern ein Schreiben an Ihren früheren Arbeitgeber aufsetzen. Dazu würde ich dann aber noch nähere Informationen (Arbeitsvertrag, wieviele Wochen Fehlzeiten genau etc) benötigen. Falls Sie evlt auch klagen würden, empfehle ich aber, dass Sie sich einen Anwalt vor Ort nehmen, damit nicht zusätzliche Kosten durch Reisen zu Gerichststerminen entstehen. Ich kann Ihnen sonst auch ein Entwurfsschreiben für Ihren Arbeitgeber formulieren, das juristisch ausformuliert ist. Sie könnten dies dann unter Ihrem Namen versenden. Das wäre auch eine Möglichkeit. Ich würde hierfür dann noch ein kleines Extra- Honorar berechnen.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann