Urlaubsanspruch nach Kündigung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
ich habe eine Frage zu meinem Urlaubsanspruch.
Zum Hintergrund:
Ich habe lt. meinem Arbeitsvertrag einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen sowie einen freiwilligen zusätzlich gewährten Urlaubsanspruch von weiteren 10 AT.
Ich habe jetzt mein Arbeitsverhältnis zum 31.08.2018 gekündigt.
Meines Wissens habe ich einen Anspruch auf meinen gesamten Jahresurlaub, da ich erst in der 2. Jahreshälfte mein Arbeitsverhältnis beendet habe.
Wie hoch ist nun mein Urlaubsanspruch?
Vielen Dank und beste Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Ich nehme an, dass Sie schon länger bei dem jetzigen Arbeitgeber tätig sind. Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses von 6 Monaten oder - wenn Sie schon mehrere Jahre in dem Unternehmen tätig sind - jeweils am Jahresanfang. Scheiden Sie dann in der zweiten Jahreshälfte aus, haben Sie grundsätzlich den vollen Urlaubsanspruch erworben.
Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, den über den gestzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Anspruch im Vertrag dahingegehend zu beschränken, dass Ihnen bezogen auf die 10 zusätzlichen Tage nur ein anteiliger Anspruch je Monat zusteht. Hat er von dieser Möglichkeit der Beschränkung im Arbeitsvertrag keinen Gebrauch gemacht, steht Ihnen auch der zusätzliche vertragliche Urlaubsanspruch bei einem Ausscheiden erst in der 2. Jahreshälfte zu. Das bedeutet, dass Sie dann den vollen Urlaubsanspruch von 20 + 10 Tagen gegenüber Ihrem Noch-Arbeitgeber geltend machen können.
Falls der Ihnen der Ihnen noch zustehende Urlaub nicht mehr gewährt werden kann, ist er gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Sie können dann nur keinen Urlaub mehr gegenüber Ihrem neuen Arbeitgeber beanspruchen, da insoweit der Ausschluß von Doppelansprüchen gilt, der in § 6 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt ist. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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