Unterhaltskosten
Fragestellung
SEHR GEEHRTE DAMEN UND HERREN. ICH HABE EINEN JETZT 17 JAHRIGEN SOHN UND BEKOMME SEID 2 MONATEN UNTERHALT WOFUER ICH SEHR GEKAMPFT HABE. ICH HABE EINE POLIZEILICHE ANZEIGE GEMACHT UND EINEN ANWALT HERAN GEZOGEN. SEID 17 JAHREN BEKOMM ICH NICHTS UND HABE WIRKLICH SO EINIGES GEMACHT, WZB GERICHTSVOLLZIEHER , PFANDUNG USW. DER VATER IST VOR 2 JAHREN EINFACH ABGETAUCHT DA ER TURKE IST UND WAR IN SEINEM LAND. ALS ER ZURUCK KAM WURDE ER AUFGEGRIFFEN. SEID APRIL HAT ER EINEN JOB UND SEID DEZEMBER ZAHLT ER UNTERSCHIEDLICH UNTERHALT PER PFANDUNG. ER HAT 2 WEITERE KLEINERE KINDER UNDAUCH MIT DIESER FRAU LEBT ER NICHT MEHR ZUSAMMEN. MEINE FRAGE IST ES JETZT MUS ICH DIE ANWALTSKOSTEN , GERICHTSKOSTEN UND DIE POLIZEILICHEN KOSTEN ALLES SELBER ZAHLEN ODER KANN ICH DIE BEIM VATER ABRECHNEN. EINIGE KOSTEN WERDEN LAUT MEINEN ANWALT UBER PROZESSKOSTENHILFE ABGERECHNET WAS ABER WOHL BEI WEITEM NICHT REICHT. WARUM SOLL ICH DIE KOSTEN UBERNEHMEN WENN DER VATER SCHON SEID JAHREN SEINEN PFLICHTEN NICHT NACH KOMMT. ICH MUS DAZU SAGEN ICH HABE SCHON VIELE ANWALTE AUF DIESEN FALL GESETZT UND BEI EINEM KAM RAUS DAS ER GAR KEIN ANWALT IST. MEIN VERTRAUEN HALLT SICH DAHER SEHR IN GRENZEN UND KANN ES EIGENTLICH NICHT VERSTEHEN WARUM ICH DIE KOSTEN ZAHLEN SOLL. EINE RECHNUNG MUSSTE ICH SCHON ZAHLEN WAS PFANDUNG UND UBERWEISUNGSBESCHLUSS, 0,3VERFAHRENSGEBUHR ZWNAGSVOLLSTRECKUNG POST UND TELEKOMMUNIKATION DAS SIND GESAMT 469,34 CENT. DIE NACHSTE RECHNUNG BESTEHT LAUT SCHREIBEN MEINES ANWALTS KORRESPONDENZ DER POLIZEI, STAATSANWALT, GERICHTSVOLLZIEHER, GERICHT ECT. WAS KANN ICH JETZT MACHEN UND ICH HOFFE DAS SIE MIR HELFEN KOENNEN DENN DIE KOSTEN UBERSCHLAGEN SICH LANGSAM ZU HOCH. MIT FREUNDLICHEN GRUSS FRAU RAMIREZ
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich kann Ihren Unmut nachvollziehen.
Betreffend die Kosten hat der Vater, also der Schuldner, alle bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung auch zu zahlen.
Dafür benötigen Sie auch keinen neuen Titel, diese Kosten werden im Zuge der laufenden Zwangsvollstreckung mit geltend gemacht.
Natürlich will der Anwalt nicht auf sein Geld warten.
Aus diesem Grund kann auch für jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Dann kann der Rechtsanwalt seine Kosten direkt mit der Staatskasse abrechnen.
Anders verhält es sich mit den Kosten der Strafverfolgung. Diese müssten gesondert gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
Da dieser nicht freiwillig diese übernehmen wird, müsste er verklagte werden; bzw. gegen ihn ein Mahnbescheid erwirkt werden.
Insgesamt keine glückliche Situation, da Sie mit Zahlungen nicht nur in Vorleistung treten müssen, sondern diese Zahlungen auch erneut auf dem Gerichtsweg wieder einklagen müssen.
Es ist nach Ihrer Darstellung auch nicht ganz nachvollziehbar, warum es einmal Prozesskostenhilfe gegeben hat und dann wieder nicht.
Das sollten Sie mit Ihrem Anwalt klären.
Hinsichtlich der Kosten im Rahmen der Strafverfolgung werden Sie diese tragen müssen. Prozesskostenhilfe kann dafür nicht bewilligt werden; für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann dieses aber beantragt werden und dann kommt keine Zahlungsverpflichtung auf Sie zu.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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die Prozesskostenhilfe wird für eine bestimmte Vollstreckungshandlung beantragt. Wird diese bewilligt erhält man den Beschluss. Dieser wird dann dem Antrag beigefügt und es müssen dann keine Kosten von Ihnen getragen werden. Auch der Gerichtsvollzieher kann von Ihnen dann keine Zahlung verlangen.
Ich kann Ihrer Frage leider nicht entnehmen, ob auch für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Wenn dieses der Fall ist, müssen von Ihnen weder die 0,3 Verfahrensgebühr, noch Gerichtskosten oder Kosten des Gerichtsvollziehers gezahlt werden. Dann rechnen alle mit der Staatskasse ab.
Ich vermag natürlich nicht zu berurteilen, in welcher Höhe bisher Kosten für die Strafverfolgung angefallen sind. So wie Sie den Sachverhalt schildern, könnte es dann in der Tat schwierig sein, an sein Geld zu kommen und dann lohnt es vermutlich nicht.
Das sollten Sie aber mit Ihrem Anwalt besprechen, der den Sachverhalt sicher besser beurteilen kann, da er diesen genau kennt.
Ich wünsche Ihnen aber ungeachtet dessen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sie sollten den Anwalt unbedingt nochmal auf die Prozesskostenhilfe ansprechen. Auch muss er ihnen eine Abrechung über die eingehenden Beträge erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
ich danke für die tolle Bewertung und freue mich, dass ich Ihnen helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle